Rechtssatz RS0011093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011093
Entscheidungsdatum
19.11.2013
Rechtssatz
§ 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in § 422 ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen.Paragraph 422, ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. Über das in Paragraph 422, ABGB normierte Selbsthilferecht hinaus hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, ein auf sein Eigentumsrecht gestütztes Begehren zur Beseitigung des Überhanges durch den Eigentümer des Baumes oder Strauches zu stellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 603/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 603/87
Veröff: EvBl 1988/47 S 273
- 7 Ob 267/99m
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 267/99m
Vgl auch
- 4 Ob 222/01b
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 222/01b
nur: § 422 ABGB regelt die Rechte des Nachbarn bezüglich des Überhanges abschließend. (T1); Beisatz: Dem Nachbarn steht außer den hier vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zu. (T2); Beisatz: Daraus folgt, dass der Baumeigentümer mit dem Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln oder überhängenden Ästen nicht gegen die §§ 421, 422 ABGB verstößt und damit insoweit auch nicht rechtswidrig handelt. Er kann daher nach diesen Bestimmungen auch nicht für einen dem Nachbarn daraus entstehenden Schaden haften. (T3)
- 9 Ob 274/01m
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 274/01m
nur T1
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
Abweichend für die Rechtslage nach dem ZivRÄG 2004; nur T1; Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien zum ZivRÄG 2004 sollen die §§ 421 und 422 ABGB die Rechtsfragen rund um Bäume und Gewächse auf fremdem Grund nicht mehr ausschließlich und exklusiv regeln. (T4); Veröff: SZ 2007/192
- 4 Ob 43/11v
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier:Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T5); Bem: Siehe auch RS0127359. (T6)
- 10 Ob 47/13d
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 Ob 47/13d
Abweichend; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/108
Schlagworte
Bem: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ZivRÄG 2004. Zur neuen Rechtslage siehe RS0122902.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011093
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00603_8700000_001