Der Revision der beklagten Partei kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die klagende Partei macht mit der Behauptung, die in ihren Hauskanal eingedrungenen Wurzeln des auf öffentlichem Gut der beklagten Partei gepflanzten Baumes seien Einwirkungen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB, einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend; nur hilfsweise wird das Leistungsbegehren als Schadenersatzanspruch erhoben. Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen sind nach der Rechtsprechung (SZ 55/69 mwN) auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Die nachbarrechtliche Haftung kommt aber nur dort in Betracht, wo der Nachbar mangels anderen Rechtsgrundes in die ihm durch die §§ 364 ff ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes gesetzten Schranken gewiesen werden soll, und kann daher nicht ins Treffen geführt werden, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Nachbarn eine vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelung erfahren haben (SZ 52/79). Die klagende Partei leitet den von ihr behaupteten Ausgleichsanspruch jedoch nicht aus den durch den Anschluß ihres Hauskanals an das öffentliche Kanalnetz entstandenen, im Wiener Kanalgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und der beklagten Partei ab, sondern macht vielmehr den Ersatz eines ihr durch die Pflanzung eines Straßenbaums in unmittelbarer Nähe des Hauskanals und das damit ermöglichte Eindringen der Wurzeln in den Kanalstrang verursachten Schadens geltend. Die der beklagten Partei dabei obliegenden Pflichten sind nicht im Wiener Kanalgesetz und überhaupt nicht im öffentlichen Recht geregelt, sondern ergeben sich aus dem Eigentum am öffentlichen Gut (Straßengrundstück) sowie aus der Nachbarschaft des Baums und des Kanals. Nachbarrechtliche Ansprüche stehen nur Eigentümern und dinglich Berechtigten zu (SZ 55/105 u. v.a.). Der Hauskanal verläuft mit jenem Teil, in dem es zur Einwirkung kam, unter der Oberfläche des im Eigentum der beklagten Partei stehenden öffentlichen Gutes. Der erkennende Senat hat bereits anerkannt, daß dem Eigentümer eines Hauses, dessen Hauskanal gemäß § 5 Wiener KanalG, LGBl 22/1955 idF LGBl 20/1977, als integrierender Bestandteil des Hauses auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau gilt, gegen den Eigentümer des öffentlichen Guts nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen, wenn der Hauskanal bei der Errichtung oder Instandsetzung von Gasleitungen auf dem öffentlichen Gut beschädigt wird (SZ 55/105). Nichts anderes kann - soweit es um die Beurteilung der Nachbarschaft geht - gelten, wenn die Beschädigung von den Wurzeln eines auf öffentlichem Gut von dessen Eigentümer gepflanzten Baums ausgeht.Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die klagende Partei macht mit der Behauptung, die in ihren Hauskanal eingedrungenen Wurzeln des auf öffentlichem Gut der beklagten Partei gepflanzten Baumes seien Einwirkungen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend; nur hilfsweise wird das Leistungsbegehren als Schadenersatzanspruch erhoben. Die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen sind nach der Rechtsprechung (SZ 55/69 mwN) auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Die nachbarrechtliche Haftung kommt aber nur dort in Betracht, wo der Nachbar mangels anderen Rechtsgrundes in die ihm durch die Paragraphen 364, ff ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes gesetzten Schranken gewiesen werden soll, und kann daher nicht ins Treffen geführt werden, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Nachbarn eine vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelung erfahren haben (SZ 52/79). Die klagende Partei leitet den von ihr behaupteten Ausgleichsanspruch jedoch nicht aus den durch den Anschluß ihres Hauskanals an das öffentliche Kanalnetz entstandenen, im Wiener Kanalgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und der beklagten Partei ab, sondern macht vielmehr den Ersatz eines ihr durch die Pflanzung eines Straßenbaums in unmittelbarer Nähe des Hauskanals und das damit ermöglichte Eindringen der Wurzeln in den Kanalstrang