Der Rekurs erweist sich als unzulässig.
1. Nach der Unbilligkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG vermindert sich oder entfällt der - durch das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I 1999/125, für besondere Härtefälle eingeführte - Unterhaltsanspruch zufolge Kinderbetreuung (Abs 1) oder Erwerbsunmöglichkeit (Abs 2), soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat, dieser seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt. Je gewichtiger die Minderungs- oder Versagungsgründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Nach dem Bericht des Justizausschusses (AB 1926 BlgNR 20. GP 4) soll durch diese Regelung verdeutlicht werden, dass sich eine Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung nicht nur - im Sinn eines „Alles oder Nichts“ - auf das Bestehen des Unterhaltsanspruchs, sondern auch auf dessen Höhe (vermindernd) auswirken kann. Das Gericht sei durch die Schaffung eines beweglichen Systems in die Lage versetzt, zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit nach den jeweiligen Gegebenheiten des Falls den Unterhalt stufenlos zwischen der Abdeckung des Lebensbedarfs und der gänzlichen Versagung auszumessen (RIS-Justiz RS0118107; 7 Ob 158/04t; 2 Ob 152/07b; Hopf/Kathrein, Eherecht² § 68a EheG Anm 9; Koch in KBB² § 68a EheG Rz 5). In dieser Hinsicht hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach § 68a Abs 3 EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken (Hopf/Kathrein aaO Anm 9; Stabentheiner in Rummel³ § 68a EheG Rz 10; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 203).1. Nach der Unbilligkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG vermindert sich oder entfällt der - durch das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I 1999/125, für besondere Härtefälle eingeführte - Unterhaltsanspruch zufolge Kinderbetreuung (Absatz eins,) oder Erwerbsunmöglichkeit (Absatz 2,), soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat, dieser seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt. Je gewichtiger die Minderungs- oder Versagungsgründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Nach dem Bericht des Justizausschusses Ausschussbericht 1926 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 4) soll durch diese Regelung verdeutlicht werden, dass sich eine Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung nicht nur - im Sinn eines „Alles oder Nichts“ - auf das Bestehen des Unterhaltsanspruchs, sondern auch auf dessen Höhe (vermindernd) auswirken kann. Das Gericht sei durch die Schaffung eines beweglichen Systems in die Lage versetzt, zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit nach den jeweiligen Gegebenheiten des Falls den Unterhalt stufenlos zwischen der Abdeckung des Lebensbedarfs und der gänzlichen Versagung auszumessen (RIS-Justiz RS0118107; 7 Ob 158/04t; 2 Ob 152/07b; Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 68 a, EheG Anmerkung 9, ; Koch in KBB² Paragraph 68 a, EheG Rz 5). In dieser Hinsicht hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 9, ; Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 68 a, EheG Rz 10; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 203).
2.1 Richtig ist, dass zu der vom Berufungsgericht als erheblich formulierten Rechtsfrage in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass die Einschränkung des § 67 Abs 2 EheG analog bzw aufgrund eines Größenschlusses auch auf die Unterhaltstatbestände des § 68a EheG anzuwenden seien und daher auch nach § 68a EheG eine Befreiung von der Unterhaltspflicht entsprechend § 67 Abs 2 EheG möglich sei, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf in zumutbarer Weise aus dem Stamm seines (verwertbaren) Vermögens bestreiten könne (Hopf/Kathrein aaO Anm 11; Stabentheiner aaO Rz 12; Koch aaO Rz 7; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 68a Rz 2 und 16; Schwimann/Kolmasch aaO 203; Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 861 FN 141; Deixler-Hübner, Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG, ÖJZ 2000, 707 FN 59; Fischer-Czermak, Zum Unterhalt nach Scheidung bei gleichem und ohne Verschulden, NZ 2001, 254 [255]).2.1 Richtig ist, dass zu der vom Berufungsgericht als erheblich formulierten Rechtsfrage in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass die Einschränkung des Paragraph 67, Absatz 2, EheG analog bzw aufgrund eines Größenschlusses auch auf die Unterhaltstatbestände des Paragraph 68 a, EheG anzuwenden seien und daher auch nach Paragraph 68 a, EheG eine Befreiung von der Unterhaltspflicht entsprechend Paragraph 67, Absatz 2, EheG möglich sei, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf in zumutbarer Weise aus dem Stamm seines (verwertbaren) Vermögens bestreiten könne (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 11, ; Stabentheiner aaO Rz 12; Koch aaO Rz 7; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 68 a, Rz 2 und 16; Schwimann/Kolmasch aaO 203; Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 861 FN 141; Deixler-Hübner, Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, EheG, ÖJZ 2000, 707 FN 59; Fischer-Czermak, Zum Unterhalt nach Scheidung bei gleichem und ohne Verschulden, NZ 2001, 254 [255]).
2.2 § 68a Abs 4 EheG verweist ausdrücklich (nur) auf § 67 Abs 1 EheG. Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verringert sich somit ebenso wie der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG auf einen reduzierten Betrag nach Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltsgewährung bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde (RV 1653 BlgNR 20. GP 27). Die Verweisung auf den Befreiungstatbestand des § 67 Abs 2 EheG erachtete der Justizausschuss ausdrücklich für entbehrlich, weil die Frage, inwieweit der Stamm des Vermögens bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei, für den Unterhaltstatbestand des § 68a EheG in dessen Abs 3 geregelt sei (AB 1926 BlgNR 20. GP 4; vgl auch Deixler-Hübner aaO FN 59; Stabentheiner aaO Rz 12).2.2 Paragraph 68 a, Absatz 4, EheG verweist ausdrücklich (nur) auf Paragraph 67, Absatz eins, EheG. Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG verringert sich somit ebenso wie der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG auf einen reduzierten Betrag nach Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltsgewährung bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde Regierungsvorlage 1653, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27, ). Die Verweisung auf den Befreiungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 2, EheG erachtete der Justizausschuss ausdrücklich für entbehrlich, weil die Frage, inwieweit der Stamm des Vermögens bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei, für den Unterhaltstatbestand des Paragraph 68 a, EheG in dessen Absatz 3, geregelt sei Ausschussbericht 1926 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 4; vergleiche auch Deixler-Hübner aaO FN 59; Stabentheiner aaO Rz 12).
Ob dem Gesetzgeber zufolge einer an sich gewollten und nur irrtümlich für entbehrlich gehaltenen Einbeziehung auch des § 67 Abs 2 EheG in § 68a Abs 4 EheG ein Redaktionsversehen zu unterstellen ist und daher die Voraussetzungen für einen Analogie- oder Größenschluss gegeben sind (vgl dazu auch Zankl in Schwimann³ § 68a EheG Rz 38), muss hier aber nicht näher vertieft werden. Aufgrund des Verweises in § 67 Abs 2 EheG auf § 67 Abs 1 EheG steht nämlich fest und ist auch in der Literatur unbestritten, dass der Befreiungstatbestand des § 67 Abs 2 EheG nur bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommt (Stabentheiner aaO Rz 12; Gitschthaler aaO Rz 16; Schwimann/Kolmasch aaO 203). Selbst bei Bejahung der Anwendbarkeit des § 67 Abs 2 EheG auf die Unterhaltstatbestände auch des § 68a EheG könnte sich der Unterhaltspflichtige (hier der Beklagte) gegenüber dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten somit nur darauf berufen, dass er durch die Gewährung des Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde (Hopf/Kathrein aaO Anm 11). Einen derartigen Einwand hat der Beklagte trotz Vorbringens der Klägerin, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 EheG nicht gegeben seien (vgl ON 7, 2), nicht erhoben. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren damit nicht.Ob dem Gesetzgeber zufolge einer an sich gewollten und nur irrtümlich für entbehrlich gehaltenen Einbeziehung auch des Paragraph 67, Absatz 2, EheG in Paragraph 68 a, Absatz 4, EheG ein Redaktionsversehen zu unterstellen ist und daher die Voraussetzungen für einen Analogie- oder Größenschluss gegeben sind vergleiche dazu auch Zankl in Schwimann³ Paragraph 68 a, EheG Rz 38), muss hier aber nicht näher vertieft werden. Aufgrund des Verweises in Paragraph 67, Absatz 2, EheG auf Paragraph 67, Absatz eins, EheG steht nämlich fest und ist auch in der Literatur unbestritten, dass der Befreiungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 2, EheG nur bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommt (Stabentheiner aaO Rz 12; Gitschthaler aaO Rz 16; Schwimann/Kolmasch aaO 203). Selbst bei Bejahung der Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 2, EheG auf die Unterhaltstatbestände auch des Paragraph 68 a, EheG könnte sich der Unterhaltspflichtige (hier der Beklagte) gegenüber dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten somit nur darauf berufen, dass er durch die Gewährung des Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde (Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 11). Einen derartigen Einwand hat der Beklagte trotz Vorbringens der Klägerin, dass die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, EheG nicht gegeben seien vergleiche ON 7, 2), nicht erhoben. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren damit nicht.
