Rechtssatz RS0063112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063112
Entscheidungsdatum
10.07.1985
Norm
Wr KanalG §5 Abs2 Satz2
Rechtssatz
Mit der Erhaltungspflicht nach § 5 Abs 2 Satz 2 Wr KanalG ist das Recht verbunden, das Erdreich im Bereich des Hauskanals aufzugraben, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Gleiches gilt, wenn der Hauseigentümer Wurzeln aus dem Hauskanalstrang entfernen will, weil er auch damit seiner Pflicht, die Funktionstüchtigkeit des Hauskanals aufrechtzuerhalten, nachkommt.Mit der Erhaltungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 Wr KanalG ist das Recht verbunden, das Erdreich im Bereich des Hauskanals aufzugraben, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Gleiches gilt, wenn der Hauseigentümer Wurzeln aus dem Hauskanalstrang entfernen will, weil er auch damit seiner Pflicht, die Funktionstüchtigkeit des Hauskanals aufrechtzuerhalten, nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063112
Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00015_8500000_002