verursachten Schadens geltend. Die der beklagten Partei dabei obliegenden Pflichten sind nicht im Wiener Kanalgesetz und überhaupt nicht im öffentlichen Recht geregelt, sondern ergeben sich aus dem Eigentum am öffentlichen Gut (Straßengrundstück) sowie aus der Nachbarschaft des Baums und des Kanals. Nachbarrechtliche Ansprüche stehen nur Eigentümern und dinglich Berechtigten zu (SZ 55/105 u. v.a.). Der Hauskanal verläuft mit jenem Teil, in dem es zur Einwirkung kam, unter der Oberfläche des im Eigentum der beklagten Partei stehenden öffentlichen Gutes. Der erkennende Senat hat bereits anerkannt, daß dem Eigentümer eines Hauses, dessen Hauskanal gemäß Paragraph 5, Wiener KanalG, Landesgesetzblatt 22 aus 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 1977,, als integrierender Bestandteil des Hauses auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau gilt, gegen den Eigentümer des öffentlichen Guts nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen, wenn der Hauskanal bei der Errichtung oder Instandsetzung von Gasleitungen auf dem öffentlichen Gut beschädigt wird (SZ 55/105). Nichts anderes kann - soweit es um die Beurteilung der Nachbarschaft geht - gelten, wenn die Beschädigung von den Wurzeln eines auf öffentlichem Gut von dessen Eigentümer gepflanzten Baums ausgeht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die von einem Baum ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes nach der besonderen nachbarrechtlichen (vgl. hiezu GlUNF 4527 und Klang 2 II 294) Bestimmung des § 422 ABGB zu beurteilen ist. Die Frage, ob über das dort normierte Selbsthilferecht hinaus die Möglichkeit besteht, ein auf § 523 ABGB gestütztes Begehren zu stellen, wurde schon von der älteren Rechtsprechung (GlUNF 4527; GlUNF 1262;Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die von einem Baum ausgehende Beeinträchtigung des Nachbargrundes nach der besonderen nachbarrechtlichen vergleiche hiezu GlUNF 4527 und Klang 2 römisch zwei 294) Bestimmung des Paragraph 422, ABGB zu beurteilen ist. Die Frage, ob über das dort normierte Selbsthilferecht hinaus die Möglichkeit besteht, ein auf Paragraph 523, ABGB gestütztes Begehren zu stellen, wurde schon von der älteren Rechtsprechung (GlUNF 4527; GlUNF 1262;
GlU 3549) und wird auch im Schrifttum (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 422; Klang a.a.O. 295; Ehrenzweig 2 I/2, 149;GlU 3549) und wird auch im Schrifttum (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 422,; Klang a.a.O. 295; Ehrenzweig 2 I/2, 149;
Gschnitzer-Faistenberger-BartaCall-Eccher, Sachenrecht 2 69;
Schuster in GZ 1883, 78) verneint; die Rechte des Nachbarn seien im § 422 ABGB abschließend geregelt, so daß ihm außer dem dort vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zustehe. Schon aus dem § 421 ABGB ergibt sich, daß es dem Grundeigentümer gestattet ist, Bäume oder Sträucher selbst an der Grundstücksgrenze zu pflanzen; er wird durch Zuwachs Eigentümer jener Äste und Wurzeln, die sich in oder über fremdem Grund befinden. Der Nachbar ist, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, nicht berechtigt, vom Eigentümer der Bäume oder Sträucher die Unterlassung, Äste oder Wurzeln wachsen zu lassen, zu begehren; im Gegensatz zu Immissionen, die vom Nachbarn stets aufs Neue veranlaßt werden, so daß durch eine die Unterlassungsverpflichtung ausreichender Schutz gegen künftige Eigentumsverletzungen zu bieten ist, ist das Wachstum von Bäumen, die vom Nachbarn auf dessen Grund gepflanzt wurden, ein natürlicher Vorgang, der durch bloße Unterlassung nicht verhindert werden kann (SZ 55/69). Der Nachbar könnte deshalb nur verhalten sein, Bäume (oder Sträucher) nicht an der Grundstücksgrenze, sondern in einem solchen Abstand zu dieser zu pflanzen, daß deren Äste und Wurzeln nicht über die Grenze wachsen können, oder sie jeweils rechtzeitig abzuschneiden, so daß sie nicht über sein Grundstück hinausreichen. Eine solche Verpflichtung ist der österreichischen Rechtsordnung jedoch fremd.Schuster in GZ 1883, 78) verneint; die Rechte des Nachbarn seien im Paragraph 422, ABGB abschließend geregelt, so daß ihm außer dem dort vorgesehenen Selbsthilferecht kein auf das