Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluß vom 23. 3. 1995 geschieden. Aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleiches steht seither die Obsorge für die Kinder ausschließlich der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 2.000.
Aufgrund dieses Vergleiches übertrug der Vater die ihm zur Gänze gehörende Liegenschaft EZ 306 KG S***** an die Mutter. Im Gegenzug verpflichtete sich diese zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von S 667.256,25 in monatlichen Raten von jeweils S 4.000 sowie in drei zusätzlichen jährlichen Raten von je S 50.000. Weiters verpflichtete sie sich aus dem Titel der Aufteilung der ehelichen Einrichtungsgegenstände bzw des Hausrates zu einer Ausgleichszahlung von S 150.000 in drei Jahresraten von je S 50.000 ab 1. 10. 1995 bis spätestens 1. 10. 1997.
Der Vater bewohnt seit Oktober 1995 eine Genossenschaftswohnung. Er mußte dafür an die Siedlungsgesellschaft einen Gesamtbetrag von S
74.714 bezahlen. Den Vormietern löste er Wohnungseinrichtung um den Betrag von S 100.000 ab. Sämtliche elektrischen Geräte und die übrigen notwendigen Einrichtungsgegenstände mußten vom Antragsteller neu angeschafft werden. Zur Finanzierung dieser Anschaffungen nahm er einen Kredit von S 300.000 in Anspruch und verpflichtete sich, S 100.000 bis 1. 10. 1996 sowie je S 50.000 bis 1. 10. eines jeden Jahres, erstmals am 1. 10. 1997, zurückzuzahlen. Die Abstattung erfolgt mit den jährlichen zusätzlichen Raten auf die Ausgleichszahlungen seiner geschiedenen Gattin. Der Zinsendienst für diesen Kredit ist in monatlichen Raten von S 1.327 zu leisten.
Aus dem Titel der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 erhielt der Vater im März des Jahres 1998 eine Steuerrückvergütung in Höhe von S 12.876.
Der Vater ist bei der Post- und Telekom Austria AG als Autobuslenker beschäftigt. Vom 1. 1. bis 30. 6. 1998 bezog er inklusive der gesetzlichen Sonderzahlungen für ein halbes Jahr und einschließlich sämtlicher Zulagen ein Gesamteinkommen von S 130.761,20, somit im Monatsdurchschnitt S 21.793,53. Darin ist ein Abzug für den Gewerkschaftsbeitrag nicht berücksichtigt. Nach den ergänzenden Feststellungen betrug das Durchschnittseinkommen von Jänner bis März 1998 S 26.977 (ohne Abzug des Gewerkschaftsbeitrages und inklusive S 1.073 aliquoter Steuerrückvergütung). Ab 1. 4. 1998 betrug das Durchschnittseinkommen S 20.903 (inklusive aliquoter Sonderzahlung und Lohnsteuerrückvergütung sowie monatlich S 2.673 als anrechenbarer Teil der Ausgleichszahlung).
Aufgrund eines am 28. 3. 1998 erlittenen Unfalls befindet sich der Vater seither im Krankenstand. Er ist voraussichtlich bis 31. 8. 1998 krankgeschrieben. Er bezog im April deutlich niedrigere, seit Mai überhaupt keine Zulagen mehr.
Die Kinder werden nach wie vor von ihrer Mutter betreut. Zur Zeit der Antragstellung besuchte Thomas die erste Klasse eines Gymnasiums, seine Schwester einen Kindergarten.
Die Minderjährigen beantragten zuletzt die Erhöhung der Unterhaltsbeträge auf S 5.500 für Thomas und S 4.000 für Elisabeth ab 1. 1. 1998. Seit der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich hätten sich die Verhältnisse grundlegend geändert. Der Vater verdiene im monatlichen Durchschnitt als Postbeamter zumindest S 23.000.
