Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Wohnungseigentümer im Hause Altmünster, Im Hocheck
10. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich die Liegenschaft Altmünster, Im Hocheck 7, die der Mutter der Beklagten Hermine S*** gehört. Im Jahre 1983 beabsichtigte die Beklagte, im Kellergeschoß dieses Hauses ein Cafe-Restaurant einzurichten.
Hermine S*** richtete deshalb am 1.3.1983 an das Markgemeindeamt Altmünster ein Ansuchen um Umwidmung des Kellergeschoßes. Da sich zahlreiche Anrainer gegen die Umwidmung mit der Begründung aussprachen, daß ein Restaurantbetrieb mit unzumutbarer Lärmbelästigung verbunden sein werde, riet der Bürgermeister von Altmünster der Beklagten, das Einvernehmen mit den Anrainern herzustellen. Um die opponierenden Anrainer zur Aufgabe ihres Widerstandes gegen das Projekt zu bewegen, bekundete die Beklagte bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Bereitschaft, das Cafe-Restaurant von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh geschlossen zu halten. Eine Bewohnerin des Hauses Im Hocheck 10, Mag.Anke S***, teilte der Beklagten mit, die Anrainer wünschten, daß die Beklagte die mündliche abgegebene Verpflichtungserklärung schriftlich festlege. Darauf richtete der öffentliche Notar Dr.Franz S*** am 9.6.1983 im Auftrag der Beklagten "an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses Im Hocheck 10" ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Betrifft: Sperrstunde für das Kaffeerestaurant im Hause Hocheck 7, Altmünster.
Namens und auftrags der Frau Gabriele R*** teile ich Ihnen folgendes höflich mit: Frau Gabriele R*** beabsichtigt, im Hause Im Hocheck 7 ein Kaffeerestaurant zu betreiben. Auf Grund Ihres diesbezüglichen Ansuchens wurde ihr von der Gewerbebehörde, Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Konzessionsdekret vom 15.4.1983, GZ.Ge-97-1983, die Berechtigung verliehen, mit dem Standort Altmünster, Im Hocheck 7, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurantes mit einer täglichen Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu betreiben. Den Frau R*** durch Frau Mag.Anke S*** bekanntgegebenen Wunsch der Bewohner ihres Hauses im Hocheck 10 entsprechend verpflichtet sich Frau Gabriele R*** gegenüber den Wohnungseigentümern des Hauses im Hocheck 10, künftig nicht um eine Veränderung dieser Sperrzeit bei der Gewerbebehörde anzusuchen. Zum Zeichen dieser Verpflichtungserklärung fertigt Frau R*** diesen Brief eigenhändig mit.
Mit freundlichem Gruß
Gabriele R*** e.h. Dr.Franz S*** e.h."
Die Beklagte übermittelte eine Fotokopie dieses Schreiben dem Marktgemeindeamt Altmünster. Eine Feststellung darüber, daß dieses Schreiben den Wohnungeigentümern übermittelt wurde, fehlt. Am 22.6.1983 verfaßte sie ein an die Nachbarn gerichtetes Rundschreiben, in dem sie darauf verwies, daß sie beabsichtige, im Interesse der Nachbarschaft ein kleines Cafe zu errichten, das für die Nachbarn ein Ort der Entspannung werden solle. Im Rundschreiben wird ausgeführt:
"Wir würden um 08.00 Uhr früh aufsperren (es gibt auch Frühstück bei uns) und um 22.00 Uhr schließen. Da von einigen Mietern Befürchtungen (Störung der Nachtruhe) ausgesprochen wurden, haben wir bereits auf dem Gemeindeamt A*** ein notariell beglaubigtes Schriftstück hinterlegt, daß---wir nie um Verlängerung der Sperrstunde ansuchen werden---. Wir würden auch auf Ihren Parkplätzen Schilder mit dem Wortlaut
M*** - Parksünder werden auf eigene Kosten abgeschleppt! anbringen lassen.
Wir machen keine Veranstaltungen, spielen keine laute Musik (nur musikalische Berieselung bei Kaffee und Kuchen), ziehen sicher mit dieser Betriebsform keine Jugendlichen an und werden ganz bestimmt nie eine DISCO daraus machen.
Nein, es soll für Sie eine Art "Nahversorgung" mit netter Bedienung, hübscher Einrichtung und vernünftigen Preisen werden. Wir hoffen, daß wir Sie mit diesem Schreiben von Ihren Befürchtungen befreien konnten."
Dieses Rundschreiben ließ die Beklagte an die Bewohner des Hauses Im Hocheck 10 verteilen. Sie verständigte hievon auch den Bürgermeister der Markgemeinde Altmünster. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.4.1983 wurde der Beklagten die Gastgewerbekonzession erteilt. Da eine Sperrstunde von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verfügt wurde, unterblieb die gewerbepolizeiliche Genehmigung der Betriebsanlage. Mit Schreiben vom 21.7.1983 führte die Verwaltung des Hauses im Hocheck 10 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster Beschwerde darüber, daß Besucher des Cafe-Restaurants der Beklagten die Parkplätze der Wohnungseigentümer blockierten und starken Lärm verursachten. Die Beklagte bestritt dies in ihrer Stellungnahme vom 29.7.1987 und verwies darauf, daß sie pünktlich um 22.00 Uhr den Betrieb schließe. Eine Feststellung, über die vom Kläger zunächst aufgestellte Behauptung, daß die Beklagte bereits tatsächlich die Sperrstunde nicht eingehalten hat, fehlt. Am 30.8.1983 kam es beim Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster Dr.S*** zu einer Aussprache zwischen einem Großteil der Wohnungseigentümer und der Beklagten, bei der die Beklagte die notarielle Verpflichtung, nicht länger als bis 22.00 Uhr geöffnet zu halten, bekräftigte. Beim Lokalaugenschein im Bauverfahren vom 17.11.1983 gaben die Anrainer, darunter auch der Kläger, ihre Zustimmung zur Umwidmung der Kellerräumlichkeit unter der Bedingung, daß die Sperrstunde von 22.00 Uhr eingehalten und für die Gäste ein Parkplatz außerhalb des Wohngebiets geschaffen werde. Auch die zuletzt genannte Bedingung versprach die Beklagte zu erfüllen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 6.12.1983 wurde die Umwidmung mit der Auflage zur Herstellung eines Privatparkplatzes laut Vereinbarung bewilligt. Am 16.2.1987 stellte die Beklagte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Antrag um Erstreckung der Sperrstunde bis 02.00 Uhr früh. Nachdem bei der über diesen Antrag durchgeführten Verhandlung von den Anrainern auf die von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung hingewiesen worden ware, zog die Beklagte ihren Antrag zurück. Am 24.9.1987 brachte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein neuerliches Ansuchen um Erstreckung der Sperrstunde bis 02.30 Uhr früh ein. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gestellten Antrag um Erteilung der Betriebsanlagegenehmigung für die Ausübung des bestehenden Gastgewerbebetriebes (Cafe-Restaurant Kupferpfandl) auch zur Nachtzeit (bis 02.30 früh) zurückzuziehen und Anträge gleich welcher Art, die eine Sperrzeit über 22.00 Uhr hinaus zum Inhalt haben, an Verwaltungsbehörden zu unterlassen und künftig ihren Betrieb in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr früh geschlossen und nicht in Betrieb zu halten. Er brachte vor, er und die anderen Anrainer hätten in den Verwaltungsverfahren des Jahres 1983 ihren Widerstand gegen die Errichtung des Gaststättenbetriebes erst aufgegeben, nachdem sich die Beklagte gemäß dem Verlangen der Miteigentümer verpflichtet habe, den Betrieb jedenfalls in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten. Ungeachtet dieser Verpflichtung habe die Beklagte bei der Gewerbebehörde die Verlängerung der Sperrstunde beantragt.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sei nicht zustande gekommen. Sie habe lediglich den Entwurf einer Verpflichtungserklärung in Auftrag, das unterschriebene Originalschriftstück jedoch niemals aus der Hand gegeben. Eine Verpflichtungserklärung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt wäre auch gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sittenwidrig. Die Umstände hätten sich mittlerweile auch insoferne grundlegend geändert, als der Betrieb der Beklagten nunmehr auf öffentlichem Weg erreicht werden könne. Es treffe nicht zu, daß sie länger als bis 22.00 Uhr geöffnet halte.Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sei nicht zustande gekommen. Sie habe lediglich den Entwurf einer Verpflichtungserklärung in Auftrag, das unterschriebene Originalschriftstück jedoch niemals aus der Hand gegeben. Eine Verpflichtungserklärung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt wäre auch gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB sittenwidrig. Die Umstände hätten sich mittlerweile auch insoferne grundlegend geändert, als der Betrieb der Beklagten nunmehr auf öffentlichem Weg erreicht werden könne. Es treffe nicht zu, daß sie länger als bis 22.00 Uhr geöffnet halte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte die Aktivlegitimation des Klägers, der als Teil einer Gesamthandgläubigerschaft die Leistung im Interesse aller Gläubiger begehren könne. Durch die Erklärung der Anrainer, unter welchen Bedingungen sie bereit wären, ihren Widerstand gegen die Umwidmung aufzugeben, und die Erfüllung dieser Bedingungen durch die Beklagte sei eine klagbare Verpflichtung zustandegekommen. Die Änderung der Zufahrtsverhältnisse zur Liegenschaft sei ohne rechtliche Bedeutung für die Verpflichtungserklärung; eine Zwangslage der Beklagten bei Abschluß des Vertrages sei zu verneinen. Die Beklagte sei demnach verpflichtet, sich weiterhin an die bestehende Vereinbarung zu halten, so daß dem Klagebegehren stattzugeben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Teilbegehren, die Beklagte sei schuldig, das Cafe-Restaurant in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh geschlossen und nicht in Betrieb zu halten, abwies. Im übrigen gab es der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000 übersteigt.
Die Regeln des § 364 ABGB über das Nachbarschaftsrecht seien dispositiv, die Nachbarn könnten daher von den Bestimmungen des § 364 ABGB abweichende Regeln treffen. Bestehe eine solche Vereinbarung, sei diese maßgebend. Im vorliegenden Fall hätten sich die Anrainer, unter ihnen auch der Kläger, vorerst gegen die Umwidmung der Räumlichkeiten im Einfamilienhaus der Mutter der Beklagten in ein Cafe-Restaurant ausgesprochen, weil sie eine unzumutbare Lärmbelästigung befürchteten. Die Beklagte habe dann von sich aus, um die Anrainer zur Aufgabe ihres Widerstandes zu bewegen, bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Bereitschaft bekundet, das Cafe-Restaurant von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Beklagte habe sich am 9.6.1983 verpflichtet, künftig nicht um eine Änderung dieser Sperrzeit bei der Gewerbebehörde anzusuchen. Damit sei unter Nachbarn eine Vereinbarung über das Ausmaß der zulässigen Lärmbelästigung, soweit sie von der Betriebszeit abhängig sei, geschlossen worden, weil damit für die Anrainer ein für allemal festgeschrieben worden sei, daß die Beklagte sich nicht um eine Änderung der Sperrstunde bemühen dürfe. Daß weder das Original noch eine Kopie dieser Erklärung den Nachbarn tatsächlich zugegangen, sondern lediglich eine Abschrift dem Marktgemeindeamt Altmünster übermittelt worden sei, sei nicht von Bedeutung, weil die Beklagte durch das Rundschreiben vom 22.6.1983 ihre an das Marktgemeindeamt Altmünster gerichtete Erklärung, den Nachbarn, darunter auch dem Kläger gegenüber, bekräftigt habe. Die Beklagte habe in ihren Erklärungen auch niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie die Verpflichtung über die Einhaltung der Sperrzeit nur für eine bestimmte Dauer zu übernehmen gewillt sei. Der Kläger habe damit darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte, wie dies dem Inhalt des Rundschreibens vom 22.6.1983 entspreche, diese Verpflichtung auf unbeschränkte Zeit übernehme. Worin die Sittenwidrigkeit einer solchen Verpflichtung gelegen sein solle, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Demnach sei das Begehren, die Beklagte sei schuldig, ihren bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden anhängigen Antrag um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung des Gastgewerbebetriebes auch zur Nachtzeit (bis 02.30 Uhr) zurückzuziehen und Anträge gleich welcher Art, die eine Sperrzeit über 22.00 Uhr hinaus zum Inhalt haben, auch künftighin zu unterlassen, gerechtfertigt.Die Regeln des Paragraph 364, ABGB über das Nachbarschaftsrecht seien dispositiv, die Nachbarn könnten daher von den Bestimmungen des Paragraph 364, ABGB abweichende Regeln treffen. Bestehe eine solche Vereinbarung, sei diese maßgebend. Im vorliegenden Fall hätten sich die Anrainer, unter ihnen auch der Kläger, vorerst gegen die Umwidmung der Räumlichkeiten im Einfamilienhaus der Mutter der Beklagten in ein Cafe-Restaurant ausgesprochen, weil sie eine unzumutbare Lärmbelästigung befürchteten. Die Beklagte habe dann von sich aus, um die Anrainer zur Aufgabe ihres Widerstandes zu bewegen, bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Bereitschaft bekundet, das Cafe-Restaurant von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Beklagte habe sich am 9.6.1983 verpflichtet, künftig nicht um eine Änderung dieser Sperrzeit bei der Gewerbebehörde anzusuchen. Damit sei unter Nachbarn eine Vereinbarung über das Ausmaß der zulässigen Lärmbelästigung, soweit sie von der Betriebszeit abhängig sei, geschlossen worden, weil damit für die Anrainer ein für allemal festgeschrieben worden sei, daß die Beklagte sich nicht um eine Änderung der Sperrstunde bemühen dürfe. Daß weder das Original noch eine Kopie dieser Erklärung den Nachbarn tatsächlich zugegangen, sondern lediglich eine Abschrift dem Marktgemeindeamt Altmünster übermittelt worden sei, sei nicht von Bedeutung, weil die Beklagte durch das Rundschreiben vom 22.6.1983 ihre an das Marktgemeindeamt Altmünster gerichtete Erklärung, den Nachbarn, darunter auch dem Kläger gegenüber, bekräftigt habe. Die Beklagte habe in ihren Erklärungen auch niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie die Verpflichtung über die Einhaltung der Sperrzeit nur für eine bestimmte Dauer zu übernehmen gewillt sei. Der Kläger habe damit darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte, wie dies dem Inhalt des Rundschreibens vom 22.6.1983 entspreche, diese Verpflichtung auf unbeschränkte Zeit übernehme. Worin die Sittenwidrigkeit einer solchen Verpflichtung gelegen sein solle, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Demnach sei das Begehren, die Beklagte sei schuldig, ihren bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden anhängigen Antrag um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung des Gastgewerbebetriebes auch zur Nachtzeit (bis 02.30 Uhr) zurückzuziehen und Anträge gleich welcher Art, die eine Sperrzeit über 22.00 Uhr hinaus zum Inhalt haben, auch künftighin zu unterlassen, gerechtfertigt.
Hingegen komme dem weiteren Begehren, die Beklagte sei schuldig, das Cafe-Restaurant in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh geschlossen und nicht in Betrieb zu halten, keine Berechtigung zu. Der Kläger habe dieses Teilbegehren ebenfalls auf die Erklärung der Beklagten vom 9.6.1983 gestützt. Dieser Erklärung sei jedoch bei wörtlicher Auslegung nur zu entnehmen, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, künftig nicht um eine Veränderung der Sperrzeit bei der Gewerbebehörde anzusuchen. Nicht hingegen könne dem Wortlaut der Erklärung entnommen werden, daß sich die Beklagte privatrechtlich habe verpflichten wollen, die Sperrzeit einzuhalten. Für eine solche Verpflichtung habe nach den Umständen zur Zeit der Abgabe der Erklärung der Beklagten auch kein Anlaß bestanden. Das Restaurant sei noch gar nicht eröffnet, Überschreitungen der behördlich vorgeschriebenen Sperrzeit seien nicht zu erwarten gewesen. Demnach könne ungeprüft bleiben, ob die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage sonst gegeben wären. Es bedürfe daher auch keiner Prüfung, ob die Beklagte, wie dies der Kläger behauptet habe, in der Vergangenheit tatsächlich gegen die Sperrstundenregelung verstoßen habe.
Gegen den das Teilbegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte bekämpft den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Keine der beiden Revisionen ist gerechtfertigt.