Rechtssatz RS0011097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011097
Entscheidungsdatum
13.09.2021
Rechtssatz
Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.Die von einem Baum (oder Strauch; vergleiche Paragraphen 910, 911, BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 422, ABGB zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 603/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 603/87
Veröff: EvBl 1988/47 S 273
- 7 Ob 267/99m
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 267/99m
Auch; nur: Die von einem Baum (oder Strauch; vgl §§ 910, 911 BGB) ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist nicht nach § 364 Abs 2 ABGB, sondern nach der besonderen nachbarrechtlichen Bestimmungen des § 422 ABGB zu beurteilen. (T1)
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
Abweichend für die Rechtslage nach dem ZivRÄG 2004; Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen die §§ 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln. (T2)
Veröff: SZ 2007/192
- 4 Ob 25/16d
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
Auch; Beisatz: Das Recht des Grundeigentümers ist bezüglich der von seinen Bäumen (oder Sträuchern) ausgehenden Beeinträchtigungen aus Rücksichten der Nachbarschaft nach § 422 ABGB beschränkt. (T3)
- 10 Ob 22/21i
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 Ob 22/21i
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T4)
Schlagworte
Bem: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004. Zur neuen Rechtslage siehe RS0122902.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011097
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00603_8700000_003