Rechtssatz RS0042364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042364
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Rechtssatz
1. Da der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend.1. Da der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend.
2. In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozessrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren, so dass auch der Beschluss gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG immer selbständig anfechtbar ist.2. In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozessrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren, so dass auch der Beschluss gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG immer selbständig anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 702/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 702/85
- 8 Ob 658/85
Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 658/85
nur: In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden. (T1)
- 6 Ob 710/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 6 Ob 710/85
Auch; nur: In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozeßrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren. (T2)
- 6 Ob 672/87
Entscheidungstext OGH 30.05.1988 6 Ob 672/87
- 5 Ob 599/89
Entscheidungstext OGH 05.09.1989 5 Ob 599/89
- 1 Ob 569/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 569/92
Auch
- 7 Ob 171/00y
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 171/00y
Auch; nur: Der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefaßte Beschluss ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3) Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich (so schon 6 Ob 672,673/87). (T4)
- 7 Ob 46/01t
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungseklärung (Kündigungstatbestand) herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt "bereits abgeschlossen" gewesen ist, sind nicht mehr zu beachten (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä). (T5)
- 4 Ob 99/15k
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 99/15k
Auch
- 5 Ob 14/18x
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 14/18x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042364
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19851127_OGH0002_0010OB00702_8500000_001