Der Vater beantragte die Abweisung des Erhöhungsantrages und wandte ein, daß er tatsächlich ohne die Zulagen lediglich auf ein Monatsdurchschnittsnettoeinkommen von S 16.000 komme. Die Ausgleichszahlungen seiner geschiedenen Gattin seien nicht zu berücksichtigen, da er bei der Ehescheidung die gesamte Ehewohnung an die Mutter und die Kinder übergeben habe. Infolge seines Unfalles erhalte er keinerlei Zulagen mehr. Außerdem sei zu erwarten, daß ab September 1998 sein Einkommen auch im Falle einer Gesundung sinken werde. Im übrigen habe er für seine Wohnung monatliche Mietkosten von S 3.870 zu bezahlen. Auf seinen PKW sei er zur Erreichung seines Dienstortes unbedingt angewiesen.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag für die mj. Elisabeth zur Gänze, für den mj. Thomas im Ausmaß von S 4.850 statt und wies dessen Mehrbegehren von S 650 monatlich ab. Ausgehend von den eingangs dargestellten Feststellungen legte es dar, daß nach der Prozentsatzjudikatur der mj. Thomas Anspruch auf 19 %, die mj. Elisabeth dagegen auf 16 % der Bemessungsgrundlage habe. Ausgleichszahlungen seien in der Regel mit Rücksicht darauf, daß diese in den allermeisten Fällen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet werden müsse, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Insoweit sie aber nicht für diese Zwecke verwendet werden, seien sie wie ein anderes vom Unterhaltspflichtigen bezogenes Einkommen zu behandeln und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Im vorliegenden Fall seien die jährlichen Raten von S 50.000, die die Mutter an ihren geschiedenen Gatten zahle, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, da der Vater nachgewiesen habe, daß er diese Zahlungen ausschließlich zur Abdeckung eines Kredites, der zur Beschaffung und Einrichtung einer Ersatzwohnung aufgenommen worden sei, verwende. Von den monatlichen Zahlungen von S 4.000 werde aber lediglich ein Betrag von S 1.327 zur Zinsenzahlung verwendet. Es sei daher sachgerecht, den verbleibenden Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei einem Durchschnittsnettoeinkommen von S 21.800 für das erste Halbjahr 1998 zuzüglich der anteilsmäßigen Lohnsteuerrückvergütung von S 1.073 und des Betrages von S 2.673 (anrechenbare Ausgleichszahlung) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von gerundet S 25.540. Die monatlichen Belastungen des Vaters durch die Miet-, Strom- und Betriebskosten für seine Wohnung sowie die sonstigen Kosten könnten als Kosten des täglichen Lebens nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise dahin Folge, daß es (unter Bestätigung der Entscheidung für die Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. 1998) für die Zeit ab 1. 4. 1998 die Unterhaltsbeträge lediglich auf S 4.000 für den mj. Thomas und auf S 3.300 für die mj. Elisabeth erhöhte und das jeweilige Mehrbegehren abwies.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei.
Gestützt auf die E RZ 1996/11 = EFSlg 77.248 f bestätigte es die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Ausgleichszahlungen in dem vom Erstgericht genannten Umfang in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
Bisher habe der Vater aber an Aufwendungen für seine nunmehrige Wohnung nur Kosten im Ausmaß von rund S 255.000 konkret behauptet und insbesonders bescheinigt. Unter Berücksichtigung der Zinsenzahlungen seien diese Kosten bis März 1998 durch die bisherigen Ausgleichszahlungen der Mutter (3 x S 150.000 + 37 x S 4.000) gedeckt. Da die laufenden Wohnungskosten die Bemessungsgrundlage nicht verkürzten, sei ab 1. 4. 1998 der Betrag von S 2.673 monatlich (Ausgleichsrate minus monatlicher Zinsenbetrag für Darlehen) in diese einzubeziehen. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages ergebe sich somit für Jänner bis März 1998 ein monatliches Durchschnittseinkommen von S
26.977 und ab April 1998 ein solches von S 20.903. Unter Heranziehung der vom Erstgericht richtig herangezogenen Prozentsätze von 19 % bzw 16 % ergebe dies für den erstgenannten Zeitraum eine volle Deckung der vom Erstgericht erhöhten Unterhaltsbeträge. Ab 1. 4. 1998 beliefen sich die gerundeten Unterhaltsbeträge auf S 4.000 für den mj. Thomas und von S 3.300 für die mj. Elisabeth.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich daraus, daß eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch Hauptmietzinse für eine Mietwohnung oder - wie im vorliegenden Fall - Entgelte für eine Genossenschaftswohnung die Einbeziehung der Ausgleichszahlung nach § 94 EheG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage hinderten bzw entsprechend verkürzten. Bei Annahme einer gewissen Parallelität der Verwendung der Ausgleichszahlung für Hauptmietzins bzw Entgelt nach dem WGG zur Anschaffung neuen Wohnungseigentums wäre die vom Rekursgericht herangezogene Bemessungsgrundlage zu kürzen.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich daraus, daß eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch Hauptmietzinse für eine Mietwohnung oder - wie im vorliegenden Fall - Entgelte für eine Genossenschaftswohnung die Einbeziehung der Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage hinderten bzw entsprechend verkürzten. Bei Annahme einer gewissen Parallelität der Verwendung der Ausgleichszahlung für Hauptmietzins bzw Entgelt nach dem WGG zur Anschaffung neuen Wohnungseigentums wäre die vom Rekursgericht herangezogene Bemessungsgrundlage zu kürzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß die Unterhaltszahlungen für seine mj.