3. Auch sonst werden im Rekurs des Beklagten keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO angesprochen. Die Fragen, ob der Klägerin mit Rücksicht auf ihre (nach ihrem Vorbringen nicht abgeschlossene) Ausbildung (als Lehrerin) und ihre geringfügige Berufstätigkeit beim Beklagten (als Buchhalterin von Juni 2005 bis einschließlich Juni 2006) eine Erwerbsmöglichkeit zugemutet werden kann und die Voraussetzungen des § 68a Abs 2 EheG vorliegen, sowie weiters, ob sie ihre Bedürftigkeit wegen Verweigerung einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt ihres Sohnes in den Kindergarten grob schuldhaft herbeigeführt hat und der Billigkeitsunterhalt im Rahmen der Erwägungen nach § 68a Abs 3 EheG zu verringern ist oder entfällt, können erst nach der vom Berufungsgericht aufgetragenen Sachverhaltsermittlung beurteilt werden.3. Auch sonst werden im Rekurs des Beklagten keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesprochen. Die Fragen, ob der Klägerin mit Rücksicht auf ihre (nach ihrem Vorbringen nicht abgeschlossene) Ausbildung (als Lehrerin) und ihre geringfügige Berufstätigkeit beim Beklagten (als Buchhalterin von Juni 2005 bis einschließlich Juni 2006) eine Erwerbsmöglichkeit zugemutet werden kann und die Voraussetzungen des Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG vorliegen, sowie weiters, ob sie ihre Bedürftigkeit wegen Verweigerung einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt ihres Sohnes in den Kindergarten grob schuldhaft herbeigeführt hat und der Billigkeitsunterhalt im Rahmen der Erwägungen nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG zu verringern ist oder entfällt, können erst nach der vom Berufungsgericht aufgetragenen Sachverhaltsermittlung beurteilt werden.
4. Zur Entscheidung der Vorinstanzen ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich beim fraglichen Vermögensstamm der Klägerin um den noch vorhandenen Rest der Ausgleichszahlung in Höhe von rund 70.000 EUR handelt. Dazu ist in der Judikatur anerkannt, dass bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0047461; RS0047414; 5 Ob 65/97p). Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen (vgl auch 3 Ob 278/98y).4. Zur Entscheidung der Vorinstanzen ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich beim fraglichen Vermögensstamm der Klägerin um den noch vorhandenen Rest der Ausgleichszahlung in Höhe von rund 70.000 EUR handelt. Dazu ist in der Judikatur anerkannt, dass bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0047461; RS0047414; 5 Ob 65/97p). Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen vergleiche auch 3 Ob 278/98y).
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die Klägerin ihre Absicht, die Ausgleichszahlung für Zwecke der Wohnungsbeschaffung zu verwenden, aufgegeben hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Ausgleichsbetrag für sich allein für den Ankauf einer angemessenen Ersatzwohnung kaum ausreichen wird. Der Einwand des Beklagten, dass sich die Klägerin eine Ersatzwohnung bereits beschafft habe, ist - geht man nur vom Vorbringen der Klägerin aus - nicht stichhaltig. Bei der derzeitigen - nach ihrem Vorbringen bis 31. 8. 2011 befristeten - Mietwohnung in einer Größe von 30 m² kann nicht von einer adäquaten Ersatzbeschaffung gesprochen werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des § 67 Abs 2 EheG auf den vorliegenden Fall nicht stellt. Zur maßgebenden Beurteilung nach § 68a EheG zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Interessenabwägung nach den Billigkeitsgründen des § 68a Abs 3 EheG entspricht der Rechtslage. Die Notwendigkeit der vom Berufungsgericht angeordneten Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall nicht überprüfen (RIS-Justiz RS0042179 [T17 und T19]; Kodek in Rechberger³ § 519 ZPO Rz 26 mwN).5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 2, EheG auf den vorliegenden Fall nicht stellt. Zur maßgebenden Beurteilung nach Paragraph 68 a, EheG zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Interessenabwägung nach den Billigkeitsgründen des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG entspricht der Rechtslage. Die Notwendigkeit der vom Berufungsgericht angeordneten Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall nicht überprüfen (RIS-Justiz RS0042179 [T17 und T19]; Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, ZPO Rz 26 mwN).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist der Rekurs trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 2 ZPO zurückzuweisen (5 Ob 91/09g; vgl auch 5 Ob 294/03a).Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs trotz Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen (5 Ob 91/09g; vergleiche auch 5 Ob 294/03a).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses, wenn auch nur aus anwaltlicher Vorsicht, hingewiesen und in Entgegnung der Rekursausführungen auch geltend gemacht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst bei Anwendbarkeit des § 67 Abs 2 EheG nur dann den Stamm seines Vermögens heranziehen müsse, wenn der Unterhaltspflichtige den eigenen angemessenen Unterhalt durch die Unterhaltsgewährung gefährden würde (vgl RIS-Justiz RS0123222).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses, wenn auch nur aus anwaltlicher Vorsicht, hingewiesen und in Entgegnung der Rekursausführungen auch geltend gemacht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 2, EheG nur dann den Stamm seines Vermögens heranziehen müsse, wenn der Unterhaltspflichtige den eigenen angemessenen Unterhalt durch die Unterhaltsgewährung gefährden würde vergleiche RIS-Justiz RS0123222).