Die Revision ist zulässig, obwohl die Klägerin den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes (§ 56 Abs 2 JN) nur mit S 10.000,-- angegeben hatte. Der Beklagte hatte die Berufung nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützt, so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, sich bei der Erledigung der Berufung mit den Anfechtungsbeschränkungen des § 501 ZPO auseinanderzusetzen. Die Begründung des Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der von der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige, läßt erkennen, daß es eine Unterbewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin angenommen hat, weil durch "die notwendige Wiederherstellung des Zaunes im Falle einer Beschädigung größere Kosten" (als S 15.000,--) entstünden (vgl. RZ 1984/69).Die Revision ist zulässig, obwohl die Klägerin den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes (Paragraph 56, Absatz 2, JN) nur mit S 10.000,-- angegeben hatte. Der Beklagte hatte die Berufung nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützt, so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, sich bei der Erledigung der Berufung mit den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 501, ZPO auseinanderzusetzen. Die Begründung des Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der von der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige, läßt erkennen, daß es eine Unterbewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin angenommen hat, weil durch "die notwendige Wiederherstellung des Zaunes im Falle einer Beschädigung größere Kosten" (als S 15.000,--) entstünden vergleiche RZ 1984/69).
Die Entscheidung über die Revision hängt auch von einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab. Die vom Berufungsgericht zitierte Vorentscheidung SZ 55/69 = JBl 1983, 96 betraf zwar einen gleichgelagerten Sachverhalt, doch hatten die dortigen Kläger das Begehren auf Unterlassung "des Wachsenlassens von Ästen" erhoben, weshalb der Oberste Gerichtshof damals letztlich die Frage offenließ, wie weit gegen den Eigentümer der Hecke (der diese in den fremden Grund wachsen läßt) ein Beseitigungsanspruch besteht.Die Entscheidung über die Revision hängt auch von einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab. Die vom Berufungsgericht zitierte Vorentscheidung SZ 55/69 = JBl 1983, 96 betraf zwar einen gleichgelagerten Sachverhalt, doch hatten die dortigen Kläger das Begehren auf Unterlassung "des Wachsenlassens von Ästen" erhoben, weshalb der Oberste Gerichtshof damals letztlich die Frage offenließ, wie weit gegen den Eigentümer der Hecke (der diese in den fremden Grund wachsen läßt) ein Beseitigungsanspruch besteht.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmung des § 422 ABGB zu beurteilen, nach welcher jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen kann. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht (SZ 55/69 = JBl 1983, 96; JBl 1986, 459;Die von einem Baum (oder Strauch; vergleiche Paragraphen 910, 911, BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmung des Paragraph 422, ABGB zu beurteilen, nach welcher jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen kann. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht (SZ 55/69 = JBl 1983, 96; JBl 1986, 459;
Koziol-Welser7 II 142). § 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in § 422 ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen (so schon die ältere Lehre und Rechtsprechung:Koziol-Welser7 römisch zwei 142). Paragraph 422, ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in Paragraph 422, ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen (so schon die ältere Lehre und Rechtsprechung:
GlUNF 1262, 3548, 4527; Schuster GZ 1883, 78; ebenso die herrschende Lehre und Rechtsprechung: Klang in Klang2 II 295; Ehrenzweig2 I/2, 149; GschnitzerFaistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachrecht2, 69; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 422).GlUNF 1262, 3548, 4527; Schuster GZ 1883, 78; ebenso die herrschende Lehre und Rechtsprechung: Klang in Klang2 römisch zwei 295; Ehrenzweig2 I/2, 149; GschnitzerFaistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachrecht2, 69; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 422,).
Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen (Spielbüchler in Rummel aaO.). Aus § 421 ABGB ergibt sich, daß es dem Grundeigentümer gestattet ist, Bäume oder Sträucher selbst an der Grundstücksgrenze zu pflanzen (SZ 55/69 = JBl 1983, 96; JBl 1986, 459). Dieses Recht könnte aber der Beklagte nicht ausüben, wenn er verpflichtet wäre, die Thujenhecke ohne Berührung des Zaunes zu schneiden (womit die Klägerin nach dem Vorbringen der Klage ein Zurückschneiden der Äste so weit versteht, daß der Beklagte einen ausreichenden Arbeitsraum gewinnt, damit der Zaun beim Schneiden der Hecke nicht beschädigt wird). Dieses Verlangen der Klägerin kommt im Ergebnis einer Entfernung der ohnehin mit 50 cm Abstand von der Grundgrenze gepflanzten Hecke nahe. Eine Verpflichtung des Grundeigentümers, die Wurzeln und Äste seiner Bäume und Sträucher stets so rechtzeitig abzuschneiden, daß sie nicht über die Grenze wachsen, besteht nach österreichischem Recht nicht (SZ 55/69 = JBl 1983, 96; JBl 1986, 459). Die Klägerin hat daher keinen Beseitigungsanspruch. Die Revision vermag dem nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Da § 422 ABGB eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers ist und das Gesetz diesem nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsansprüche versagt, könnte die Klägerin wegen der mit einem hinzunehmenden Bewuchs allenfalls verbundenen Schäden weder nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche (JBl 1986, 459) noch - mangels rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten - Schadenersatzansprüche erheben. Sie kann daher vom Beklagten auch nicht mit der Begründung, daß er von vornherein für die Hintanhaltung solcher Schäden zu sorgen habe, das Zurückschneiden der Hecke so, daß ihr Zaun nicht berührt wird, und die künftige Erhaltung dieses Zustandes verlangen. Es bleibt ihr unbenommen, in Ausübung ihres Selbsthilferechtes die Hecke möglichst nahe der Grundgrenze zu schneiden und dadurch ein vorzeitiges Rosten des Zaungeflechts tunlichst zu verhindern. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen (Spielbüchler in Rummel aaO.). Aus Paragraph 421, ABGB ergibt sich, daß es dem Grundeigentümer gestattet ist, Bäume oder Sträucher selbst an der Grundstücksgrenze zu pflanzen (SZ 55/69 = JBl 1983, 96; JBl 1986, 459). Dieses Recht könnte aber der Beklagte nicht ausüben, wenn er verpflichtet wäre, die Thujenhecke ohne Berührung des Zaunes zu schneiden (womit die Klägerin nach dem Vorbringen der Klage ein Zurückschneiden der Äste so weit versteht, daß der Beklagte einen ausreichenden Arbeitsraum gewinnt, damit der Zaun beim Schneiden der Hecke nicht beschädigt wird). Dieses Verlangen der Klägerin kommt im Ergebnis einer Entfernung der ohnehin mit 50 cm Abstand von der Grundgrenze gepflanzten Hecke nahe. Eine Verpflichtung des Grundeigentümers, die Wurzeln und Äste seiner Bäume und Sträucher stets so rechtzeitig abzuschneiden, daß sie nicht über die Grenze wachsen, besteht nach österreichischem Recht nicht (SZ 55/69 = JBl 1983, 96; JBl 1986, 459). Die Klägerin hat daher keinen Beseitigungsanspruch. Die Revision vermag dem nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Da Paragraph 422, ABGB eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers ist und das Gesetz diesem nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsansprüche versagt, könnte die Klägerin wegen der mit einem hinzunehmenden Bewuchs allenfalls verbundenen Schäden weder nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche (JBl 1986, 459) noch - mangels rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten - Schadenersatzansprüche erheben. Sie kann daher vom Beklagten auch nicht mit der Begründung, daß er von vornherein für die Hintanhaltung solcher Schäden zu sorgen habe, das Zurückschneiden der Hecke so, daß ihr Zaun nicht berührt wird, und die künftige Erhaltung dieses Zustandes verlangen. Es bleibt ihr unbenommen, in Ausübung ihres Selbsthilferechtes die Hecke möglichst nahe der Grundgrenze zu schneiden und dadurch ein vorzeitiges Rosten des Zaungeflechts tunlichst zu verhindern. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 56 Abs 2 JN. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes ändert an der Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nichts.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 56, Absatz 2, JN. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes ändert an der Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nichts.