Die Revision ist unzulässig.
Der vom Revisionsgegner behauptete Zurückweisungsgrund des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO liegt allerdings nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits ausgesprochen, daß - vom Fall offensichtlicher Unterbewertung abgesehen - das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand in § 501 ZPO abschließend geregelt und der Oberste Gerichtshof an einen dennoch unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- (hier infolge Bestätigung: S 60.000,--) nicht gebunden sei (RZ 1984/69; ähnlich 4 Ob 603/87). Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Der Kläger gab den "Streitwert nach RAT" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an. Damit hat er aber nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Jeder Kläger hat den Streitgegenstand unabhängig von den genannten Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren zu bewerten (JBl 1980, 103). Unterläßt ein Kläger diese Angabe, so gilt gemäß § 56 Abs 2 Satz 2 JN der in § 49 Abs 1 JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Art.I Z 2 ZVN 1986 BGBl 71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.2.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Art VIII § 2 Z 1 ZVN 1986) und daher im vorliegenden Fall (Einbringung der Klage: 27.8.1986) bereits zu beachten.Der vom Revisionsgegner behauptete Zurückweisungsgrund des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt allerdings nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits ausgesprochen, daß - vom Fall offensichtlicher Unterbewertung abgesehen - das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand in Paragraph 501, ZPO abschließend geregelt und der Oberste Gerichtshof an einen dennoch unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- (hier infolge Bestätigung: S 60.000,--) nicht gebunden sei (RZ 1984/69; ähnlich 4 Ob 603/87). Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Der Kläger gab den "Streitwert nach RAT" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an. Damit hat er aber nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, RATG und nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Jeder Kläger hat den Streitgegenstand unabhängig von den genannten Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren zu bewerten (JBl 1980, 103). Unterläßt ein Kläger diese Angabe, so gilt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 JN der in Paragraph 49, Absatz eins, JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, ZVN 1986 Bundesgesetzblatt 71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.2.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Artikel römisch acht, Paragraph 2, Ziffer eins, ZVN 1986) und daher im vorliegenden Fall (Einbringung der Klage: 27.8.1986) bereits zu beachten.
Es liegt daher - anders als im Fall der Entscheidung RZ 1984/69 - keine Rechtssache nach § 501 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat über die Berufung zutreffend nicht im Verfahren nach § 501 ZPO entschieden, sondern die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit inhaltlich erledigt. Es war bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 JN auch an den gemäß § 56 Abs 2, letzter Satz, JN an die Stelle der fehlenden Wertangabe durch den Kläger tretenden Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 zukommt; die Revision ist daher nach § 503 Abs 2 ZPO unzulässig. Was Fragen des Verfahrensrechts anlangt, so macht der Revisionswerber geltend, das Erstgericht habe für wesentliche Tatsachenfeststellungen die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung nicht angegeben (§ 272 Abs 3 ZPO); er habe das in der Berufung gerügt, die zweite Instanz habe jedoch einen Verstoß gegen § 272 Abs 3 ZPO verneint und versucht, die im Ersturteil fehlende Begründung nachzuschieben, womit aber der Mangel des Ersturteils nicht geheilt worden sei. Mit diesen Ausführungen kommt der Revisionswerber, soweit nicht überhaupt eine bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung vorliegt, auf angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz zurück, die er schon in der Berufung gegen das Ersturteil erfolglos geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche auch für die Grundsatzrevision nach der ZVN 1983 anwendbar bleibt - bei welcher ja die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 ZPO durch den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle "überdies" auf die Fälle einer erheblichen Bedeutung der jeweils zu lösenden Rechtsfrage beschränkt werden (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff 178) - ist damit eine Wiederholung dieser Mängelrüge in dritter Instanz ausgeschlossen (ÖBl 1984, 109).Es liegt daher - anders als im Fall der Entscheidung RZ 1984/69 - keine Rechtssache nach Paragraph 501, ZPO vor. Das Berufungsgericht hat über die Berufung zutreffend nicht im Verfahren nach Paragraph 501, ZPO entschieden, sondern die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit inhaltlich erledigt. Es war bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, JN auch an den gemäß Paragraph 56, Absatz 2,, letzter Satz, JN an die Stelle der fehlenden Wertangabe durch den Kläger tretenden Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, zukommt; die Revision ist daher nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO unzulässig. Was Fragen des Verfahrensrechts anlangt, so macht der Revisionswerber geltend, das Erstgericht habe für wesentliche Tatsachenfeststellungen die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung nicht angegeben (Paragraph 272, Absatz 3, ZPO); er habe das in der Berufung gerügt, die zweite Instanz habe jedoch einen Verstoß gegen Paragraph 272, Absatz 3, ZPO verneint und versucht, die im Ersturteil fehlende Begründung nachzuschieben, womit aber der Mangel des Ersturteils nicht geheilt worden sei. Mit diesen Ausführungen kommt der Revisionswerber, soweit nicht überhaupt eine bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung vorliegt, auf angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz zurück, die er schon in der Berufung gegen das Ersturteil erfolglos geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche auch für die Grundsatzrevision nach der ZVN 1983 anwendbar bleibt - bei welcher ja die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, ZPO durch den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle "überdies" auf die Fälle einer erheblichen Bedeutung der jeweils zu lösenden Rechtsfrage beschränkt werden (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff 178) - ist damit eine Wiederholung dieser Mängelrüge in dritter Instanz ausgeschlossen (ÖBl 1984, 109).
