Begründung:
Die Kläger kündigten den Beklagten die im 2.Stock des Hauses Klosterstraße Nr.4 in Linz hofseitig gelegene Wohnung zum 31. Juli 1985 auf. Als Kündigungsgrund wurde geltend gemacht, daß die Beklagten die im Mietvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen.
Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen, beantragten die Aufhebung der Kündigung und brachten vor, daß sie die vereinbarten Arbeiten stets erbracht und den Mietzins stets bezahlt hätten. Am 17.Juni 1985 leiteten die Beklagten bei der Mietzinsschlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Linz ein Verfahren zur Feststellung des höchstzulässigen Hauptmietzinses und dessen Überschreitung durch den vereinbarten Mietzins ein. Sie beantragten ferner die Unterbrechung des Kündigungsprozesses gemäß § 41 MRG bis zur Beendigung des bei der Schlichtungsstelle eingeleiteten Verfahrens. Da sie unter anderem auch die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes einwandten, schränkte das Erstgericht die Verhandlung auf die Behandlung dieser Frage ein und schloß die Verhandlung nach Vernehmung des Erstklägers und der beiden Beklagten.Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen, beantragten die Aufhebung der Kündigung und brachten vor, daß sie die vereinbarten Arbeiten stets erbracht und den Mietzins stets bezahlt hätten. Am 17.Juni 1985 leiteten die Beklagten bei der Mietzinsschlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Linz ein Verfahren zur Feststellung des höchstzulässigen Hauptmietzinses und dessen Überschreitung durch den vereinbarten Mietzins ein. Sie beantragten ferner die Unterbrechung des Kündigungsprozesses gemäß Paragraph 41, MRG bis zur Beendigung des bei der Schlichtungsstelle eingeleiteten Verfahrens. Da sie unter anderem auch die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes einwandten, schränkte das Erstgericht die Verhandlung auf die Behandlung dieser Frage ein und schloß die Verhandlung nach Vernehmung des Erstklägers und der beiden Beklagten.
Nach Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 194 ZPO wies das Erstgericht den Unterbrechungsantrag der Beklagten ab. Das Rekursgericht wies den dagegen eingebrachten Rekurs der Beklagten zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs nach §§ 528 Abs.2, 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus:Nach Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß Paragraph 194, ZPO wies das Erstgericht den Unterbrechungsantrag der Beklagten ab. Das Rekursgericht wies den dagegen eingebrachten Rekurs der Beklagten zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs nach Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus:
Gemäß § 41 MRG sei das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Es handle sich dabei um eine obligatorische Unterbrechung, die im Rechtsmittelweg erzwungen werden kann. Es sei daher auch die Ablehnung der Unterbrechung anfechtbar, sodaß der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs.2 ZPO der Zulässigkeit des Rekurses nicht entgegensteht. Bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand sei jedoch der Rekurs - neben anderen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen - gemäß § 517 Z.1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens verweigert wurde. Das Rechtsmittelgericht sei zwar bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 501, 517 ZPO nicht an die vom Kläger vorgenommene Bewertung gebunden, doch gelte dies nur für den Fall einer offensichtlichen Unterbewertung. Anhaltspunkte dafür, daß die von den Klägern gemäß § 56 Abs.2 JN vorgenommene Bewertung des Streitinteresses mit S 6.000,-- (AS 5) kraß unrichtig sein sollte, seien nicht vorhanden. Die Vorschrift des § 500 Abs.2 letzter Satz ZPO, nach der Bestandstreitigkeiten stets mit mehr als S 15.000,-- zu bewerten sind, gelte nach Auffassung des Rekursgerichtes nur für das Verfahren vor dem Rekursgericht selbst und bewirke nicht, daß § 517 ZPO in Bestandsachen unanwendbar sei. Es sei daher von dem von den Klägern angegebenen Streitwert von S 6.000,-- auszugehen, sodaß der Rekurs gemäß § 517 ZPO als unzulässig zurückzuweisen war. Die Bewertung des Beschwerdegegenstandes beruhe auf den §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 ZPO. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, bestehe zu der für das Verfahrensrecht bedeutsamen Rechtsfrage, ob die Bewertungsvorschrift des § 500 Abs.2 letzter Satz ZPO bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rekurses heranzuziehen ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO vor.Gemäß Paragraph 41, MRG sei das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Es handle sich dabei um eine obligatorische Unterbrechung, die im Rechtsmittelweg erzwungen werden kann. Es sei daher auch die Ablehnung der Unterbrechung anfechtbar, sodaß der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO der Zulässigkeit des Rekurses nicht entgegensteht. Bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand sei jedoch der Rekurs - neben anderen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen - gemäß Paragraph 517, Ziffer eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens verweigert wurde. Das Rechtsmittelgericht sei zwar bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkungen der Paragraphen 501, 517, ZPO nicht an die vom Kläger vorgenommene Bewertung gebunden, doch gelte dies nur für den Fall einer offensichtlichen Unterbewertung. Anhaltspunkte dafür, daß die von den Klägern gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Bewertung des Streitinteresses mit S 6.000,-- (AS 5) kraß unrichtig sein sollte, seien nicht vorhanden. Die Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO, nach der Bestandstreitigkeiten stets mit mehr als S 15.000,-- zu bewerten sind, gelte nach Auffassung des Rekursgerichtes nur für das Verfahren vor dem Rekursgericht selbst und bewirke nicht, daß Paragraph 517, ZPO in Bestandsachen unanwendbar sei. Es sei daher von dem von den Klägern angegebenen Streitwert von S 6.000,-- auszugehen, sodaß der Rekurs gemäß Paragraph 517, ZPO als unzulässig zurückzuweisen war. Die Bewertung des Beschwerdegegenstandes beruhe auf den Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, ZPO. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, bestehe zu der für das Verfahrensrecht bedeutsamen Rechtsfrage, ob die Bewertungsvorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rekurses heranzuziehen ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor.