Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038629×

Rechtssatz RS0038629

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038629

Geschäftszahl

1Ob15/85; 4Ob222/01b

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Rechtssatz

Wenn Wurzeln eines Straßenbaumes des Eigentümers des öffentlichen Gutes in den im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Hauskanals (Paragraph 5, Absatz 2, des Wr KanalG) eindringen und hiedurch einen Schaden verursachen, kommt weder die analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB in Betracht noch stehen dem Hauseigentümer wegen Rechtmäßigkeit der Baumpflanzung (Paragraph 421, ABGB) Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1295, ff ABGB zu. Der Hauseigentümer hat den Schaden vielmehr, wenn er ihn nicht durch Herausreißen der Wurzeln (Paragraph 422, ABGB) vermeiden konnte, als Zufall selbst zu tragen (Paragraph 1311, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 15/85
    Veröff: JBl 1986,459 = SZ 58/121
  • 4 Ob 222/01b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 222/01b
    Vgl auch; Beisatz: Das Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln kann auch dann nicht zum Schadenersatz verpflichten, wenn es nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht beurteilt wird. Die Baumeigentümer haben dadurch weder eine Gefahrenquelle geschaffen noch sie in ihrer Sphäre bestehen lassen: Die Wurzeln sind ohne ihr Zutun in die angrenzende Straße hineingewachsen; die Straße fällt nicht in die Sphäre der Baumeigentümer, weil sie weder Straßenhalter noch sonst berechtigt sind, den Straßenbelag aufzugraben, um die Wurzeln entfernen zu können. Sie haben demnach die Gefahr, die sich durch das Wachsen der Wurzeln über die Grundgrenze verwirklicht hat, nicht beherrscht, so dass sie insoweit auch keine Verkehrssicherungspflichten treffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038629

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00015_8500000_001