Rechtssatz RS0010642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010642
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses (hier: Unterlassung des Wiederanschlusses seines Hauskanals an den Straßenkanal nach dessen Verletzung durch die Gemeinde Wien)Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die Paragraphen 364, ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses (hier: Unterlassung des Wiederanschlusses seines Hauskanals an den Straßenkanal nach dessen Verletzung durch die Gemeinde Wien)
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
Veröff: SZ 52/79
- 1 Ob 21/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 21/82
nur: Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses. (T1)
Veröff: SZ 55/105 = EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030
- 1 Ob 16/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 16/83
nur T1; Veröff: SZ 56/94 = MietSlg 35028
- 1 Ob 15/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 15/86
nur T1; Veröff: SZ 58/121 = JBl 1986,459
- 1 Ob 589/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 589/89
nur: Besteht über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend. (T2)
Veröff: SZ 67/211
- 1 Ob 614/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 614/94
Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der geltend gemachte Nachteil bei Vertragserfüllung zugefügt wurde. Hier: Vertragliche Beziehung betreffend die Lieferung von Fernwärme. (T3)
- 1 Ob 262/97d
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
nur: Eine nachbarrechtliche Haftung kommt nur dort in Betracht, wo mangels anderer Rechtstitel der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzten, gewiesen werden soll. (T4)
Veröff: SZ 70/201
- 5 Ob 180/98a
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 180/98a
Vgl auch; nur T2
Veröff: SZ 71/147
- 1 Ob 74/09b
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 74/09b
Auch; nur T2
- 9 Ob 37/11y
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Ob 37/11y
Vgl
- 4 Ob 192/13h
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 192/13h
nur T2; nur T4
- 7 Ob 174/18s
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 174/18s
Auch; Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem Bauherrenrisiko. (T5)
- 5 Ob 21/19b
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010642
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_005