Auch mit der im Berufungsverfahren geltend gemachten Aktenwidrigkeit hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat seine Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt, aus dem Beweisverfahren ergebe sich nicht, daß der Beklagte nach wie vor arbeitslos sei; die Frage, seit wann er wieder Arbeit habe, sei aber unerheblich, weil er selbst angegeben habe, er sei nicht in der Lage, den Kredit zurückzuzahlen (S 50). Dem Berufungsgericht ist somit keine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Auf die Frage, wie weit Aktenwidrigkeiten im Rahmen einer Grundsatzrevision überhaupt wahrgenommen werden könnten, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß in der Rechtsprechung zur Frage familienrechtlicher Wohnverhältnisse und des Zustandekommens obligatorischer Wohnrechte unter nahen Angehörigen unterschiedliche Ansichten vertreten würden. Erhebliche Bedeutung komme aber auch der Frage zu, ob einzelne Beschimpfungen im Zusammenhang mit weiteren Umständen als Auflösungsgründe für ein Wohnrecht ausreichten.
Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne der § 502 Abs 4 Z 1, § 503 Abs 2 ZPO liegt jedoch nicht vor. Ist zwischen den Streitteilen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Vertrag über ein obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht (eine Wohnungsleihe) zustande gekommen, so konnte jedenfalls dieses Dauerschuldverhältnis nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 971 ABGB; EvBl 1974/50; MietSlg 26.039, 31.049, 32.125, 35.222, 37.181; 6 Ob 695/80) aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht; zur Auflösung des Vertrages ist dann derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist (EvBl 1974/50; MietSlg 26.039, 35.222, 37.181 ua). Insoweit liegt somit eine gesicherte Rechtsprechung vor.Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne der Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 503, Absatz 2, ZPO liegt jedoch nicht vor. Ist zwischen den Streitteilen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Vertrag über ein obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht (eine Wohnungsleihe) zustande gekommen, so konnte jedenfalls dieses Dauerschuldverhältnis nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 971, ABGB; EvBl 1974/50; MietSlg 26.039, 31.049, 32.125, 35.222, 37.181; 6 Ob 695/80) aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht; zur Auflösung des Vertrages ist dann derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist (EvBl 1974/50; MietSlg 26.039, 35.222, 37.181 ua). Insoweit liegt somit eine gesicherte Rechtsprechung vor.
Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlaßfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt und die zur Wahrung der Rechtssicherheit im Rahmen einer Grundsatzrevision nur dann aufgegriffen werden könnte, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung des Gewichtes der Auflösungsgründe erkennbar wäre. Eine solche Fehlbeurteilung und damit eine wesentliche Verkennung der Rechtslage liegt aber nicht vor. Ob die - zwar nur selten erfolgten, aber äußerst massiven - Beschimpfungen des Klägers und seiner Ehefrau durch den beklagten Sohn in Verbindung mit den sonstigen von ihm verursachten Mißhelligkeiten (jahrelange Säumnis mit der Kreditrückzahlung, wodurch seine Eltern, die beide Rentner sind, mit ca. S 6.000,-- monatlich als Bürgen herangezogen werden), die Auflösung rechtfertigen, ist eine Frage des Einzelfalles, die einer Überprüfung in den aufgezeigten Grenzen einer Grundsatzrevision nicht zugänglich ist. Ob aber zwischen den Streitteilen überhaupt schlüssig ein Vertrag über ein obligatorisches Wohnungsrecht (eine Wohnungsleihe) zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend: Ein noch stärkeres Recht behauptet der Beklagte gar nicht. Läge aber eine titellose Benützung der Wohnung vor, wie das Erstgericht angenommen hat, dann müßte der Kläger die Wohnung, ohne daß es auf wichtige Auflösungsgründe ankäme, ohnehin räumen. Die Entscheidung hängt daher nicht von der rechtlichen Qualifikation des zwischen den Streitteilen bestehenden familienrechtlichen Wohnverhältnisses ab, so daß auch diese Frage nicht zu prüfen ist.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Da der Kläger die Unzulässigkeit der Revision auch in dieser Richtung geltend gemacht hat, gebührt ihm Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).Da der Kläger die Unzulässigkeit der Revision auch in dieser Richtung geltend gemacht hat, gebührt ihm Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (Paragraphen 41, 50, ZPO).