Eigentum gestützter Beseitigungsanspruch zustehe. Schon aus dem Paragraph 421, ABGB ergibt sich, daß es dem Grundeigentümer gestattet ist, Bäume oder Sträucher selbst an der Grundstücksgrenze zu pflanzen; er wird durch Zuwachs Eigentümer jener Äste und Wurzeln, die sich in oder über fremdem Grund befinden. Der Nachbar ist, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, nicht berechtigt, vom Eigentümer der Bäume oder Sträucher die Unterlassung, Äste oder Wurzeln wachsen zu lassen, zu begehren; im Gegensatz zu Immissionen, die vom Nachbarn stets aufs Neue veranlaßt werden, so daß durch eine die Unterlassungsverpflichtung ausreichender Schutz gegen künftige Eigentumsverletzungen zu bieten ist, ist das Wachstum von Bäumen, die vom Nachbarn auf dessen Grund gepflanzt wurden, ein natürlicher Vorgang, der durch bloße Unterlassung nicht verhindert werden kann (SZ 55/69). Der Nachbar könnte deshalb nur verhalten sein, Bäume (oder Sträucher) nicht an der Grundstücksgrenze, sondern in einem solchen Abstand zu dieser zu pflanzen, daß deren Äste und Wurzeln nicht über die Grenze wachsen können, oder sie jeweils rechtzeitig abzuschneiden, so daß sie nicht über sein Grundstück hinausreichen. Eine solche Verpflichtung ist der österreichischen Rechtsordnung jedoch fremd.
Die klagende Partei macht keinen Beseitigungs-, sondern einen auf die §§ 364 ff ABGB gegründeten Ausgleichsanspruch und hilfsweise einen auf Verschulden gestützten Schadenersatzanspruch geltend. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs. 2 und 364 b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB anbieten (SZ 55/105 mwN; vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 364, Rdz 6 zu § 364 a). Die letztgenannte Bestimmung schafft einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte kann Ersatz des Schadens infolge von Beeinträchtigungen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, verlangen, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohls, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muß, die über die ihn sonst treffenden Duldungspflichten hinausgehen, gegen die ihm aber doch ein Abwehranspruch verwehrt ist. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist in Analogie zu § 364 a ABGB zu gewähren, wenn die Abwehr des Anspruchs zwar an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (Spielbüchler a.a.O.; Rummel in JBl. 1967, 120), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen (SZ 55/105). Diese die Analogie zu § 364 a ABGB rechtfertigenden Voraussetzungen treffen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - auf Beeinträchtigungen durch Wurzeln oder Äste eines Baumes auf den Nachbargrund nicht zu. Während die im § 364 Abs. 2 ABGB genannten Einwirkungen rechtswidrig sind und dem Nachbarn einer behördlich genehmigten Anlage nur deshalb ein der Enteignungsentschädigung ähnlicher Ausgleichsanspruch gewährt wird, weil er aus besonderen Gründen, die zur behördlichen Genehmigung geführt haben, nicht auf Beseitigung der störenden Anlage dringen kann, schließen die §§ 421 und 422 ABGB die Annahme einer Eigentumsstörung aus. Der Nachbar kann nicht die Entfernung des Baumes durch den Eigentümer verlangen, sondern hat den Bewuchs als gesetzliche Eigentumsbeschränkung aus Rücksichten der Nachbarschaft - wie auch sonst die natürliche Umgebung - hinzunehmen (Spielbüchler aaO Rdz 2 zu § 422; Koziol-Welser 7 II 142). Die im deutschen Schrifttum (zB Staudinger-Beutler, BGB 12 Anm 2 zu § 910) gebilligte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 60, 235, 237), die Gewährung des Selbsthilferechts lasse nicht erkennen, daß durch die Einräumung des überhangsrechtes die sonst jedem Eigentümer an die Hand gegebene Negatiorienklage (§ 1004 BGB) genommen werden sollte, ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht sinngemäß anwendbar, weil dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine dem § 421 ABGB entsprechende Bestimmung fremd ist. Die Beeinträchtigung des Eigentums durch den natürlichen Wuchs von Bäumen auf dem Nachbargrund ist nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen, sondern ist durch die Ausübung des überhangsrechtes gerechtfertigt. Auch