Kinder lediglich wie folgt erhöht würden: Vom 1. 1. 1998 bis 31. 3. 1998 auf S 4.618 für Thomas und S 3.889 für Elisabeth; ab 1. 4. 1998 aber auf S 3.464 für Thomas und auf S 2.917 für Elisabeth. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses schloß sich der Revisionsrekurswerber den Ausführungen des Rekursgerichtes an. Im einzelnen wird unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, daß in der bisherigen Rechtsprechung die hier gegebene Konstellation folgender Rechtsansichten noch nicht in rechtlicher gefestigter Weise gewürdigt worden sei: Einerseits sei nach herrschender Rechtsprechung Mietzins für eine Mietwohnung nicht von der Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsberechnung abzugsfähig; andererseits seien Ausgleichszahlungen nach § 94 EheG in der Regel nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses schloß sich der Revisionsrekurswerber den Ausführungen des Rekursgerichtes an. Im einzelnen wird unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, daß in der bisherigen Rechtsprechung die hier gegebene Konstellation folgender Rechtsansichten noch nicht in rechtlicher gefestigter Weise gewürdigt worden sei: Einerseits sei nach herrschender Rechtsprechung Mietzins für eine Mietwohnung nicht von der Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsberechnung abzugsfähig; andererseits seien Ausgleichszahlungen nach Paragraph 94, EheG in der Regel nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Richtigerweise hätten die Ausgleichszahlungen von monatlich S 4.000 zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Diese dienten ja nicht nur dazu, daß neuer Wohnraum in Form von Eigentum oder einer eigentumsähnlichen Position begründet werde, sondern auch durch Anmietung oder durch Leasing eines Wohnraumes. Dadurch würden die Zwecke des § 94 EheG nicht vereitelt.Richtigerweise hätten die Ausgleichszahlungen von monatlich S 4.000 zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Diese dienten ja nicht nur dazu, daß neuer Wohnraum in Form von Eigentum oder einer eigentumsähnlichen Position begründet werde, sondern auch durch Anmietung oder durch Leasing eines Wohnraumes. Dadurch würden die Zwecke des Paragraph 94, EheG nicht vereitelt.
Im einzelnen sei es Vereinbarungssache, ob eine Ausgleichszahlung als Äquivalent für den an den Ehegatten übertragenen Vermögenswert in Raten, in wenigen Teilbeträgen oder in einem Betrag bezahlt werde. Dies dürfe auf die hier zu lösende Frage keinen Einfluß haben.
Sollte die Rechtfertigung der Vorjudikatur darin liegen, daß die Schaffung von Ersatzwohnraum im Wege der Eigentumserlangung deshalb unterhaltsrechtlich bevorzugt sei, da der Vermögensstamm nicht zuletzt auch für die Unterhaltsberechtigten erhöht werde, so sei dies nur teilweise zutreffend, weil in jedem Fall offenbleibe, ob ein so geschaffenes Vermögen tatsächlich den Unterhaltsberechtigten zugute kommen werde.