Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Zum Verständnis der Prozesslage ist dabei folgende Verfahrenschronologie kurz voranzustellen:
Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Wien, der Beklagte Mieter desselben.
Der Kläger kündigte dieses Bestandverhältnis per 30. 9. 1995 auf und machte als Kündigungsgrund ua das Auflaufen eines Mietzinsrückstandes in Höhe von S 326.900,-- (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG) geltend. In der Streitverhandlung vom 18. 4. 1996 wurde dieser Mietzinsrückstand dahingehend präzisiert, dass der Beklagte jedenfalls während der letzten zwei Jahre den monatlich vereinbarten Hauptmietzins von S 1.000,-- zuzüglich 10 % USt, zusammen also S 1.100,--, insgesamt damit S 26.400,--, nicht bezahlt habe, auf welchen Rückstand somit die Aufkündigung gestützt werde (AS 37). In der Streitverhandlung vom 10. 4. 1997 wurde dieses Vorbringen abermals dahin präzisiert, dass dieser Rückstand zum Zeitpunkt der Aufkündigung - rückgerechnet auf die letzten zwei Jahre vor deren Einbringungszeitpunkt - gegeben gewesen sei (AS 71); per 21. 3. 1997 sei dieser Rückstand auf S 117.636,-- angewachsen, wobei der monatliche Gesamtmietzins S 1.650,-- (S 1.100,-- Hauptmiete plus S 550,-- Betriebskosten) betragen habe (AS 73).Der Kläger kündigte dieses Bestandverhältnis per 30. 9. 1995 auf und machte als Kündigungsgrund ua das Auflaufen eines Mietzinsrückstandes in Höhe von S 326.900,-- (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) geltend. In der Streitverhandlung vom 18. 4. 1996 wurde dieser Mietzinsrückstand dahingehend präzisiert, dass der Beklagte jedenfalls während der letzten zwei Jahre den monatlich vereinbarten Hauptmietzins von S 1.000,-- zuzüglich 10 % USt, zusammen also S 1.100,--, insgesamt damit S 26.400,--, nicht bezahlt habe, auf welchen Rückstand somit die Aufkündigung gestützt werde (AS 37). In der Streitverhandlung vom 10. 4. 1997 wurde dieses Vorbringen abermals dahin präzisiert, dass dieser Rückstand zum Zeitpunkt der Aufkündigung - rückgerechnet auf die letzten zwei Jahre vor deren Einbringungszeitpunkt - gegeben gewesen sei (AS 71); per 21. 3. 1997 sei dieser Rückstand auf S 117.636,-- angewachsen, wobei der monatliche Gesamtmietzins S 1.650,-- (S 1.100,-- Hauptmiete plus S 550,-- Betriebskosten) betragen habe (AS 73).
Der Beklagte bestritt sämtliche Kündigungsgründe. In seinen Einwendungen zum einzig noch revisionsgegenständlich relevanten Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG bestritt er das Vorliegen des behaupteten Mietzinsrückstandes, weiters dass eine Mahnung hierüber erfolgt sei, ihn für den Fall des Bestehens eines solchen Rückstandes ein schweres Verschulden treffe und beantragte er demgemäß ausdrücklich Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG, welcher Antrag später im Verfahren nochmals wiederholt wurde (AS 37).Der Beklagte bestritt sämtliche Kündigungsgründe. In seinen Einwendungen zum einzig noch revisionsgegenständlich relevanten Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bestritt er das Vorliegen des behaupteten Mietzinsrückstandes, weiters dass eine Mahnung hierüber erfolgt sei, ihn für den Fall des Bestehens eines solchen Rückstandes ein schweres Verschulden treffe und beantragte er demgemäß ausdrücklich Beschlussfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG, welcher Antrag später im Verfahren nochmals wiederholt wurde (AS 37).
Bereits in der ersten mündlichen Streitverhandlung vom 13. 11. 1995 brachte der Beklagte überdies vor, dass ihm "eine Gegenforderung zustehe", habe er doch am Haus des Klägers Erhaltungsarbeiten vorgenommen, welche eine wesentliche Verbesserung darstellten, und zwar insgesamt - Arbeitszeit und Material zusammen - in Höhe von S 189.415,87 (AS 23 und 121).
Der Kläger erwiderte, dass selbst unter Anerkennung der Erbringung von Leistungen mindestens S 47.636,-- an unberichtigten Zinsrückständen aushafteten (AS 73).
Mit Beschluss vom 4. 8. 1997, der von beiden Parteien unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, stellte das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 MRG fest, dass sich der Beklagte als Mieter mit der Zahlung des Zinses für die Zeit vom 1. 7. 1992 bis 1. 4. 1997 in der Gesamthöhe von S 61.600,-- in Rückstand befinde (ON 17). Hierin wurde den beklagtenseits behaupteten Gegenforderungen entgegengehalten, dass dieser nicht - unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld - vorgebracht habe, eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben zu haben, welche die offene Bestandzinsforderung zum Erlöschen gebracht habe.Mit Beschluss vom 4. 8. 1997, der von beiden Parteien unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, stellte das Erstgericht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG fest, dass sich der Beklagte als Mieter mit der Zahlung des Zinses für die Zeit vom 1. 7. 1992 bis 1. 4. 1997 in der Gesamthöhe von S 61.600,-- in Rückstand befinde (ON 17). Hierin wurde den beklagtenseits behaupteten Gegenforderungen entgegengehalten, dass dieser nicht - unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld - vorgebracht habe, eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben zu haben, welche die offene Bestandzinsforderung zum Erlöschen gebracht habe.
