Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst sei klargestellt, daß über die Zulässigkeit der Zession von Ansprüchen der Bundesbahnen gegen die beklagte Partei an die klagenden Parteien trotz der Revisionsausführungen kein Zweifel bestehen kann, da nicht Sachenrechte, sondern Geldansprüche abgetreten wurden. Es ist daher zu beurteilen, ob den klagenden Parteien oder den Bundesbahnen privatrechtliche Ansprüche gegen die beklagte Partei zustehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen nur deswegen bejaht, weil die klagenden Parteien ausdrücklich erklärt hatten, ihre Ansprüche nicht aus Rechtshandlungen abzuleiten, die die beklagte Partei in Vollziehung der Gesetze gesetzt hatte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die klagenden Parteien zwar alle in Betracht kommenden Rechtsgrunde in Anspruch nehmen, nicht aber solche, die sich aus einem Hoheitsakt der beklagten Partei im Rahmen ihrer Kompetenz als Hoheitsverwaltung (SZ 37/72; ZVR 1959/177 u. a.) ableiten lassen. Diese Selbstbeschränkung der klagenden Parteien ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die Rechtsbeziehungen zwischen der beklagten Partei als Eigentümerin der Straßenkanäle und denjenigen, die einen Hauskanal an einen Straßenkanal anschließen wollen, anschließen müssen oder angeschlossen haben, öffentlich - rechtlicher Natur sind. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wiener Landesgesetz über Kanalanlagen und Einmundungsgebühren, LGBl. 22/1955 in der zuletzt durch LGBl. 20/1977 geänderten Fassung (im folgenden KanalG). In dessen § 16 ist nämlich angeordnet, daß die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat (Abs. 1) und über Rechtsmittel gegen Bescheide nach dem I. Abschnitt (§§ 1 bis 6) die Bauoberbehörde für Wien entscheidet. Durch § 5 KanalG wird die Verpflichtung zur Herstellung und Instandhaltung der Kanäle geteilt; während die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle die Stadt Wien durchzuführen hat (Abs. 1), obliegt die Herstellung und Erhaltung des Hauskanals, der bis zur seiner Einmundung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit bildet, nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien dem Hauseigentümer, der auch zur Instandhaftung des Mauerwerkes rings um die Einmundungsstelle verpflichtet ist (Abs. 2). Die Instandhaltungspflicht trifft den Eigentümer des Bauwerkes, der mit dem Gründeigentümer ident sein kann, aber nicht ident sein muß (Krzizek - Hauer, Die Bauordnung für Wien[2], 278, Fußnote 6 zu § 129 BO). Sache der Verwaltungsbehörde ist es auch zu entscheiden, ob eine Herstellungs- und Instandhaltungspflicht die Stadt Wien oder den Eigentümer des Bauwerks trifft; sie darf dem Eigentümer nur solche Arbeiten vorschreiben, die nach dem Gesetz nicht die beklagte Partei selbst durchführen muß. Wenn also dem Eigentümer des Bauwerks eine Instandhaltung vorgeschrieben wird, die in Wahrheit die Stadt Wien durchzuführen hätte, kann und muß er sich dagegen im Verwaltungsverfahren zur Wehr setzen. Ebenso muß er aber im Verwaltungswege verlangen, daß Verpflichtungen, die die beklagte Partei nach dem Gesetz zu tragen hat, von dieser selbst erfüllt werden.Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen nur deswegen bejaht, weil die klagenden Parteien ausdrücklich erklärt hatten, ihre Ansprüche nicht aus Rechtshandlungen abzuleiten, die die beklagte Partei in Vollziehung der Gesetze gesetzt hatte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die klagenden Parteien zwar alle in Betracht kommenden Rechtsgrunde in Anspruch nehmen, nicht aber solche, die sich aus einem Hoheitsakt der beklagten Partei im Rahmen ihrer Kompetenz als Hoheitsverwaltung (SZ 37/72; ZVR 1959/177 u. a.) ableiten lassen. Diese Selbstbeschränkung der klagenden Parteien ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die Rechtsbeziehungen zwischen der beklagten Partei als Eigentümerin der Straßenkanäle und denjenigen, die einen Hauskanal an einen Straßenkanal anschließen wollen, anschließen müssen oder angeschlossen haben, öffentlich - rechtlicher Natur sind. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wiener Landesgesetz über Kanalanlagen und Einmundungsgebühren, Landesgesetzblatt 22 aus 1955, in der zuletzt durch Landesgesetzblatt 20 aus 1977, geänderten Fassung (im folgenden KanalG). In dessen Paragraph 16, ist nämlich angeordnet, daß die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat (Absatz eins,) und über Rechtsmittel gegen Bescheide nach dem römisch eins. Abschnitt (Paragraphen eins bis 6) die Bauoberbehörde für Wien entscheidet. Durch Paragraph 5, KanalG wird die Verpflichtung zur Herstellung und Instandhaltung der Kanäle geteilt; während die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle die Stadt Wien durchzuführen hat (Absatz eins,), obliegt die Herstellung und Erhaltung des Hauskanals, der bis zur seiner Einmundung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit bildet, nach den Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien dem Hauseigentümer, der auch zur Instandhaftung des Mauerwerkes rings um die Einmundungsstelle verpflichtet ist (Absatz 2,). Die Instandhaltungspflicht trifft den Eigentümer des Bauwerkes, der mit dem Gründeigentümer ident sein kann, aber nicht ident sein muß (Krzizek - Hauer, Die Bauordnung für Wien[2], 278, Fußnote 6 zu Paragraph 129, BO). Sache der Verwaltungsbehörde ist es auch zu entscheiden, ob eine Herstellungs- und Instandhaltungspflicht die Stadt Wien oder den Eigentümer des Bauwerks trifft; sie darf dem Eigentümer nur solche Arbeiten vorschreiben, die nach dem Gesetz nicht die beklagte Partei selbst durchführen muß. Wenn also dem Eigentümer des Bauwerks eine Instandhaltung vorgeschrieben wird, die in Wahrheit die Stadt Wien durchzuführen hätte, kann und muß er sich dagegen im Verwaltungsverfahren zur Wehr setzen. Ebenso muß er aber im Verwaltungswege verlangen, daß Verpflichtungen, die die beklagte Partei nach dem Gesetz zu tragen hat, von dieser selbst erfüllt werden.
Im vorliegenden Fall vertrat der Magistrat der Stadt Wien mit seinem Bescheid vom 14. November 1973 die Auffassung, daß die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Anschlusses an den öffentlichen Straßenkanal die Bundesbahnen als Liegenschaftseigentümer treffe. Wäre dieser Bescheid rechtswidrig gewesen, könnten die Bundesbahnen privatrechtlich daraus nur Amtshaftungsansprüche ableiten, die jedoch nach der ausdrücklichen Erklärung der klagenden Parteien nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Auch die Rückforderung des angeblich ohne Rechtsgrund Geleisteten wäre, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist, kein privatrechtlicher Anspruch (SZ 43/3; SZ 14/178; SZ 13/105; SZ 12/296 u. a.). Es wurde in diesem Rechtsstreit allerdings im Widerspruch zum Inhaft des Bescheides vom 14. November 1973 außer Streit gestellt, daß die Rechte und Pflichten aus dem Anschluß des Hauskanals an den Straßenkanal der beklagten Partei gemäß dem Kanalgesetz den klagenden Parteien zustanden. In diesem Fall bestände zwischen den klagenden Parteien und der beklagten Partei eine unmittelbare öffentlich-rechtliche Beziehung, aus der die klagenden Parteien ihre Ansprüche ebenfalls nur im Rahmen des öffentlichen Rechtes oder, hätten sie ihren Aufwand getätigt, weil die beklagte Partei bzw. ihre Organe die ihr obliegende gesetzliche Verpflichtung, den rechtskräftig bewilligten Anschluß des Hauskanals an den Straßenkanal wiederherzustellen, schuldhaft nicht nachgekommen wären, nur im Wege einer Amtshaftungsklage durchsetzen könnten. Auch ein solcher Anspruch scheidet nach der ausdrücklichen Beschränkung der klagenden Parteien auf andere als Amtshaftungsansprüche aus.
