Die klagende Partei ist Eigentümerin des Grundstückes 1600/4 der EZ 646 II KG H., auf dem sie eine Wohnhausanlage errichtet. Die beklagte Stadtgemeinde Innsbruck übernahm vertraglich die Herstellung einer Hausanschlußleitung zu der Hauptwasserleitung, die auf dem an das Grundstück der klagenden Partei angrenzenden, im Eigentum der beklagten Partei stehenden Grundstück 1678/16 verläuft. Die Durchführung der für die Herstellung der Anschlußleitung erforderlichen Grabungsarbeiten übertrug die beklagte Partei der Nebenintervenientin. Diese legte um den 23. 10. 1980 die Hauptwasserleitung frei und hob einen Anschlußgraben zur Wohnhausanlage aus. Am 25. 10. 1980 brach die Hauptwasserleitung, sodaß in die in Bau befindliche Wohnhausanlage Wasser eindrang und an den Installationsanlagen Schäden verursachte. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei entstand der Rohrbruch an jener Stelle der Hauptwasserleitung, an der der Anschluß zu ihrem Objekt hergestellt werden sollte.Die klagende Partei ist Eigentümerin des Grundstückes 1600/4 der EZ 646 römisch zwei KG H., auf dem sie eine Wohnhausanlage errichtet. Die beklagte Stadtgemeinde Innsbruck übernahm vertraglich die Herstellung einer Hausanschlußleitung zu der Hauptwasserleitung, die auf dem an das Grundstück der klagenden Partei angrenzenden, im Eigentum der beklagten Partei stehenden Grundstück 1678/16 verläuft. Die Durchführung der für die Herstellung der Anschlußleitung erforderlichen Grabungsarbeiten übertrug die beklagte Partei der Nebenintervenientin. Diese legte um den 23. 10. 1980 die Hauptwasserleitung frei und hob einen Anschlußgraben zur Wohnhausanlage aus. Am 25. 10. 1980 brach die Hauptwasserleitung, sodaß in die in Bau befindliche Wohnhausanlage Wasser eindrang und an den Installationsanlagen Schäden verursachte. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei entstand der Rohrbruch an jener Stelle der Hauptwasserleitung, an der der Anschluß zu ihrem Objekt hergestellt werden sollte.
Die Hauptwasserleitung der beklagten Partei war im Jahre 1965 errichtet worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. 3. 1976 war ihr die Wassernutzung der Venus- und der Ölbergquelle sowie die Errichtung und Erhaltung verschiedener Gravitationsleitungen von den Hochbehältern Armenhaus und Almtal und verschiedener Versorgungsleitungen zu im Bescheid angeführten Grundstücken, darunter auch das Grundstück 1678/16, bewilligt worden.
Die klagende Partei behauptet einen Schaden von 64 211.60 S, dessen Ersatz sie, allein gestützt auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB, begehrt.Die klagende Partei behauptet einen Schaden von 64 211.60 S, dessen Ersatz sie, allein gestützt auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff. ABGB, begehrt.
Die beklagte Partei bestreitet unter Berufung auf § 26 WRG eine Haftung nach nachbarrechtlichen Bestimmungen. Bei der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage handle es sich um eine öffentlich-rechtlich genehmigte Wasserbenutzungsanlage. Diese diene der Trinkwasserversorgung, die die beklagte Partei im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchführe. Sofern der klagenden Partei überhaupt ein Schadenersatzanspruch zustehe, sei dieser nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen.Die beklagte Partei bestreitet unter Berufung auf Paragraph 26, WRG eine Haftung nach nachbarrechtlichen Bestimmungen. Bei der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage handle es sich um eine öffentlich-rechtlich genehmigte Wasserbenutzungsanlage. Diese diene der Trinkwasserversorgung, die die beklagte Partei im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchführe. Sofern der klagenden Partei überhaupt ein Schadenersatzanspruch zustehe, sei dieser nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein. Es wies das Klagebegehren ab. Da es sich bei der Hauptwasserleitung um eine genehmigte Wasserbenutzungsanlage handle, komme die Bestimmung des § 26 Abs. 1 WRG zur Anwendung. Danach sei die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz von Schäden, die aus dem Bestand oder dem Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstunden, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des ABGB zu beurteilen. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen, auf die die klagende Partei ihren Anspruch ausschließlich stütze, könnten daher nicht herangezogen werden.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein. Es wies das Klagebegehren ab. Da es sich bei der Hauptwasserleitung um eine genehmigte Wasserbenutzungsanlage handle, komme die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, WRG zur Anwendung. Danach sei die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz von Schäden, die aus dem Bestand oder dem Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstunden, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des ABGB zu beurteilen. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen, auf die die klagende Partei ihren Anspruch ausschließlich stütze, könnten daher nicht herangezogen werden.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es mit Zwischenurteil die Klagsforderung als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannte. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 364 ff. ABGB und die Bestimmungen des § 26 WRG stunden miteinander in Konkurrenz. Die Ersatzansprüche seien jeweils gegen verschiedene Anspruchsgegner gerichtet, nach § 26 Abs. 1 WRG gegen den Wasserberechtigten, nach § 364 ABGB gegen den Gründeigentümer, den dinglich Berechtigten oder den Bestandnehmer. Der Wasserberechtigte müsse mit dem Gründeigentümer iS des § 364 ABGB nicht ident sein. Der Gründeigentümer sei für die von einem Dritten verursachten Immissionen verantwortlich, wenn er sie dulde, obwohl er sie zu hindern imstande wäre. Im vorliegenden Fall sei die Nebenintervenientin im Auftrag der beklagten Partei tätig geworden. Die beklagte Partei habe als Besteller des Werkes die Möglichkeit der Einflußnahme auf eine den Erfordernissen des Schutzes fremden Eigentums Rechnung tragende Vorgangsweise bei Herstellung des Werkes gehabt. Eine vom Verschulden unabhängige Haftung sei nach Nachbarrecht jedenfalls immer dann gegeben, wenn eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB gerechtfertigt sei. Dies sei hier der Fall. Grabungsarbeiten, wie sie von der beklagten Partei bestellt worden seien, stellten eine gewisse Gefahrenlage dar. Die Schadensfolgen auf dem Nachbargrundstück seien objektiv kalkulierbar gewesen. Die Haftung der beklagten Partei sei daher nach § 364 a ABGB gegeben, ohne daß es auf die Stellung der beklagten Partei als Wasserberechtigte ankäme. Die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten zwar zu den hoheitsrechtlichen Aufgaben der Gemeinde auf dem Gebiet der öffentlichen Wasserversorgung; die Vorsorge und die Verantwortung dafür, daß im Falle von notwendigen Grabungsarbeiten keine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke erfolge, diene aber nicht der Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung, sondern dem privatrechtlichen Schutz des einzelnen vor Eingriffen in seine Rechtssphäre. Das Amtshaftungsgesetz bilde daher kein Hindernis für die Verfolgung der geltend gemachten, dem § 364 a ABGB zuzuordnenden Ansprüche der klagenden Partei.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es mit Zwischenurteil die Klagsforderung als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannte. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen nach den Paragraphen 364, ff. ABGB und die Bestimmungen des Paragraph 26, WRG stunden miteinander in Konkurrenz. Die Ersatzansprüche seien jeweils gegen verschiedene Anspruchsgegner gerichtet, nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG gegen den Wasserberechtigten, nach Paragraph 364, ABGB gegen den Gründeigentümer, den dinglich Berechtigten oder den Bestandnehmer. Der Wasserberechtigte müsse mit dem Gründeigentümer iS des Paragraph 364, ABGB nicht ident sein. Der Gründeigentümer sei für die von einem Dritten verursachten Immissionen verantwortlich, wenn er sie dulde, obwohl er sie zu hindern imstande wäre. Im vorliegenden Fall sei die Nebenintervenientin im Auftrag der beklagten Partei tätig geworden. Die beklagte Partei habe als Besteller des Werkes die Möglichkeit der Einflußnahme auf eine den Erfordernissen des Schutzes fremden Eigentums Rechnung tragende Vorgangsweise bei Herstellung des Werkes gehabt. Eine vom Verschulden unabhängige Haftung sei nach Nachbarrecht jedenfalls immer dann gegeben, wenn eine analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB gerechtfertigt sei. Dies sei hier der Fall. Grabungsarbeiten, wie sie von der beklagten Partei bestellt worden seien, stellten eine gewisse Gefahrenlage dar. Die Schadensfolgen auf dem Nachbargrundstück seien objektiv kalkulierbar gewesen. Die Haftung der beklagten Partei sei daher nach Paragraph 364, a ABGB gegeben, ohne daß es auf die Stellung der beklagten Partei als Wasserberechtigte ankäme. Die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten zwar zu den hoheitsrechtlichen Aufgaben der Gemeinde auf dem Gebiet der öffentlichen Wasserversorgung; die Vorsorge und die Verantwortung dafür, daß im Falle von notwendigen Grabungsarbeiten keine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke erfolge, diene aber nicht der Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung, sondern dem privatrechtlichen Schutz des einzelnen vor Eingriffen in seine Rechtssphäre. Das Amtshaftungsgesetz bilde daher kein Hindernis für die Verfolgung der geltend gemachten, dem Paragraph 364, a ABGB zuzuordnenden Ansprüche der klagenden Partei.
Der Oberste Gerichtshof änderte über die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf ihrer Seite das Urteil des Berufungsgerichtes dahin ab, daß er das Urteil des Erstgerichtes wiederherstellte.