Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerinnen ist unzulässig, weil die von ihnen aufgeworfenen Fragen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bilden.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerinnen ist unzulässig, weil die von ihnen aufgeworfenen Fragen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bilden.
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Beklagten gemäß § 421 ABGB als Eigentümer der Wurzel nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht für alle Schäden hafteten, die durch die Wurzel entstehen. Ihre Haftung gründe sich auch auf § 1311 ABGB iVm §§ 82, 83 und 91 StVO, die Schutzbestimmungen zugunsten des allgemeinen Verkehrs enthielten.Die Klägerinnen machen geltend, dass die Beklagten gemäß Paragraph 421, ABGB als Eigentümer der Wurzel nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht für alle Schäden hafteten, die durch die Wurzel entstehen. Ihre Haftung gründe sich auch auf Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraphen 82, 83 und 91 StVO, die Schutzbestimmungen zugunsten des allgemeinen Verkehrs enthielten.
1. Zur Haftung des Baumeigentümers nach § 421 ABGB1. Zur Haftung des Baumeigentümers nach Paragraph 421, ABGB
Nach § 421 ABGB wird das Eigentum an einem Baum nicht nach den Wurzeln, sondern nach dem Stamm bestimmt. Eigentümer eines Baums ist daher derjenige, auf dessen Liegenschaft der Stamm steht.Nach Paragraph 421, ABGB wird das Eigentum an einem Baum nicht nach den Wurzeln, sondern nach dem Stamm bestimmt. Eigentümer eines Baums ist daher derjenige, auf dessen Liegenschaft der Stamm steht.
Daraus kann entgegen der Auffassung der Klägerinnen noch nicht abgeleitet werden, dass der Eigentümer des Baums auch für alle Schäden hafte, die durch eine auf einem Nachbargrund aus dem Boden ragende Wurzel verursacht werden. Die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten des Baumeigentümers und des Nachbarn regelt § 422 ABGB. Danach kann jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen.Daraus kann entgegen der Auffassung der Klägerinnen noch nicht abgeleitet werden, dass der Eigentümer des Baums auch für alle Schäden hafte, die durch eine auf einem Nachbargrund aus dem Boden ragende Wurzel verursacht werden. Die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten des Baumeigentümers und des Nachbarn regelt Paragraph 422, ABGB. Danach kann jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen.
Diese Bestimmung regelt nach herrschender Auffassung die Rechte des Nachbarn abschließend, so dass ihm außer dem hier vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zusteht (Schwimann/Klicka, ABGB**2 § 422 Rz 1; s auch Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 § 422 Rz 2, jeweils mwN). Daraus folgt, dass der Baumeigentümer mit dem Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln oder überhängenden Ästen nicht gegen die §§ 421, 422 ABGB verstößt und damit insoweit auch nicht rechtswidrig handelt. Er kann daher nach diesen Bestimmungen auch nicht für einen dem Nachbarn daraus entstehenden Schaden haften (1 Ob 15/85 = SZ 58/121; 7 Ob 267/99m = NZ 2001, 139).Diese Bestimmung regelt nach herrschender Auffassung die Rechte des Nachbarn abschließend, so dass ihm außer dem hier vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zusteht (Schwimann/Klicka, ABGB**2 Paragraph 422, Rz 1; s auch Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 422, Rz 2, jeweils mwN). Daraus folgt, dass der Baumeigentümer mit dem Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln oder überhängenden Ästen nicht gegen die Paragraphen 421, 422, ABGB verstößt und damit insoweit auch nicht rechtswidrig handelt. Er kann daher nach diesen Bestimmungen auch nicht für einen dem Nachbarn daraus entstehenden Schaden haften (1 Ob 15/85 = SZ 58/121; 7 Ob 267/99m = NZ 2001, 139).
Das Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln kann auch dann nicht zum Schadenersatz verpflichten, wenn es nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht beurteilt wird. Verkehrssicherungspflichten bestehen dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt. Sie treffen denjenigen, der die Gefahr beherrscht, indem er sie erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 61 f mwN; s auch 5 Ob 521/91 = SZ 64/76). Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1294 Rz 4; Schwimann/Harrer, ABGB**2 § 1295 Rz 42 ff, jeweils mwN).Das Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln kann auch dann nicht zum Schadenersatz verpflichten, wenn es nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht beurteilt wird. Verkehrssicherungspflichten bestehen dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt. Sie treffen denjenigen, der die Gefahr beherrscht, indem er sie erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 61 f mwN; s auch 5 Ob 521/91 = SZ 64/76). Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1294, Rz 4; Schwimann/Harrer, ABGB**2 Paragraph 1295, Rz 42 ff, jeweils mwN).
Die Beklagten haben mit dem Belassen der über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln ihres Baumes weder eine Gefahrenquelle geschaffen noch sie in ihrer Sphäre bestehen lassen: Die Wurzeln sind ohne ihr Zutun in die angrenzende Straße hineingewachsen; die Straße fällt nicht in die Sphäre der Beklagten, weil sie weder Straßenhalter noch sonst berechtigt sind, den Straßenbelag aufzugraben, um die Wurzeln entfernen zu können. Die Beklagten haben demnach die Gefahr, die sich durch das Wachsen der Wurzeln über die Grundgrenze verwirklicht hat, nicht beherrscht, so dass sie insoweit auch keine Verkehrssicherungspflichten trafen. Es wäre allein Sache der Zweitklägerin als Straßenhalterin gewesen, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
2. Zur Haftung nach § 1311 ABGB iVm §§ 82, 83, 91 StVO2. Zur Haftung nach Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraphen 82, 83, 91, StVO
Nach § 1311 ABGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer (ua) ein Gesetz übertreten hat, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht. Schutzgesetze in diesem Sinn sind zwar die meisten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Reischauer aaO § 1311 Rz 4 mwN); Voraussetzung einer Haftung ist aber immer, dass eine Norm übertreten wird und dadurch ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm verhindern wollte.Nach Paragraph 1311, ABGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer (ua) ein Gesetz übertreten hat, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht. Schutzgesetze in diesem Sinn sind zwar die meisten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Reischauer aaO Paragraph 1311, Rz 4 mwN); Voraussetzung einer Haftung ist aber immer, dass eine Norm übertreten wird und dadurch ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm verhindern wollte.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der ersten Voraussetzung: Die Beklagten haben weder gegen § 82 StVO noch gegen § 83 StVO noch gegen § 91 StVO verstoßen. § 82 StVO regelt die Bewilligungspflicht der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, § 83 StVO legt fest, in welchen Fällen eine Bewilligung ausgeschlossen ist, weil die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, § 91 StVO verpflichtet die Behörde, Grundeigentümer aufzufordern, entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn die Verkehrssicherheit durch Sträucher, Hecken udgl beeinträchtigt wird.Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der ersten Voraussetzung: Die Beklagten haben weder gegen Paragraph 82, StVO noch gegen Paragraph 83, StVO noch gegen Paragraph 91, StVO verstoßen. Paragraph 82, StVO regelt die Bewilligungspflicht der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, Paragraph 83, StVO legt fest, in welchen Fällen eine Bewilligung ausgeschlossen ist, weil die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, Paragraph 91, StVO verpflichtet die Behörde, Grundeigentümer aufzufordern, entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn die Verkehrssicherheit durch Sträucher, Hecken udgl beeinträchtigt wird.
Die zitierten Bestimmungen können daher - wie in der Entscheidung 2 Ob 43/91 = ZVR 1992/53 ausgesprochen - keine Haftung aufgrund einer Schutzgesetzverletzung begründen, wenn Liegenschaftseigentümer es zulassen, dass die Verkehrssicherheit durch Baumwuchs beeinträchtigt wird. Dass diese Bestimmungen - wie ebenfalls in der oben erwähnten Entscheidung ausgesprochen - als Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt herangezogen werden können, wenn es darum geht, die Verkehrssicherungspflichten des Liegenschaftseigentümers zu beurteilen, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil - wie oben ausgeführt - eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten schon mangels Beherrschung der Gefahr zu verneinen ist.
Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung, so dass die Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerinnen hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerinnen hingewiesen haben.