Als privatrechtlicher Anspruch kommt unter diesen Voraussetzungen vor allem ein solcher nach dem Nachbarrecht in Betracht, den das Erstgericht auch anerkannte und die Revisionsbeantwortung wohl als einzigen den klagenden Parteien zustehenden Rechtsanspruch betrachtet. Ob er auch den klagenden Parteien als Eigentümern der Superädifikate selbst zustehen könnte, kann, da ihnen Ansprüche der Bundesbahnen abgetreten wurde, unerörtert bleiben.
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die §§ 364 ff. ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch im Verhältnis - zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden sind (SZ 43/139; JBl. 1969, 442; SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/321 u. a.) und insbesondere bei Erfüllung von Aufgaben des Kanalbaues auf öffentlichem Gut gelten (SZ 47/140 u. a.). Der OGH anerkannte auch, daß nachbarrechtliche Ansprüche dann zustehen, wenn Schäden durch Ausströmen von Abwässern aus einem unzureichend sanierten Kanalnetz entstanden (1 Ob 31/78). Er vertrat darüber hinaus, wie die Revisionsbeantwortung richtig hervorhebt, schon die Auffassung, daß die beklagte Partei nach § 364b ABGB zu haften hat, wenn an einem Hauskanal dadurch Schäden entstanden, daß im Auftrag der beklagten Partei eine Baugesellschaft unsachgemäß Grabungsarbeiten im Zuge der Verlegung von Gasrohren vornahm, so daß ein Hauskanal den erforderlichen Halt im Erdreich verlor und schließlich brach (7 Ob 581/77). Eine nachbarrechtliche Haftung kommt jedoch nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff. ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll; bei Verletzung der Rechte eines Nachbarn kann dann angeordnet werden, daß bereits entstandene Schäden, die mangels Bestehens eines Abwehrrechtes oder einer Abwehrmöglichkeit (EvBl. 1978/153 u. a.) in Kauf zu nehmen sind, durch Geldleistungen ausgeglichen werden müssen. Besteht jedoch über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenzen der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend (SZ 44/22). Wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses.Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Paragraphen 364, ff. ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch im Verhältnis - zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden sind (SZ 43/139; JBl. 1969, 442; SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/321 u. a.) und insbesondere bei Erfüllung von Aufgaben des Kanalbaues auf öffentlichem Gut gelten (SZ 47/140 u. a.). Der OGH anerkannte auch, daß nachbarrechtliche Ansprüche dann zustehen, wenn Schäden durch Ausströmen von Abwässern aus einem unzureichend sanierten Kanalnetz entstanden (1 Ob 31/78). Er vertrat darüber hinaus, wie die Revisionsbeantwortung richtig hervorhebt, schon die Auffassung, daß die beklagte Partei nach Paragraph 364 b, ABGB zu haften hat, wenn an einem Hauskanal dadurch Schäden entstanden, daß im Auftrag der beklagten Partei eine Baugesellschaft unsachgemäß Grabungsarbeiten im Zuge der Verlegung von Gasrohren vornahm, so daß ein Hauskanal den erforderlichen Halt im Erdreich verlor und schließlich brach (7 Ob 581/77). Eine nachbarrechtliche Haftung kommt jedoch nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die Paragraphen 364, ff. ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll; bei Verletzung der Rechte eines Nachbarn kann dann angeordnet werden, daß bereits entstandene Schäden, die mangels Bestehens eines Abwehrrechtes oder einer Abwehrmöglichkeit (EvBl. 1978/153 u. a.) in Kauf zu nehmen sind, durch Geldleistungen ausgeglichen werden müssen. Besteht jedoch über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenzen der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend (SZ 44/22). Wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses.
