Entscheidungsgründe:
Zum Vorverständnis der Prozeßlage ist aus den Vorprozessen festzuhalten, daß der 1970 gestorbene Ehemann der Beklagten und Vater des Klägers in den 20er-Jahren von seinem Vater eine städtische Liegenschaft geerbt, in den 30er-Jahren ein Erzeugungsunternehmen gegründet und dieses in einigen Räumen des auf der ererbten Liegenschaft stehenden Gebäudes betrieben sowie in den späten 40er-Jahren in eine mit der Beklagten gegründete offene Handelsgesellschaft eingebracht hatte, wobei nach seinem Ableben Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob die Liegenschaft der Substanz nach in das Gesellschaftsvermögen eingebracht gewesen war. Ende 1980 schlossen die Streitteile über die Liegenschaft samt Haus einen Mietvertrag und ergänzten ihn gleichzeitig im Zuge einer vergleichsweisen Bereinigung eines gerichtlichen Räumungsstreites:
Der Kläger vermietete als Alleineigentümer die Liegenschaft samt Haus zu geschäftlichen Zwecken gegen einen wertgesicherten monatlichen Zins von S 10.000,-- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer auf unbestimmte Zeit an die in Abwicklung befindliche Handelsgesellschaft, deren Unternehmen die Beklagte erwarb. Das Mietverhältnis sollte rückwirkend mit 1. Januar 1975 als begonnen gelten, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu jedem Jahresende kündbar sein, wobei aber der Vermieter auf eine frühere Kündigung als zum Jahresende 1989 verzichtete. Ausdrücklich festgestellt wurde die Berechtigung des Vermieters, die sofortige Vertragsaufhebung gemäß § 1118 ABGB zu begehren. Zur Wertsicherung des Hauptmietzinses wurden der Verbraucherpreisindex 1966 als Wertmesser, als Ausgangszahl die für Januar 1975 veröffentlichte Indexziffer und als Schwellgrenze 5 % vereinbart. Der Mietvertrag enthält die Bestimmung: "Eine Aufrechnung allfälliger Forderungen der Mieterin gegen Forderungen des Vermieters aufgrund dieses Mietvertrages ist unzulässig."Der Kläger vermietete als Alleineigentümer die Liegenschaft samt Haus zu geschäftlichen Zwecken gegen einen wertgesicherten monatlichen Zins von S 10.000,-- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer auf unbestimmte Zeit an die in Abwicklung befindliche Handelsgesellschaft, deren Unternehmen die Beklagte erwarb. Das Mietverhältnis sollte rückwirkend mit 1. Januar 1975 als begonnen gelten, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu jedem Jahresende kündbar sein, wobei aber der Vermieter auf eine frühere Kündigung als zum Jahresende 1989 verzichtete. Ausdrücklich festgestellt wurde die Berechtigung des Vermieters, die sofortige Vertragsaufhebung gemäß Paragraph 1118, ABGB zu begehren. Zur Wertsicherung des Hauptmietzinses wurden der Verbraucherpreisindex 1966 als Wertmesser, als Ausgangszahl die für Januar 1975 veröffentlichte Indexziffer und als Schwellgrenze 5 % vereinbart. Der Mietvertrag enthält die Bestimmung: "Eine Aufrechnung allfälliger Forderungen der Mieterin gegen Forderungen des Vermieters aufgrund dieses Mietvertrages ist unzulässig."
Mit der am 16. Dezember 1983 angebrachten Klage, deren Gleichschrift der Beklagten am 23. Februar 1984 zugestellt wurde, behauptete der Kläger einen trotz Mahnung aushaftenden Mietzinsrückstand von mindestens zwei Monaten, erklärte die Vertragsauflösung im Sinne des § 1118 ABGB und begehrte die Räumung des Mietgegenstandes. Der Kläger wiederholte seine Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB und sein Räumungsbegehren in einer am 5. April 1984 angebrachten Klage, deren Gleichschrift der Beklagten am 18. April 1984 zugestellt wurde. Der Kläger hielt das Räumungsbegehren während des Rechtsstreites, vor allem anläßlich der Neudurchführung des Verfahrens wegen Richterwechsels, ausdrücklich aufrecht. Getrennt von diesen Räumungsbegehren verfolgte der Kläger mit gesonderten Klagen Zinszahlungsforderungen.Mit der am 16. Dezember 1983 angebrachten Klage, deren Gleichschrift der Beklagten am 23. Februar 1984 zugestellt wurde, behauptete der Kläger einen trotz Mahnung aushaftenden Mietzinsrückstand von mindestens zwei Monaten, erklärte die Vertragsauflösung im Sinne des Paragraph 1118, ABGB und begehrte die Räumung des Mietgegenstandes. Der Kläger wiederholte seine Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB und sein Räumungsbegehren in einer am 5. April 1984 angebrachten Klage, deren Gleichschrift der Beklagten am 18. April 1984 zugestellt wurde. Der Kläger hielt das Räumungsbegehren während des Rechtsstreites, vor allem anläßlich der Neudurchführung des Verfahrens wegen Richterwechsels, ausdrücklich aufrecht. Getrennt von diesen Räumungsbegehren verfolgte der Kläger mit gesonderten Klagen Zinszahlungsforderungen.
