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Entscheidung 5 Ob 91/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob91/09g

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Regina F*****, 2. Hugo H*****, 3. und 4. Mag. Christian und Ulla M*****, 5. Herbert G*****, 6. Ingrid W*****, 7. Eva-Maria F*****, 8. Anton J*****, 10. Anita B*****, 11. und 12. Bernd Richard und Helga G*****, 13. Christa L*****, 14. Dipl.-Ing. Claus S*****, 15. Edeltraud B*****, 16. Elfriede K*****, 17. Anneliese B*****, 18. und 19. Klaus und Gertraud G*****, 20. Karel B***** und 21. Beatrice Antonia G*****, sämtliche vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Christa Maria O***** und 2. Heidelinde Z*****, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wartecker KG, Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Unterlassung und Beseitigung (7.500 EUR), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2009, GZ 22 R 223/08x-31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 25. Juni 2008, GZ 3 C 1387/06s-26, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Klägers bzw hinsichtlich jeweils von Eigentumspartnern den Betrag 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO für zulässig erklärt, weil zur Frage der offensichtlichen Unterbewertung mehrerer, auf Paragraph 364, Absatz 3, ABGB gegründeter, miteinander verbundener Ansprüche keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Klärungsbedürftig durch höchstgerichtliche Rechtsprechung sei auch die Frage, welche Auswirkungen eine Baulandwidmung in Bezug auf die Zumutbarkeit der Verschattung eines Nachbargrundstücks habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als nicht zulässig:

1. Entgegen der Auffassung der Rekurswerber ist die Zulässigkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Einen solchen Ausspruch kann der Oberste Gerichtshof nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, JN, Paragraph 59, JN nicht gebunden. Wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen, ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts für den Obersten Gerichtshof bindend vergleiche 1 Ob 244/06y; 10 Ob 60/06f ua). Wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits und damit das Interesse der klagenden Parteien an der von ihnen begehrten Unterlassung und Beseitigung von der Bewertung des Streitgegenstands in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet hat, entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (4 Ob 2380/96w).

Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen (1 Ob 292/02a mwN).

Dass Wohnungseigentümer, die wie hier in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind, ihre Ansprüche also nicht zusammenzurechnen sind, wurde bereits ausgesprochen vergleiche 5 Ob 8/95; 5 Ob 293/06h ua).

Insofern liegen keine erheblichen Rechtsfragen vor.

2. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, es bedürfe noch einer Verbreiterung der Tatsachengrundlagen zur Frage der Ortsüblichkeit der festgestellten Beeinträchtigung durch den Baumbestand auf der Liegenschaft der Beklagten (gemeint ist offenbar die Ortsüblichkeit der Beschattung). Es reiche dazu die Feststellung nicht aus, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Errichtung der Häuser der Kläger einen „parkartigen Baumbestand" aufgewiesen hätten. Entscheidend sei die Üblichkeit eines solchen Baumbestands in der Umgebung der Grundstücke der Beklagten, wofür keine Feststellungen bestünden (das Erstgericht hatte die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung durch den Baumbestand am Grundstück der Beklagten bejaht).

Insoweit das Berufungsgericht Tatsachengrundlagen zur Beurteilung der Ortsüblichkeit der Lichtbeeinträchtigung (iSd Entscheidung 10 Ob 60/06f und RIS-Justiz RS0121872; RS0122496 ua) noch für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten vergleiche RIS-Justiz RS0043414 [T7; T8; T9; T10; T11]).

3. Dass es für die hier entscheidenden Fragen auf die tatsächlichen Verhältnisse und auf die Flächenwidmung insofern ankommt, als bestimmten Widmungen Indizwirkung zuerkannt wird, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre vergleiche SZ 52/53; MietSlg 34.033; RdU 1997, 140; Eccher in KBB² Rz 9 zu Paragraph 364, ABGB).

Auch insofern liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Ein Rekurs gegen einen Beschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt vergleiche ÖBA 1998, 184 = RdW 1998, 454; RIS-Justiz RS0048272).

Textnummer

E90859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00091.09G.0512.000

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090512_OGH0002_0050OB00091_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037911 Rechtssatz 21.02.1995Zivilrecht
Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z …
RS0042179 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
RS0042450 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der OGH nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.
RS0042469 Rechtssatz 14.03.1984Zivilrecht
Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betr …
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
RS0048272 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Be …
RS0117339 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obers …