Im vorliegenden Fall entstand der Aufwand, den die klagenden Parteien ersetzt begehren, nicht wie in den Fällen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, aus einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte oder jener der Bundesbahnen, die sich aus der Nachbarschaft zur beklagten Partei bzw. zu der Führung ihres Straßenkanals auf dem Nachbargrund ergab, sondern unmittelbar auf Grund und im Bereich jener Rechtsbeziehung, die zwischen den klagenden Parteien bzw. den Bundesbahnen und der beklagten Partei auf Grund des Kanalgesetzes entstanden war; nur auf dieser Grundlage und nicht aus der Nachbarschaft ergab sich auch der Anspruch auf den Anschluß des Hauskanals und dessen Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung. Die Anwendung des Nachbarrechtes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, das nur die Ausübung des Eigentumsrechtes außerhalb bestehender anderer Rechtsbeziehungen abgrenzt und Abhilfe bei solchen Verletzungen des Eigentumsrechtes des Nachbarn schafft, kommt unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht. Daß die Aufwendungen der klagenden Parteien nicht einmal auf ihrem Eigentum bzw. dem der Bundesbahnen, sondern auf dem öffentlichen Gut und damit nicht zum Schutz ihres Eigentums, das durch § 5 Abs. 2 KanalG nicht verändert wurde und werden konnte, erfolgten, sei unter diesen Umständen nur am Rande erwähnt.Im vorliegenden Fall entstand der Aufwand, den die klagenden Parteien ersetzt begehren, nicht wie in den Fällen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, aus einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte oder jener der Bundesbahnen, die sich aus der Nachbarschaft zur beklagten Partei bzw. zu der Führung ihres Straßenkanals auf dem Nachbargrund ergab, sondern unmittelbar auf Grund und im Bereich jener Rechtsbeziehung, die zwischen den klagenden Parteien bzw. den Bundesbahnen und der beklagten Partei auf Grund des Kanalgesetzes entstanden war; nur auf dieser Grundlage und nicht aus der Nachbarschaft ergab sich auch der Anspruch auf den Anschluß des Hauskanals und dessen Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung. Die Anwendung des Nachbarrechtes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, das nur die Ausübung des Eigentumsrechtes außerhalb bestehender anderer Rechtsbeziehungen abgrenzt und Abhilfe bei solchen Verletzungen des Eigentumsrechtes des Nachbarn schafft, kommt unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht. Daß die Aufwendungen der klagenden Parteien nicht einmal auf ihrem Eigentum bzw. dem der Bundesbahnen, sondern auf dem öffentlichen Gut und damit nicht zum Schutz ihres Eigentums, das durch Paragraph 5, Absatz 2, KanalG nicht verändert wurde und werden konnte, erfolgten, sei unter diesen Umständen nur am Rande erwähnt.