die Bepflanzung von Verkehrsflächen mit Straßenbäumen beruht auf dem Recht des Grundeigentümers, Bäume und Sträucher selbst bis zur Grundgrenze zu pflanzen (§ 421 ABGB). Die von der Behörde ausschließlich im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. Benützbarkeit der Straße auszusprechende Verpflichtung des Grundeigentümers, sichtbehindernde Bäume auszuästen oder zu entfernen (§ 91 Abs. 1 und 2 StVO). war im Zeitpunkt der Baumpflanzung durch die beklagte Partei noch nicht normiert und läßt im übrigen das Recht auf Pflanzung von Bäumen im Bereich von Verkehrsflächen unberührt.Die klagende Partei macht keinen Beseitigungs-, sondern einen auf die Paragraphen 364, ff ABGB gegründeten Ausgleichsanspruch und hilfsweise einen auf Verschulden gestützten Schadenersatzanspruch geltend. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB anbieten (SZ 55/105 mwN; vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 364,, Rdz 6 zu Paragraph 364, a). Die letztgenannte Bestimmung schafft einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte kann Ersatz des Schadens infolge von Beeinträchtigungen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, verlangen, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohls, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muß, die über die ihn sonst treffenden Duldungspflichten hinausgehen, gegen die ihm aber doch ein Abwehranspruch verwehrt ist. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ist in Analogie zu Paragraph 364, a ABGB zu gewähren, wenn die Abwehr des Anspruchs zwar an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (Spielbüchler a.a.O.; Rummel in JBl. 1967, 120), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen (SZ 55/105). Diese die Analogie zu Paragraph 364, a ABGB rechtfertigenden Voraussetzungen treffen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - auf Beeinträchtigungen durch Wurzeln oder Äste eines Baumes auf den Nachbargrund nicht zu. Während die im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB genannten Einwirkungen rechtswidrig sind und dem Nachbarn einer behördlich genehmigten Anlage nur deshalb ein der Enteignungsentschädigung ähnlicher Ausgleichsanspruch gewährt wird, weil er aus besonderen Gründen, die zur behördlichen Genehmigung geführt haben, nicht auf Beseitigung der störenden Anlage dringen kann, schließen die Paragraphen 421 und 422 ABGB die Annahme einer Eigentumsstörung aus. Der Nachbar kann nicht die Entfernung des Baumes durch den Eigentümer verlangen, sondern hat den Bewuchs als gesetzliche Eigentumsbeschränkung aus Rücksichten der Nachbarschaft - wie auch sonst die natürliche Umgebung - hinzunehmen (Spielbüchler aaO Rdz 2 zu Paragraph 422,; Koziol-Welser 7 römisch zwei 142). Die im deutschen Schrifttum (zB Staudinger-Beutler, BGB 12 Anmerkung 2 zu Paragraph 910,) gebilligte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 60, 235, 237), die Gewährung des Selbsthilferechts lasse nicht erkennen, daß durch die Einräumung des überhangsrechtes die sonst jedem Eigentümer an die Hand gegebene Negatiorienklage (Paragraph 1004, BGB) genommen werden sollte, ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht sinngemäß anwendbar, weil dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine dem Paragraph 421, ABGB entsprechende Bestimmung fremd ist. Die Beeinträchtigung des Eigentums durch den natürlichen Wuchs von Bäumen auf dem Nachbargrund ist nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen, sondern ist durch die Ausübung des überhangsrechtes gerechtfertigt. Auch die Bepflanzung von Verkehrsflächen mit Straßenbäumen beruht auf dem Recht des Grundeigentümers, Bäume und Sträucher selbst bis zur Grundgrenze zu pflanzen (Paragraph 421, ABGB). Die von der Behörde ausschließlich im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. Benützbarkeit der Straße auszusprechende Verpflichtung des Grundeigentümers, sichtbehindernde Bäume auszuästen oder zu entfernen (Paragraph 91, Absatz eins und 2 StVO). war im Zeitpunkt der Baumpflanzung durch die beklagte Partei noch nicht normiert und läßt im übrigen das Recht auf Pflanzung von Bäumen im Bereich von Verkehrsflächen unberührt.
Es soll nicht übersehen werden, daß die durch das Wiener Kanalgesetz geschaffene Rechtslage der praktischen Anwendung des § 422 ABGB enge Grenzen setzt; diese Bestimmung geht offensichtlich von der Annahme aus, daß für den zum Herausreißen von Wurzeln eines fremden Baumes Berechtigten zumindest das gesamte umliegende Erdreich zugänglich ist. Der Eigentümer eines im öffentlichen Gut verlegten Hauskanals darf nur jene Wurzeln entfernen, die in den Hauskanal bereits hineingewachsen sind oder wenigstens an ihn anliegen. Die Bestimmung des § 422 ABGB nimmt es aber schon für den Regelfall in Kauf, daß das Recht, Wurzeln herauszureißen, mit Kosten und Mühen verbunden ist. Die stets gegebene Interessenkollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten (vgl SZ 56/50 mwN) findet also schon ganz allgemein eine für den Nachbarn des Eigentümers eines Baumes ungünstige Lösung; unvermeidlich schlechter ist die Lage desjenigen, dessen Eigentum sich im Erdreich eines anderen Eigentümers befindet. Im vorliegenden Fall mußte die klagende Partei den Hauskanal wegen des bestehenden Anschlußzwanges sogar bis zum Straßenkanal im öffentlichen Gut der beklagten Partei verlegen und ihr Eigentum auf diese Weise einer besonderen Gefährdung aussetzen. Es kann aber nicht gesagt werden, daß die klagende Partei wegen der exponierten Lage ihres Hauskanals außerstande gewesen wäre, von dem ihr durch § 422 ABGB eingeräumten Selbsthilferecht Gebrauch zu machen, weil sie beim Aufgraben des Erdreichs, um sich Zugang zu den Wurzeln im Hauskanal zu verschaffen, fremdes Eigentum verletzen mußte. Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Kanalgesetzes obliegt dem Hauseigentümer die Herstellung und Erhaltung des Hauskanals; mit dieser Pflicht muß das Recht verbunden sein, das Erdreich im Bereich des Hauskanals aufzugraben, um die notwendigen Erhaltungsarbeiten durchführen zu können. Gleiches muß auch gelten, wenn der Hauseigentümer Wurzeln aus dem Hauskanalstrang entfernen will, weil er auch damit seiner Erhaltungspflicht, seiner Pflicht, die Funktionstüchtigkeit des Hauskanals aufrechtzuerhalten, nachkommt. Aus diesem Grunde, aber auch deshalb, weil sowohl das Recht der beklagten Partei, ihr Eigentum durch Pflanzung von Bäumen auszuüben, als auch die gefährdete Lage des Hauskanals im fremden Erdreich unmittelbar auf dem Gesetz beruhen, kommt die analoge Anwendung des § 364 a ABGB nicht in Betracht. Eine solche ist zwar noch statthaft, wenn behördliche Bewilligungen Maßnahmen genehmigen, die ohne diese unzulässig wären und den später geschädigten Nachbarn zur Annahme veranlassen konnten, er könne nicht geschädigt werden, nicht aber dort, wo Gesetze die Abgrenzung von Eigentümerinteressen in möglicherweise unbefriedigender Weise getroffen haben. Es käme also nur eine Verschuldenshaftung der beklagten Partei in Betracht. Handelten aber deren Organe nicht rechtswidrig, scheiden auch Schadenersatzansprüche aus. Es muß vielmehr der Grundsatz des § 1311 ABGB zum Tragen kommen, wonach der Zufall denjenigen trifft, in dessen Vermögen er sich ereignet. Allfällige Verletzungen von Verpflichtungen der beklagten Partei in Anwendung des Wiener Kanalgesetzes wurden nicht behauptet und lägen auch im öffentlich-rechtlichen Bereich.Es soll nicht übersehen werden, daß die durch das Wiener Kanalgesetz geschaffene