Rechtssatz RS0042469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042469
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im Paragraph 501, ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/84
Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 5/84
Veröff: RZ 1984/69 S 211
- 1 Ob 668/84
Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 668/84
- 1 Ob 639/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 639/85
- 8 Ob 658/85
Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 658/85
Auch; nur: Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. (T1)
- 1 Ob 1505/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 1505/86
- 1 Ob 1533/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 1533/86
- 3 Ob 625/86
Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 625/86
nur T1; nur: An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden. (T2) Veröff: SZ 59/198
- 3 Ob 120/86
Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 120/86
nur T1; nur T2; Veröff: EvBl 1987/110 S 401
- 4 Ob 501/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 501/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewertung einer Räumungsklage im Sinne der §§ 56 Abs 2 Satz 2, 49 Abs 1 JN nach dem 28.02.1986. (T3)
- 5 Ob 25/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 25/88
nur T1; nur T2
- 6 Ob 640/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 640/95
- 5 Ob 142/02x
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 142/02x
Vgl auch
- 1 Ob 292/02a
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 292/02a
Auch; Beisatz: Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung). (T4)
- 6 Ob 19/03t
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 19/03t
Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T5)
- 6 Ob 79/09z
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 79/09z
Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T6)
- 5 Ob 91/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T7)
- 5 Ob 76/19s
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 76/19s
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 166/19a
Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 166/19a
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 144/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.09.2023 5 Ob 144/23x
Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T8)
- 5 Ob 60/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 16.06.2026 5 Ob 60/26y
Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042469
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00005_8400000_001