Rechtssatz RS0038620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038620
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Der Hauskanal gilt als integrierender Bestandteil des Hauses selbst auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau und ist damit Eigentum des Hauseigentümers. Die zwischen dem Eigentümer des öffentlichen Gutes und dem Eigentümer des Hauskanals bei der Errichtung oder Instandsetzung von anderen Einbauten oder Leitungen auf dem öffentlichen Gut bestehenden Rechte und Pflichten sind nicht öffentlich rechtlich im Wr KanalG geregelt. Dem Hauseigentümer stehen gegenüber dem Eigentümer des öffentlichen Gutes nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Analogie zu § 364 a ABGB zu, wenn der Hauskanal bei der Errichtung oder Instandsetzung von Gasleitungen auf dem öffentlichen Gut beschädigt wird.Der Hauskanal gilt als integrierender Bestandteil des Hauses selbst auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau und ist damit Eigentum des Hauseigentümers. Die zwischen dem Eigentümer des öffentlichen Gutes und dem Eigentümer des Hauskanals bei der Errichtung oder Instandsetzung von anderen Einbauten oder Leitungen auf dem öffentlichen Gut bestehenden Rechte und Pflichten sind nicht öffentlich rechtlich im Wr KanalG geregelt. Dem Hauseigentümer stehen gegenüber dem Eigentümer des öffentlichen Gutes nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Analogie zu Paragraph 364, a ABGB zu, wenn der Hauskanal bei der Errichtung oder Instandsetzung von Gasleitungen auf dem öffentlichen Gut beschädigt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 21/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 21/82
Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105
- 1 Ob 15/85
Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 15/85
Veröff: JBl 1986,459 = SZ 58/121
- 1 Ob 47/00v
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
Vgl auch; Beisatz: Der Erfolg des Wiederherstellungsbegehrens beziehungsweise Unterlassungsbegehrens hängt nicht von der Lösung der Fragen ab, ob die Hauszuleitung der Wasserversorgung des Klägers unterbrechenden Grabungsarbeiten auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers stattfanden oder ob sie sich im Untergrund öffentlichen Guts befunden haben. (T1); Veröff: SZ 73/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038620
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0010OB00021_8200000_003