Nach ständiger Rechtsprechung sind auf gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG gefaßte Beschlüsse nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 16 ff MRG, sondern die Rechtsmittelvorschriften der ZPO anzuwenden (MietSlg. 37.786 mwN). Gemäß § 527 Abs 2 Satz 2 ZPO darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Da der Beschluß gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG im Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren auch Gegenstand dieses Zwischenstreites und damit die Bewertung des Räumungsbegehrens auch für den Zwischenstreit maßgebend (MietSlg. 37.786). Da gemäß § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO die in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Räumungsklage gehören, jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, ausnahmsweise entbehrt werden (MietSlg. 37.786). Dies gilt jedoch nicht für den Ausspruch, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dieser erforderliche Ausspruch wird auch nicht durch den Rechtskraftvorbehalt ersetzt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte (ebenso die nunmehr bereits ständige Rechtsprechung zu den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes: RZ 1984/87 ua, zuletzt etwa 1 Ob 50/88 und 4 Ob 505/89).Nach ständiger Rechtsprechung sind auf gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3, MRG gefaßte Beschlüsse nicht die besonderen Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, ff MRG, sondern die Rechtsmittelvorschriften der ZPO anzuwenden (MietSlg. 37.786 mwN). Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, Satz 2 ZPO darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Da der Beschluß gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3, MRG im Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren auch Gegenstand dieses Zwischenstreites und damit die Bewertung des Räumungsbegehrens auch für den Zwischenstreit maßgebend (MietSlg. 37.786). Da gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz ZPO die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch auf Paragraph 1118, Fall 2 ABGB gestützte Räumungsklage gehören, jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, ausnahmsweise entbehrt werden (MietSlg. 37.786). Dies gilt jedoch nicht für den Ausspruch, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Dieser erforderliche Ausspruch wird auch nicht durch den Rechtskraftvorbehalt ersetzt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte (ebenso die nunmehr bereits ständige Rechtsprechung zu den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes: RZ 1984/87 ua, zuletzt etwa 1 Ob 50/88 und 4 Ob 505/89).
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.