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Rechtssatz RS0042364×

Rechtssatz RS0042364

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042364

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Rechtssatz

1. Da der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend.

2. In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozessrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren, so dass auch der Beschluss gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG immer selbständig anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 702/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 702/85
  • 8 Ob 658/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 658/85
    nur: In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden. (T1)
  • 6 Ob 710/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 6 Ob 710/85
    Auch; nur: In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozeßrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren. (T2)
  • 6 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 30.05.1988 6 Ob 672/87
  • 5 Ob 599/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 5 Ob 599/89
  • 1 Ob 569/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 569/92
    Auch
  • 7 Ob 171/00y
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 171/00y
    Auch; nur: Der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefaßte Beschluss ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3) Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich (so schon 6 Ob 672,673/87). (T4)
  • 7 Ob 46/01t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
    Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). (T5)
  • 4 Ob 99/15k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 99/15k
    Auch
  • 5 Ob 14/18x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 14/18x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19851127_OGH0002_0010OB00702_8500000_001