Rechtslage der praktischen Anwendung des Paragraph 422, ABGB enge Grenzen setzt; diese Bestimmung geht offensichtlich von der Annahme aus, daß für den zum Herausreißen von Wurzeln eines fremden Baumes Berechtigten zumindest das gesamte umliegende Erdreich zugänglich ist. Der Eigentümer eines im öffentlichen Gut verlegten Hauskanals darf nur jene Wurzeln entfernen, die in den Hauskanal bereits hineingewachsen sind oder wenigstens an ihn anliegen. Die Bestimmung des Paragraph 422, ABGB nimmt es aber schon für den Regelfall in Kauf, daß das Recht, Wurzeln herauszureißen, mit Kosten und Mühen verbunden ist. Die stets gegebene Interessenkollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten vergleiche SZ 56/50 mwN) findet also schon ganz allgemein eine für den Nachbarn des Eigentümers eines Baumes ungünstige Lösung; unvermeidlich schlechter ist die Lage desjenigen, dessen Eigentum sich im Erdreich eines anderen Eigentümers befindet. Im vorliegenden Fall mußte die klagende Partei den Hauskanal wegen des bestehenden Anschlußzwanges sogar bis zum Straßenkanal im öffentlichen Gut der beklagten Partei verlegen und ihr Eigentum auf diese Weise einer besonderen Gefährdung aussetzen. Es kann aber nicht gesagt werden, daß die klagende Partei wegen der exponierten Lage ihres Hauskanals außerstande gewesen wäre, von dem ihr durch Paragraph 422, ABGB eingeräumten Selbsthilferecht Gebrauch zu machen, weil sie beim Aufgraben des Erdreichs, um sich Zugang zu den Wurzeln im Hauskanal zu verschaffen, fremdes Eigentum verletzen mußte. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Kanalgesetzes obliegt dem Hauseigentümer die Herstellung und Erhaltung des Hauskanals; mit dieser Pflicht muß das Recht verbunden sein, das Erdreich im Bereich des Hauskanals aufzugraben, um die notwendigen Erhaltungsarbeiten durchführen zu können. Gleiches muß auch gelten, wenn der Hauseigentümer Wurzeln aus dem Hauskanalstrang entfernen will, weil er auch damit seiner Erhaltungspflicht, seiner Pflicht, die Funktionstüchtigkeit des Hauskanals aufrechtzuerhalten, nachkommt. Aus diesem Grunde, aber auch deshalb, weil sowohl das Recht der beklagten Partei, ihr Eigentum durch Pflanzung von Bäumen auszuüben, als auch die gefährdete Lage des Hauskanals im fremden Erdreich unmittelbar auf dem Gesetz beruhen, kommt die analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB nicht in Betracht. Eine solche ist zwar noch statthaft, wenn behördliche Bewilligungen Maßnahmen genehmigen, die ohne diese unzulässig wären und den später geschädigten Nachbarn zur Annahme veranlassen konnten, er könne nicht geschädigt werden, nicht aber dort, wo Gesetze die Abgrenzung von Eigentümerinteressen in möglicherweise unbefriedigender Weise getroffen haben. Es käme also nur eine Verschuldenshaftung der beklagten Partei in Betracht. Handelten aber deren Organe nicht rechtswidrig, scheiden auch Schadenersatzansprüche aus. Es muß vielmehr der Grundsatz des Paragraph 1311, ABGB zum Tragen kommen, wonach der Zufall denjenigen trifft, in dessen Vermögen er sich ereignet. Allfällige Verletzungen von Verpflichtungen der beklagten Partei in Anwendung des Wiener Kanalgesetzes wurden nicht behauptet und lägen auch im öffentlich-rechtlichen Bereich.
In Stattgebung der Revision ist deshalb das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.