Gewiß läßt sich der Standpunkt vertreten, daß es sehr wohl Aufgabe der beklagten Partei gewesen wäre, bei Verlegung des Straßenkanals die zuvor bestandenen Hauskanalanschlüsse auf ihre Kosten wiederherzustellen, wie es bei ähnlicher Rechtslage der VwGH in seiner in der Klage zitierten Entscheidung vom 11. Juli 1894 (Budw. 8025), allerdings bei mangelnder baubehördlicher Genehmigung der Änderung des Straßenkanals, zu verlangen schien. Diese Frage ist aber, wie schon dargelegt wurde, im öffentlichen Recht zu klären.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des § 1042 ABGB nicht zur Anwendung gelangen. Das Wesen des Anspruches nach dieser Gesetzesstelle ist es, daß jemand (ein anderer, der Bereicherte, der Beklagte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten, des Klägers) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte, zu (Stanzl in Klang; IV/1, 923 f.); nach herrschender Auffassung wird nur der Ausdruck "nach dem Gesetz" dahin verstanden, daß der Ersatz des Aufwandes gefordert werden kann, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war (EvBl. 1975/253; SZ 43/175; SZ 41/39 u. a.; Koziol - Welser[4] I, 321;Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB nicht zur Anwendung gelangen. Das Wesen des Anspruches nach dieser Gesetzesstelle ist es, daß jemand (ein anderer, der Bereicherte, der Beklagte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten, des Klägers) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte, zu (Stanzl in Klang; IV/1, 923 f.); nach herrschender Auffassung wird nur der Ausdruck "nach dem Gesetz" dahin verstanden, daß der Ersatz des Aufwandes gefordert werden kann, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war (EvBl. 1975/253; SZ 43/175; SZ 41/39 u. a.; Koziol - Welser[4] römisch eins, 321;
Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 108;
Stanzl a. a. O.,927; Ehrenzweig[2] II/1, 730), Dieser Rechtsgrund kann auch öffentlich-rechtlicher Natur sein (SZ 24/59; SZ 19/144; SZ 8/97 u. a.). Die Bestimmung des § 1042 ABGB hat jedoch nur eine ergänzende Funktion und kommt nicht zur Anwendung wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (JBl. 1978, 434; SZ 39/82 u. a.). Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war (Koziol - Welser a. a. O., 321; Steiner in JBl. 1975, 410 f., Gschnitzer a. a. O., 108; Stanzl in Klang[2] a. a. O., 924; vgl. JBl. 1972, 152; JBl. 1956, 17 u. a.), insbesondere also, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte (EvBl. 1979/86;Stanzl a. a. O.,927; Ehrenzweig[2] II/1, 730), Dieser Rechtsgrund kann auch öffentlich-rechtlicher Natur sein (SZ 24/59; SZ 19/144; SZ 8/97 u. a.). Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB hat jedoch nur eine ergänzende Funktion und kommt nicht zur Anwendung wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (JBl. 1978, 434; SZ 39/82 u. a.). Außerdem scheidet die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war (Koziol - Welser a. a. O., 321; Steiner in JBl. 1975, 410 f., Gschnitzer a. a. O., 108; Stanzl in Klang[2] a. a. O., 924; vergleiche JBl. 1972, 152; JBl. 1956, 17 u. a.), insbesondere also, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte (EvBl. 1979/86;
Stanzl a. a. O., 935). Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand.Stanzl a. a. O., 935). Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand.
Im vorliegenden Fall könnte den klagenden Parteien ein Anspruch nach § 1042 ABGB demnach überhaupt nur zustehen, wenn zwischen ihnen und der beklagten Partei, aber auch zwischen ihnen und den Bundesbahnen keine Rechtsbeziehung bestanden hätte, aus der sie zur Tragung des klagsgegenständlichen Aufwandes verpflichtet waren, und eine Verpflichtung erfüllt hätten, die für die beklagte Partei den Bundesbahnen gegenüber Bestand. Zwischen den klagenden Parteien und den Bundesbahnen bestand aber ein Mietvertrag und damit ein gegenseitiges Verpflichtungsverhältnis, nach dem die Bundesbahnen auch berechtigt waren, die Durchführung und Bezahlung der ihnen von der beklagten Partei ohne