Rechtssatz RS0011094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011094
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.Der Nachbar hat den durch einen Überhang entstehenden Bewuchs - unbeschadet seines Selbsthilferechtes - wie die natürliche Umgebung hinzunehmen; Paragraph 422, ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 603/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 603/87
Veröff: EvBl 1988/47 S 273
- 4 Ob 1639/94
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1639/94
Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt. (T1)
- 7 Ob 267/99m
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 267/99m
Auch; nur: § 422 ABGB ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers, dem das Gesetz nur ein Selbsthilferecht gibt, aber (sonstige) Abwehransprüche und auch Beseitigungsanspruch versagt. (T2)
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/192
- 4 Ob 25/16d
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
Auch; Beisatz: Diese besondere nachbarrechtliche Bestimmung ist eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung des vom Überhang betroffenen Grundeigentümers. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011094
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00603_8700000_002