Rechtssatz RS0113997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113997
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG ist, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG.Zweck der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 171/00y
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 171/00y
- 7 Ob 46/01t
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
Auch; nur: Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG. (T1)
- 9 Ob 145/01s
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 145/01s
Auch; nur T1
- 3 Ob 86/08f
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 86/08f
Auch; nur T1; Beisatz: Nach Beschlussfassung iSd §33Abs2 MRG ist Tilgung des Rückstands durch Aufrechnung auf Grund eines davor schon abgeschlossenen Tatbestands nicht zu beachten. (T2)
- 5 Ob 14/18x
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 14/18x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113997
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20000726_OGH0002_0070OB00171_00Y0000_001