Die Beklagte bestritt die dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Vertragsauflösung, indem sie das Vorliegen eines Zinsrückstandes leugnete. Sie wendete dabei vor allem die Unzulässigkeit einer freien Zinsvereinbarung und deren Sittenwidrigkeit und damit (teilweise) Unwirksamkeit des 1980 vereinbarten Hauptmietzinses ein. Mietzinszahlungen bis 1983, die das zulässige Maß überschritten hätten, wendete die Beklagte aufrechnungsweise gegenüber den klageweise erhobenen Zinszahlungensbegehren ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. November 1984, zu welchem Zeitpunkt die Räumungs- und Zinszahlungsstreitigkeiten noch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren, schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren um die Mietzinse für November und Dezember 1983 ein und dehnte es andererseits um den Mietzins für Oktober 1984 aus. Er bezifferte dabei die fälligen Mietzinse für die ersten zehn Monate des Jahres 1984 mit S 204.697,68 und begehrte darüber hinaus einen Betrag von S 60.518,01 als nachverrechnete Wertsteigerungsanteile von Mietzinsen der Jahre 1980 bis 1983. Mit dem im Sinne des § 33 Abs 2 MRG gefaßten Beschluß vom 26. Feber 1985 stellte das Prozeßgericht erster Instanz fest, daß sich die beklagte Partei mit der Bezahlung der Mietzinse in einem Betrag von S 204.697,68 im Rückstand befände. In der Begründung dieses Beschlusses schlüsselte das Erstgericht die festgestellten Rückstände im Sinne der Mietzinsvorschreibungen für die einzelnen Monate nach Hauptmietzinsen, Betriebskosten und Umsatzsteuerbeträgen auf. Dabei erachtete das Erstgericht die 1980 geschlossene Mietzinsvereinbarung als zulässig, einer Angemessenheitsnachprüfung im Sinne des § 16 Abs 1 MRG entzogen und wegen des vereinbarten Aufrechnungsausschlusses die 1984 fällig gewordenen Mietzinse nicht einseitig mit angeblichen Rückforderungsansprüchen aus früheren Zinsperioden aufrechenbar.Die Beklagte bestritt die dem Räumungsbegehren zugrunde gelegte Vertragsauflösung, indem sie das Vorliegen eines Zinsrückstandes leugnete. Sie wendete dabei vor allem die Unzulässigkeit einer freien Zinsvereinbarung und deren Sittenwidrigkeit und damit (teilweise) Unwirksamkeit des 1980 vereinbarten Hauptmietzinses ein. Mietzinszahlungen bis 1983, die das zulässige Maß überschritten hätten, wendete die Beklagte aufrechnungsweise gegenüber den klageweise erhobenen Zinszahlungensbegehren ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. November 1984, zu welchem Zeitpunkt die Räumungs- und Zinszahlungsstreitigkeiten noch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren, schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren um die Mietzinse für November und Dezember 1983 ein und dehnte es andererseits um den Mietzins für Oktober 1984 aus. Er bezifferte dabei die fälligen Mietzinse für die ersten zehn Monate des Jahres 1984 mit S 204.697,68 und begehrte darüber hinaus einen Betrag von S 60.518,01 als nachverrechnete Wertsteigerungsanteile von Mietzinsen der Jahre 1980 bis 1983. Mit dem im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG gefaßten Beschluß vom 26. Feber 1985 stellte das Prozeßgericht erster Instanz fest, daß sich die beklagte Partei mit der Bezahlung der Mietzinse in einem Betrag von S 204.697,68 im Rückstand befände. In der Begründung dieses Beschlusses schlüsselte das Erstgericht die festgestellten Rückstände im Sinne der Mietzinsvorschreibungen für die einzelnen Monate nach Hauptmietzinsen, Betriebskosten und Umsatzsteuerbeträgen auf. Dabei erachtete das Erstgericht die 1980 geschlossene Mietzinsvereinbarung als zulässig, einer Angemessenheitsnachprüfung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG entzogen und wegen des vereinbarten Aufrechnungsausschlusses die 1984 fällig gewordenen Mietzinse nicht einseitig mit angeblichen Rückforderungsansprüchen aus früheren Zinsperioden aufrechenbar.
