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Entscheidung 4 Ob 1639/94×

Entscheidung 4 Ob 1639/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1639/94

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter E*****, vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Gemeinnützige S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Zumtobel und Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, 2) E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 161.280,- S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4.Oktober 1994, GZ 3 R 175/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die vom Kläger behauptete Übernahme einer vertraglichen Unterlassungspflicht durch die Erstbeklagte dahin, daß die Fichten des Klägers - speziell an den Wurzeln - bei der Bauführung nicht beschädigt werden dürfen, ist nach den Feststellungen nicht erwiesen. Aus diesen ergibt sich aber auch, daß die auf das Nachbargrundstück der Erstbeklagten (Miteigentümerin) hinübergewachsenen Wurzeln der an der Grenze, jedoch noch auf dem Grund des Klägers stehenden Fichten im Zuge der von der Erstbeklagten entlang der Grundgrenze in einem Abstand von ca einem Meter veranlaßten Bauarbeiten (Errichtung einer behördlich bewilligten Zufahrtsstraße samt Oberflächenentwässerungskanal und Leistensteinen [Bordsteinen]) von den Arbeitern mit dem Kanal- und Wegbau beauftragten Zweitbeklagten nicht mit dem Bagger oder einer Kettensäge "herausgerissen", sondern - im gesamten Grenzbereich des Grundstückes - durch Abhacken gekürzt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Bei dieser Sachlage hängt aber die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der in der Zulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfrage ab:

Schon nach Paragraph 297, ABGB braucht der Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes in seinem Erdreich nicht zu dulden (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 422,; Klang in Klang2 römisch zwei 295; Ehrenzweig2 I/2, 149). Gemäß Paragraph 422, ABGB kann daher jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen. Es handelt sich dabei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung um eine Beschränkung des Eigentumsrechtes, die vor allem aus Rücksichten der Nachbarschaft besteht; zu diesem Zweck wird dem Grundnachbarn ein Selbsthilferecht eingeräumt (Koziol/Welser9 römisch zwei 46; Pimmer in Schwimann, ABGB Rz 1 zu Paragraph 422,; Ehrenzweig aaO; SZ 2/119; SZ 55/69 = JBl 1983, 96; SZ 58/121 = JBl 1986, 459; EvBl 1988/47 = MietSlg 39.034). Solange sich der Grundeigentümer - wie hier die erstbeklagte Miteigentümerin im Wege der von ihr beauftragten Zweitbeklagten - darauf beschränkt, die herübergewachsenen Wurzeln von Bäumen an der Grenze des Nachbargrundstückes ausschließlich auf dem eigenen Grund und Boden abzuhacken, handelt er jedenfalls noch im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Selbsthilferechtes. Sein Verhalten ist dann aber nicht rechtswidrig, so daß auch Schadenersatzansprüche des Nachbarn und Baumeigentümers ausscheiden; es muß vielmehr der Grundsatz des Paragraph 1311, ABGB zum Tragen kommen, wonach der Zufall denjenigen trifft, in

dessen Vermögen er sich ereignet (SZ 58/121= JBl 1986, 459; EvBl

1988/47 = MietSlg 39.034; vergleiche auch zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 910

BGB: Säcker in MünchKomm2 Rz 10; Staudinger/Beutler, BGB12 Rz 12).

Das dem Grundnachbarn in Paragraph 422, ABGB eingeräumte - auf den eigenen Grund und Boden beschränkte - Selbsthilferecht kann aber schon deshalb von der rein programmatischen Staatszielbestimmung des Paragraph eins, BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491, nicht einschränkend betroffen sein, weil darin nichts anderes zum Ausdruck kommt als eine Konkretisierung des gleichermaßen verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums (Artikel 5, StGG).

Anmerkung

E37802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01639.94.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19950117_OGH0002_0040OB01639_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung