Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen sind nach der Rechtsprechung des OGH auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 52/79; SZ 43/139; SZ 38/106 ua); sie gelten auch bei Erfüllung von Aufgaben des Kanalbaues (SZ 51/184; SZ 47/140 ua.), aber auch von anderen Versorgungsaufgaben wie die Errichtung und Reparatur von Gas- und Wasserleitungen auf öffentlichem Gut. Nach der Entscheidung SZ 52/79 kommt aber eine nachbarrechtliche Haftung nur dort in Betracht, wo mangels eines anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff. ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Wenn über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche oder eine öffentlich-rechtliche Regelung besteht, ist insoweit nur diese für die Ausübung und die Grenzen der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend. Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch aber nicht aus den durch Anschluß eines Hauskanals an einen Straßenkanal entstandenen, im Wiener Kanalgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der beklagten Partei ab. Er macht vielmehr den Ersatz eines ihm anläßlich der Behebung eines Gasrohrgebrechens auf dem Grund der beklagten Partei an seinem Hauskanal verursachten Schadens geltend. Die der beklagten Partei dem Grundnachbarn gegenüber bei der Errichtung von Gasleitungen oder bei der Vornahme von Instandsetzungsarbeiten an bereits auf ihrem Grund vorhandenen Gasleitungen obliegenden Pflichten sind nicht im Wiener Kanalgesetz geregelt und ergeben sich überhaupt nicht aus dem öffentlichen Recht, sondern aus der Nähe (Nachbarschaft) der Anlagen. Anzuwenden sind daher die Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB.Die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen sind nach der Rechtsprechung des OGH auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 52/79; SZ 43/139; SZ 38/106 ua); sie gelten auch bei Erfüllung von Aufgaben des Kanalbaues (SZ 51/184; SZ 47/140 ua.), aber auch von anderen Versorgungsaufgaben wie die Errichtung und Reparatur von Gas- und Wasserleitungen auf öffentlichem Gut. Nach der Entscheidung SZ 52/79 kommt aber eine nachbarrechtliche Haftung nur dort in Betracht, wo mangels eines anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die Paragraphen 364, ff. ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Wenn über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche oder eine öffentlich-rechtliche Regelung besteht, ist insoweit nur diese für die Ausübung und die Grenzen der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend. Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch aber nicht aus den durch Anschluß eines Hauskanals an einen Straßenkanal entstandenen, im Wiener Kanalgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der beklagten Partei ab. Er macht vielmehr den Ersatz eines ihm anläßlich der Behebung eines Gasrohrgebrechens auf dem Grund der beklagten Partei an seinem Hauskanal verursachten Schadens geltend. Die der beklagten Partei dem Grundnachbarn gegenüber bei der Errichtung von Gasleitungen oder bei der Vornahme von Instandsetzungsarbeiten an bereits auf ihrem Grund vorhandenen Gasleitungen obliegenden Pflichten sind nicht im Wiener Kanalgesetz geregelt und ergeben sich überhaupt nicht aus dem öffentlichen Recht, sondern aus der Nähe (Nachbarschaft) der Anlagen. Anzuwenden sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff. ABGB.
Ansprüche aus diesen Bestimmungen stehen allerdings nur Eigentümern und dinglich Berechtigten zu (SZ 47/140; SZ 41/84). Der Hauskanal, der vom Haus des Klägers zum Straßenkanal führt, verläuft jedoch mit dem Teil, in dem die Beschädigung erfolgte, unter der Oberfläche des im Eigentum der beklagten Partei stehenden öffentlichen Gutes. Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt grundsätzlich sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Untergrund und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl. 1964/260; Koziol - Welser, Grundriß[5] II 41); es gehört demnach in der Regel alles, was "erd-, mauer-, niet- und nagelfest" (§ 297 ABGB) ist, somit auch alles, was sich unter der Oberfläche im Erdbereich befindet, dem Eigentümer des Grundstücks (Klang in Klang[2] II 11) Eine Ausnahme besteht aber insoweit, als über Teile des Untergrundes besondere Vorschriften bestehen oder eine (zulässige) Vereinbarung getroffen wurde (SZ 42/35). Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Landesgesetzes über Kanalanlagen und Einmundungsgebühren, LGBl. 22/1955, in der zuletzt durch LGBl. 20/1977 geänderten Fassung, bildet der Hauskanal bis zu seiner Einmundung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Der Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen (Koziol - Welser[5] II 10 f.; SZ 45/29; SZ 42/35; SZ 40/32; SZ 39/23 ua.). Die Frage, ob an Bestandteilen besondere dingliche Rechte möglich sind, läßt sich nicht einheitlich beantworten; die Grenze kann auch durch Gesetz anders gezogenwerden (Ehrenzweig[2] I/2, 28; SZ 42/35). Im allgemeinen bilden aber doch die Teile einer Sache als Ganzes den Gegenstand von Rechten, die sich regelmäßig auch auf ihre jeweiligen Bestandteile erstrecken; auch der selbständige Bestandteil einer Sache wird, wenn an ihm kein Sonderrechtsverhältnis besteht, vom rechtlichen Schicksal der Hauptsache erfaßt (Ehrenzweig aaO; Klang aaO). Im Zweifel wird also angenommen, daß Bestandteile im selben Eigentum stehen wie die Hauptsache. Es kann auch kein Zweifel bestehen, daß ein Hauskanal nur auf sehr unwirtschaftliche Weise aus seiner derzeitigen Lage entfernt werden kann. Ein Sondereigentum an ihm ist daher auszuschließen. Es kann nach seiner Besonderheit nur strittig sein, ob er unselbständiger Bestandteil des Hauses ist, das er zu entsorgen hat, oder des öffentlichen Gutes, in dessen Untergrund er verlegt ist. Im Zweifel und ohne gesetzliche Regelung müßte wohl eher angenommen werden, daß ein im öffentlichen Grund führender Hauskanal auch zum öffentlichen Gut gehört. Die Interessenlage könnte auch unter diesen Umständen immer noch die Instandhaltungsverpflichtung desjenigen, der den Hauskanal benötigt, wie sie auch § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien vorschreibt, zur Folge haben; ihr müßte aber wohl auch die Verpflichtung der beklagten Partei, für im Bereich des öffentlichen Gutes verursachte Schäden zu haften, zur Seite stehen. Das Wiener Kanalgesetz geht einen anderen Weg, indem es in seinem § 5 Abs. 2 den Hauskanal zum Bestandteil der Baulichkeit erklärt und damit deren Eigentümer zuordnet. Der Hauskanal gilt als integrierender Bestandteil des Hauses selbst auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau und ist damit Eigentumsrecht des "Hausbesitzers" (so ausdrücklich VwGH Budw. Nr. 8025/1894, schon vor dem § 5 Abs. 2 KanalG mit Billigung der Verfassungsmäßigkeit nach derzeitiger Rechtslage VfGH Slg. 7240/1973; insoweit ist das obiter dictum in SZ 52/79 zu korrigieren; vgl. auch das Erkenntnis des VwGH, Slg. 8786 A, das ebenfalls meinte, § 5 Abs. 1 erster Satz Wr. KanalG wollte keine Regelung über das Eigentum treffen). Zumindest dann, wenn der Eigentümer der "Baulichkeit" auch Liegenschaftseigentümer ist, müssen ihm aus seinem durch Gesetz geschaffenen Sondereigentum im Untergrund des öffentlichen Gutes aber auch alle Rechte zum Schutz seines Eigentums und damit auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen. Nur auf diese Weise kann ein angemessener Riskenausgleich geschaffen werden, kann doch der Hauskanalanschlußberechtigte trotz voller Instandhaltungsverpflichtung keinerlei Einfluß darauf nehmen, welche Maßnahmen (und durch wen) die beklagte Partei im übrigen auf dem öffentlichen Gut, ua. nach dem Gasgesetz, LGBl. 17/1959 in der geltenden Fassung, trifft.Ansprüche aus diesen Bestimmungen stehen allerdings nur Eigentümern und dinglich Berechtigten zu (SZ 47/140; SZ 41/84). Der Hauskanal, der vom Haus des Klägers zum Straßenkanal führt, verläuft jedoch mit dem Teil, in dem die Beschädigung erfolgte, unter der Oberfläche des im Eigentum der beklagten Partei stehenden öffentlichen Gutes. Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt grundsätzlich sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Untergrund und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl. 1964/260; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch zwei 41); es gehört demnach in der Regel alles, was "erd-, mauer-, niet- und nagelfest" (Paragraph 297, ABGB) ist, somit auch alles, was sich unter der Oberfläche im Erdbereich befindet, dem Eigentümer des Grundstücks (Klang in Klang[2] römisch zwei 11) Eine Ausnahme besteht aber insoweit, als über Teile des Untergrundes besondere Vorschriften bestehen oder eine (zulässige) Vereinbarung getroffen wurde (SZ 42/35). Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Landesgesetzes über Kanalanlagen und Einmundungsgebühren, Landesgesetzblatt 22 aus 1955,, in der zuletzt durch Landesgesetzblatt 20 aus 1977, geänderten Fassung, bildet der Hauskanal bis zu seiner Einmundung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Der Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen (Koziol - Welser[5] römisch zwei 10 f.; SZ 45/29; SZ 42/35; SZ 40/32; SZ 39/23 ua.). Die Frage, ob an Bestandteilen besondere dingliche Rechte möglich sind, läßt sich nicht einheitlich beantworten; die Grenze kann auch durch Gesetz anders gezogenwerden (Ehrenzweig[2] I/2, 28; SZ 42/35). Im allgemeinen bilden aber doch die Teile einer Sache als Ganzes den Gegenstand von Rechten, die sich regelmäßig auch auf ihre jeweiligen Bestandteile erstrecken; auch der selbständige Bestandteil einer Sache wird, wenn an ihm kein Sonderrechtsverhältnis besteht, vom rechtlichen Schicksal der Hauptsache erfaßt (Ehrenzweig aaO; Klang aaO). Im Zweifel wird also angenommen, daß Bestandteile im selben Eigentum stehen wie die Hauptsache. Es kann auch kein Zweifel bestehen, daß ein Hauskanal nur auf sehr unwirtschaftliche Weise aus seiner derzeitigen Lage entfernt werden kann. Ein Sondereigentum an ihm ist daher auszuschließen. Es kann nach seiner Besonderheit nur strittig sein, ob er unselbständiger Bestandteil des Hauses ist, das er zu entsorgen hat, oder des öffentlichen Gutes, in dessen Untergrund er verlegt ist. Im Zweifel und ohne gesetzliche Regelung müßte wohl eher angenommen werden, daß ein im öffentlichen Grund führender Hauskanal auch zum öffentlichen Gut gehört. Die Interessenlage könnte auch unter diesen Umständen immer noch die Instandhaltungsverpflichtung desjenigen, der den Hauskanal benötigt, wie sie auch Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien vorschreibt, zur Folge haben; ihr müßte aber wohl auch die Verpflichtung der beklagten Partei, für im Bereich des öffentlichen Gutes verursachte Schäden zu haften, zur Seite stehen. Das Wiener Kanalgesetz geht einen anderen Weg, indem es in seinem Paragraph 5, Absatz 2, den Hauskanal zum Bestandteil der Baulichkeit erklärt und damit deren Eigentümer zuordnet. Der Hauskanal gilt als integrierender Bestandteil des Hauses selbst auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau und ist damit Eigentumsrecht des "Hausbesitzers" (so ausdrücklich VwGH Budw. Nr. 8025 aus 1894,, schon vor dem Paragraph 5, Absatz 2, KanalG mit Billigung der Verfassungsmäßigkeit nach derzeitiger Rechtslage VfGH Slg. 7240 aus 1973,; insoweit ist das obiter dictum in SZ 52/79 zu korrigieren; vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH, Slg. 8786 A, das ebenfalls meinte, Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz Wr. KanalG wollte keine Regelung über das Eigentum treffen). Zumindest dann, wenn der Eigentümer der "Baulichkeit" auch Liegenschaftseigentümer ist, müssen ihm aus seinem durch Gesetz geschaffenen Sondereigentum im Untergrund des öffentlichen Gutes aber auch alle Rechte zum Schutz seines Eigentums und damit auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen. Nur auf diese Weise kann ein angemessener Riskenausgleich geschaffen werden, kann doch der Hauskanalanschlußberechtigte trotz voller Instandhaltungsverpflichtung keinerlei Einfluß darauf nehmen, welche Maßnahmen (und durch wen) die beklagte Partei im übrigen auf dem öffentlichen Gut, ua. nach dem Gasgesetz, Landesgesetzblatt 17 aus 1959, in der geltenden Fassung, trifft.
Es ist nunmehr ständige, auch jenem Teil der Lehre, der der Rechtsprechung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch außerhalb des § 364a ABGB teilweise ablehnend gegenüberstand, Rechnung tragende Rechtsprechung, daß auch in den Fällen der §§ 364 Abs. 2 und 364 b ABGB eine vom Verschulden unabhängige Haftung anzuerkennen ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB vorliegen (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61; EvBl. 1976/190 ua.; vgl. Rummel in JBl. 1976, 313 f). Der § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht hinausgehen und gegen die ihm ein Abwehrrecht versagt ist. Nach den Bestimmungen des Wiener Kanalgesetzes ist der Eigentümer des Bauwerkes, der einen Hauskanal an den Straßenkanal anschließen will, verhalten, den Hauskanal in fremdem Grund zu errichten. Dieser Grund steht regelmäßig auch anderen Aufgaben der Daseinsvorsorge und anderen Interessenten für gleiche oder ähnliche Zwecke zur Verfügung. Durch die Bereitstellung öffentlichen Gutes für Einbauten und Leitungen für die Erfüllung verschiedener Aufgaben wird der Eigentümer des Hauskanals einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Die Verordnung des Wiener Magistrats vom 1. 10. 1973 betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen (Geuder - Hauer - Krzizek, Das Wiener Baurecht 606 ff.) ordnet vor der Vornahme von Aufgrabungen ein behördliches Bewilligungsverfahren an, das ua. auch den Schutz der vorhandenen Einbauten und Leitungen gewährleisten soll. Der Bauführer ist verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in die Pläne über die Lage der vorhandenen Einbauten und Leitungen zu informieren und für deren Sicherung bei der Ausführung der Arbeiten zu sorgen. Er hat den ihm von der Behörde gestellten Bedingungen zur Sicherung der Einbauten und Leitungen zu entsprechen (§ 8 Abs. 2 der Verordnung). Durch das behördliche Bewilligungsverfahren, an dem der Eigentümer eines Hauskanals, außer er ist selbst Bauwerber, nicht beteiligt ist, wird der Anschein der Gefahrlosigkeit und Gesetzmäßigkeit der bewilligten Maßnahme erweckt. Wird die behördliche Bewilligung erteilt, kann der Eigentümer eines Hauskanals eine Untersagung der beabsichtigten Arbeiten kaum erwirken, auch wenn diese im Bereich seines Hauskanals durchgeführt werden. Durch behördlich bewilligte Bauarbeiten auf öffentlichem Gut, das auch der Errichtung von Einbauten und der Herstellung von Leitungen anderer dient, wird der Eigentümer eines Bauwerkes mit seinem Hauskanal somit in eine ähnliche Lage versetzt wie der Grundnachbar nach § 364a ABGB. Es ist daher gerechtfertigt, auch dem Eigentümer eines Bauwerkes, von dem ein einen Bestandteil des Bauwerkes darstellender Hauskanal über öffentliches Gut zum Straßenkanal führt, einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, wenn der Hauskanal durch eine vom öffentlichen Gut ausgehende Einwirkung beschädigt wird.Es ist nunmehr ständige, auch jenem Teil der Lehre, der der Rechtsprechung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch außerhalb des Paragraph 364 a, ABGB teilweise ablehnend gegenüberstand, Rechnung tragende Rechtsprechung, daß auch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB eine vom Verschulden unabhängige Haftung anzuerkennen ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB vorliegen (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61; EvBl. 1976/190 ua.; vergleiche Rummel in JBl. 1976, 313 f). Der Paragraph 364 a, ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht hinausgehen und gegen die ihm ein Abwehrrecht versagt ist. Nach den Bestimmungen des Wiener Kanalgesetzes ist der Eigentümer des Bauwerkes, der einen Hauskanal an den Straßenkanal anschließen will, verhalten, den Hauskanal in fremdem Grund zu errichten. Dieser Grund steht regelmäßig auch anderen Aufgaben der Daseinsvorsorge und anderen Interessenten für gleiche oder ähnliche Zwecke zur Verfügung. Durch die Bereitstellung öffentlichen Gutes für Einbauten und Leitungen für die Erfüllung verschiedener Aufgaben wird der Eigentümer des Hauskanals einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Die Verordnung des Wiener Magistrats vom 1. 10. 1973 betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen (Geuder - Hauer - Krzizek, Das Wiener Baurecht 606 ff.) ordnet vor der Vornahme von Aufgrabungen ein behördliches Bewilligungsverfahren an, das ua. auch den Schutz der vorhandenen Einbauten und Leitungen gewährleisten soll. Der Bauführer ist verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in die Pläne über die Lage der vorhandenen Einbauten und Leitungen zu informieren und für deren Sicherung bei der Ausführung der Arbeiten zu sorgen. Er hat den ihm von der Behörde gestellten Bedingungen zur Sicherung der Einbauten und Leitungen zu entsprechen (Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung). Durch das behördliche Bewilligungsverfahren, an dem der Eigentümer eines Hauskanals, außer er ist selbst Bauwerber, nicht beteiligt ist, wird der Anschein der Gefahrlosigkeit und Gesetzmäßigkeit der bewilligten Maßnahme erweckt. Wird die behördliche Bewilligung erteilt, kann der Eigentümer eines Hauskanals eine Untersagung der beabsichtigten Arbeiten kaum erwirken, auch wenn diese im Bereich seines Hauskanals durchgeführt werden. Durch behördlich bewilligte Bauarbeiten auf öffentlichem Gut, das auch der Errichtung von Einbauten und der Herstellung von Leitungen anderer dient, wird der Eigentümer eines Bauwerkes mit seinem Hauskanal somit in eine ähnliche Lage versetzt wie der Grundnachbar nach Paragraph 364 a, ABGB. Es ist daher gerechtfertigt, auch dem Eigentümer eines Bauwerkes, von dem ein einen Bestandteil des Bauwerkes darstellender Hauskanal über öffentliches Gut zum Straßenkanal führt, einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, wenn der Hauskanal durch eine vom öffentlichen Gut ausgehende Einwirkung beschädigt wird.