Die erstgenannte Frage ist jedoch keine erhebliche Frage des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO, weil die Entscheidung im konkreten Rechtsstreit nicht von ihrer Lösung abhängt. Hier hatte das Berufungsgericht nämlich nur die Frage zu lösen, ob auf die Berufung der Klägerin die Vorschrift des § 501 ZPO anzuwenden ist oder nicht. Hiebei kam es aber gar nicht auf die ursprünglich fehlende Bewertung des Streitgegenstandes und deren spätere Nachholung durch die Klägerin an, weil sich die Unanwendbarkeit des § 501 ZPO für das vorliegende Berufungsverfahren schon aus der Lösung der vom Beklagten aufgeworfenen zweiten Frage des Verfahrensrechtes ergibt. Zu dieser lag auch weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch zu demjenigen der Rekurserhebung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, weshalb sich der Rekurs zwar als zulässig (vgl Petrasch in ÖJZ 1985, 299), aber nicht als berechtigt erweist.Die erstgenannte Frage ist jedoch keine erhebliche Frage des Verfahrensrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weil die Entscheidung im konkreten Rechtsstreit nicht von ihrer Lösung abhängt. Hier hatte das Berufungsgericht nämlich nur die Frage zu lösen, ob auf die Berufung der Klägerin die Vorschrift des Paragraph 501, ZPO anzuwenden ist oder nicht. Hiebei kam es aber gar nicht auf die ursprünglich fehlende Bewertung des Streitgegenstandes und deren spätere Nachholung durch die Klägerin an, weil sich die Unanwendbarkeit des Paragraph 501, ZPO für das vorliegende Berufungsverfahren schon aus der Lösung der vom Beklagten aufgeworfenen zweiten Frage des Verfahrensrechtes ergibt. Zu dieser lag auch weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch zu demjenigen der Rekurserhebung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, weshalb sich der Rekurs zwar als zulässig vergleiche Petrasch in ÖJZ 1985, 299), aber nicht als berechtigt erweist.
In der Zwischenzeit ist nämlich bereits die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.November 1985, 1 Ob 702/85 (veröffentlicht in MietSlg.37.786), ergangen. Diese hat ausgesprochen, daß in Bestandsachen, zu denen auch auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklagen gehören, die zwingende Bewertungsvorschrift des § 500 Abs.2 Z 3 letzter Satz ZPO auf das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren auszudehen ist, weil ansonsten ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch vorläge, wenn in die dritte Instanz umfangreichere Anfechtungsmöglichkeiten bestünden als in die zweite Instanz. In Bestandsachen gibt es daher ohne Rücksicht auf eine fehlende Bewertung des Klägers (vgl. dazu im übrigen § 56 Abs.2 JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1986 für Klagen, die nach dem 28.Feber 1986 eingebracht wurden) oder auf eine solche unter 15.000 S (wie sie der Kläger in dem der Entscheidung MietSlg.37.786 zugrunde gelegenen Fall vorgenommen hatte) niemals eine beschränkte Berufung gemäß § 501 ZPO (vgl. auch Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1836).In der Zwischenzeit ist nämlich bereits die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.November 1985, 1 Ob 702/85 (veröffentlicht in MietSlg.37.786), ergangen. Diese hat ausgesprochen, daß in Bestandsachen, zu denen auch auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsklagen gehören, die zwingende Bewertungsvorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz ZPO auf das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren auszudehen ist, weil ansonsten ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch vorläge, wenn in die dritte Instanz umfangreichere Anfechtungsmöglichkeiten bestünden als in die zweite Instanz. In Bestandsachen gibt es daher ohne Rücksicht auf eine fehlende Bewertung des Klägers vergleiche dazu im übrigen Paragraph 56, Absatz 2, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1986 für Klagen, die nach dem 28.Feber 1986 eingebracht wurden) oder auf eine solche unter 15.000 S (wie sie der Kläger in dem der Entscheidung MietSlg.37.786 zugrunde gelegenen Fall vorgenommen hatte) niemals eine beschränkte Berufung gemäß Paragraph 501, ZPO vergleiche auch Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1836).
Soweit der Beklagte mit seinen weiteren Ausführungen unter Bezugnahme auf den von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsgrund des verstopften Abflußrohres der Abwäsche eine "Verschweigung" (gemeint wohl: deren - konkludenter - Verzicht wegen Nichtgeltendmachung während längerer Zeit; vgl. Würth in Rummel, ABGB Rdz 8 zu § 1118) behauptet, so wird damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO angesprochen, weil er sich auf einen derartigen Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes im Verlaufe des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht berufen hat. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Soweit der Beklagte mit seinen weiteren Ausführungen unter Bezugnahme auf den von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsgrund des verstopften Abflußrohres der Abwäsche eine "Verschweigung" (gemeint wohl: deren - konkludenter - Verzicht wegen Nichtgeltendmachung während längerer Zeit; vergleiche Würth in Rummel, ABGB Rdz 8 zu Paragraph 1118,) behauptet, so wird damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO angesprochen, weil er sich auf einen derartigen Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes im Verlaufe des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht berufen hat. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.