Erst in der ersten, dieser Beschlussfassung nachfolgenden Streitverhandlung vom 11. 2. 1998 erklärte der Beklagte, die bereits angeführte Gegenforderung von S 189.415,87 gegen den Mietzinsrückstand aufzurechnen und beantragte weiters "den Zwischenantrag auf Feststellung, dass kein Mietzinsrückstand bestehe" (ON 25).
Das Erstgericht erklärte mit seinem Urteil vom 26. 2. 1999 - gleich wie im ersten Rechtsgang (ON 26) nach Ergehen eines Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes (ON 33) - in Bejahung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 1 MRG die gerichtliche Aufkündigung für wirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur Räumung des Bestandgegenstandes samt Fahrnissen binnen 14 Tagen.Das Erstgericht erklärte mit seinem Urteil vom 26. 2. 1999 - gleich wie im ersten Rechtsgang (ON 26) nach Ergehen eines Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes (ON 33) - in Bejahung des Kündigungstatbestandes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG die gerichtliche Aufkündigung für wirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur Räumung des Bestandgegenstandes samt Fahrnissen binnen 14 Tagen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es - zusammengefasst - aus: Um erfolgreich zu sein und das vom Gesetz angestrebte Ziel der Vermeidung von Verschleppungsabsicht nicht zu unterlaufen, hätte der Beklagte seine Aufrechnung jedenfalls vor Ergehen des Beschlusses gemäß § 33 Abs 2 MRG erklären müssen, zumal sich seine Gegenforderungen ausschließlich auf Arbeiten und Investitionen lange vor diesem Datum bezogen hätten. Diese Wertung, derartige Tatsachen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in den Prozess (bei späterer Präklusion) einzubringen, liege auch den vergleichbaren Fällen einer Oppositionsklage nach § 35 EO bzw einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn diese mit Aufrechnungstatbeständen begründet würden, zugrunde. Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass einem wegen Mietzinsrückständen gekündigten bzw auf Räumung geklagten Mieter die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Teil seiner rechtsvernichtenden Einwände zwar vor Fassung des Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG einzuwenden, um - wenn sich die Erfolglosigkeit dieses Einwandes heraustelle - nach Rechtskraft dieses Beschlusses dann in Form von materiellen Aufrechnungserklärungen weitere Einwände zu erheben. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne der Norm des § 33 Abs 2 MRG jedoch nicht unterstellt werden, sie begünstige eine derartige Verschleppungstaktik.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es - zusammengefasst - aus: Um erfolgreich zu sein und das vom Gesetz angestrebte Ziel der Vermeidung von Verschleppungsabsicht nicht zu unterlaufen, hätte der Beklagte seine Aufrechnung jedenfalls vor Ergehen des Beschlusses gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG erklären müssen, zumal sich seine Gegenforderungen ausschließlich auf Arbeiten und Investitionen lange vor diesem Datum bezogen hätten. Diese Wertung, derartige Tatsachen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in den Prozess (bei späterer Präklusion) einzubringen, liege auch den vergleichbaren Fällen einer Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO bzw einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn diese mit Aufrechnungstatbeständen begründet würden, zugrunde. Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass einem wegen Mietzinsrückständen gekündigten bzw auf Räumung geklagten Mieter die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Teil seiner rechtsvernichtenden Einwände zwar vor Fassung des Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG einzuwenden, um - wenn sich die Erfolglosigkeit dieses Einwandes heraustelle - nach Rechtskraft dieses Beschlusses dann in Form von materiellen Aufrechnungserklärungen weitere Einwände zu erheben. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne der Norm des Paragraph 33, Absatz 2, MRG jedoch nicht unterstellt werden, sie begünstige eine derartige Verschleppungstaktik.
Das Berufungsgericht sprach schließlich auch aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil - soweit überschaubar - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Mieter den geschuldeten Betrag gemäß § 33 Abs 2 MRG auch dann "entrichtet", wenn er nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß § 33 Abs 2 MRG eine materiell-rechtliche Aufrechnung erklärt, obwohl die Gegenforderung - seinem eigenen Vorbringen nach - schon zu einem vor der Beschlussfassung liegenden Zeitpunkt bestanden hat. Insbesondere könnte der Entscheidung MietSlg 40.485 (arg "Tatbestand der Aufrechnung abgeschlossen") Gegenteiliges zur hier vertretenen Rechtsansicht entnommen werden.Das Berufungsgericht sprach schließlich auch aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil - soweit überschaubar - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Mieter den geschuldeten Betrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG auch dann "entrichtet", wenn er nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG eine materiell-rechtliche Aufrechnung erklärt, obwohl die Gegenforderung - seinem eigenen Vorbringen nach - schon zu einem vor der Beschlussfassung liegenden Zeitpunkt bestanden hat. Insbesondere könnte der Entscheidung MietSlg 40.485 (arg "Tatbestand der Aufrechnung abgeschlossen") Gegenteiliges zur hier vertretenen Rechtsansicht entnommen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der (lediglich) beantragt wird, der Revision des Prozessgegners keine Folge zu geben.