Das Rekursgericht teilte die erstgerichtliche Beurteilung mit der Einschränkung, daß die Angemessenheit einer nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes eingetretenen Erhöhung des vereinbarten Mietzinses aufgrund einer zulässigerweise vereinbarten Wertsicherungsklausel im Rahmen des § 16 MRG überprüfbar sei, und drückte seine Ansicht aus, daß der nach dem Mietvertrag und den Indexwerten für Dezember 1981 zulässigerweise vorgeschriebene Mietzins daher nicht überprüfbar sei. Für eine Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung im Jahre 1980 fehle es an einem konkreten Tatsachenvorbringen. Das Rekursgericht erachtete das erstinstanzliche Verfahren zur Feststellung des Mietzinsrückstandes in Ansehung der ab April 1984 vorgeschriebenen, in Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzinse als ergänzungsbedürftig. Es fügte seinem Verfahrensergänzungsauftrag hinzu, das Erstgericht werde bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beachten haben, daß unter dem geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG sämtliche bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Beträge zu verstehen seien, wenn nicht bis dahin einmal ein Zustand der völligen Rückstandsfreiheit erreicht worden wäre und wenn nicht der Vermieter ausdrücklich bestimmte Zinsperioden als Auflösungsgrund ausgenommen haben sollte. Im weiteren Verfahren erklärte der Kläger, dem Auflösungsbegehren lediglich einen Rückstand für die Jahre 1984 und 1985 im monatlichen Betrag von S 12.960,78 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer (das sind S 342.164,59) zugrundezulegen. Dazu erklärte die beklagte Partei, auch diese Hauptmietzinse seien nicht bezahlt worden.Das Rekursgericht teilte die erstgerichtliche Beurteilung mit der Einschränkung, daß die Angemessenheit einer nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes eingetretenen Erhöhung des vereinbarten Mietzinses aufgrund einer zulässigerweise vereinbarten Wertsicherungsklausel im Rahmen des Paragraph 16, MRG überprüfbar sei, und drückte seine Ansicht aus, daß der nach dem Mietvertrag und den Indexwerten für Dezember 1981 zulässigerweise vorgeschriebene Mietzins daher nicht überprüfbar sei. Für eine Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung im Jahre 1980 fehle es an einem konkreten Tatsachenvorbringen. Das Rekursgericht erachtete das erstinstanzliche Verfahren zur Feststellung des Mietzinsrückstandes in Ansehung der ab April 1984 vorgeschriebenen, in Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzinse als ergänzungsbedürftig. Es fügte seinem Verfahrensergänzungsauftrag hinzu, das Erstgericht werde bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beachten haben, daß unter dem geschuldeten Betrag im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG sämtliche bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Beträge zu verstehen seien, wenn nicht bis dahin einmal ein Zustand der völligen Rückstandsfreiheit erreicht worden wäre und wenn nicht der Vermieter ausdrücklich bestimmte Zinsperioden als Auflösungsgrund ausgenommen haben sollte. Im weiteren Verfahren erklärte der Kläger, dem Auflösungsbegehren lediglich einen Rückstand für die Jahre 1984 und 1985 im monatlichen Betrag von S 12.960,78 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer (das sind S 342.164,59) zugrundezulegen. Dazu erklärte die beklagte Partei, auch diese Hauptmietzinse seien nicht bezahlt worden.
Daß Prozeßgericht erster Instanz faßte hierauf im zweiten Rechtsgang einen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG und stellte nunmehr den Mietzinsrückstand mit S 342.164,59 (für die Jahre 1984 und 1985) fest.Daß Prozeßgericht erster Instanz faßte hierauf im zweiten Rechtsgang einen Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG und stellte nunmehr den Mietzinsrückstand mit S 342.164,59 (für die Jahre 1984 und 1985) fest.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Den gegen diese bestätigende Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurs der beklagten Partei wies das Erstgericht aus dem Grund des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zurück. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Rechtsmittelzurückweisung, wobei es ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO beim Rückstandsfeststellungsbeschluß verneinte.Den gegen diese bestätigende Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurs der beklagten Partei wies das Erstgericht aus dem Grund des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurück. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Rechtsmittelzurückweisung, wobei es ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO beim Rückstandsfeststellungsbeschluß verneinte.
In der Sache selbst gab das Prozeßgericht erster Instanz dem Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.
I.römisch eins.