aufschiebende Wirkung aufgetragenen arbeiten, deren Kosten Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites sind, von den klagenden Parteien zu verlangen; dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen in der Klage, wonach die Bundesbahnen die klagenden Parteien zu den angeführten Arbeiten verhalten haben. Was damit gemeint war, wird durch den im Prozeß verlesenen und inhaltlich nicht strittigen Schriftverkehr des Klagevertreters mit den Bundesbahnen, der im Rechtsstreit zwischen den klagenden Parteien gegen die Firma B vorgelegt wurde, verdeutlicht. Danach sind die klagenden Parteien nach den mit den Bundesbahnen abgeschlossenen Bestandverträgen zur Tragung jeglicher Erhaltungs- und Instandhaltungskosten, welche sich auf die Bestandobjekte beziehen, verpflichtet. Der Klagevertreter wies auch im Schreiben vom 7. Feber 1975 an die Bundesbahnen darauf hin, die Sache liege rechtlich so, daß die Bundesbahnen als Bestandgeber, ausgelöst durch den an sie ergangenen Bescheid der beklagten Partei vorn 14. November 1973, von den klagenden Parteien die Herstellung des Kanals gefordert hätten und die klagenden Parteien dieser Forderung nachgekommen wären. Daher leisteten die klagenden Parteien, da sie nach dem sich aus den Bestandverträgen ergebenden Innenverhältnis zwischen ihnen und den Bundesbahnen den diesen aufgetragenen Aufwand zu tragen hatten, aber nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Erfüllung einer Vertragspflicht den Bundesbahnen gegenüber.Im vorliegenden Fall könnte den klagenden Parteien ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB demnach überhaupt nur zustehen, wenn zwischen ihnen und der beklagten Partei, aber auch zwischen ihnen und den Bundesbahnen keine Rechtsbeziehung bestanden hätte, aus der sie zur Tragung des klagsgegenständlichen Aufwandes verpflichtet waren, und eine Verpflichtung erfüllt hätten, die für die beklagte Partei den Bundesbahnen gegenüber Bestand. Zwischen den klagenden Parteien und den Bundesbahnen bestand aber ein Mietvertrag und damit ein gegenseitiges Verpflichtungsverhältnis, nach dem die Bundesbahnen auch berechtigt waren, die Durchführung und Bezahlung der ihnen von der beklagten Partei ohne aufschiebende Wirkung aufgetragenen arbeiten, deren Kosten Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites sind, von den klagenden Parteien zu verlangen; dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen in der Klage, wonach die Bundesbahnen die klagenden Parteien zu den angeführten Arbeiten verhalten haben. Was damit gemeint war, wird durch den im Prozeß verlesenen und inhaltlich nicht strittigen Schriftverkehr des Klagevertreters mit den Bundesbahnen, der im Rechtsstreit zwischen den klagenden Parteien gegen die Firma B vorgelegt wurde, verdeutlicht. Danach sind die klagenden Parteien nach den mit den Bundesbahnen abgeschlossenen Bestandverträgen zur Tragung jeglicher Erhaltungs- und Instandhaltungskosten, welche sich auf die Bestandobjekte beziehen, verpflichtet. Der Klagevertreter wies auch im Schreiben vom 7. Feber 1975 an die Bundesbahnen darauf hin, die Sache liege rechtlich so, daß die Bundesbahnen als Bestandgeber, ausgelöst durch den an sie ergangenen Bescheid der beklagten Partei vorn 14. November 1973, von den klagenden Parteien die Herstellung des Kanals gefordert hätten und die klagenden Parteien dieser Forderung nachgekommen wären. Daher leisteten die klagenden Parteien, da sie nach dem sich aus den Bestandverträgen ergebenden Innenverhältnis zwischen ihnen und den Bundesbahnen den diesen aufgetragenen Aufwand zu tragen hatten, aber nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Erfüllung einer Vertragspflicht den Bundesbahnen gegenüber.
Damit scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB auch für den Fall, daß nicht die klagenden Parteien, sondern die Bundesbahnen in öffentlich-rechtlichen Beziehungen zur beklagten Partei standen, aus. Es ist demgemäß irrelevant, ob zwischen den Streitteilen oder zwischen der beklagten Partei und den Bundesbahnen öffentlichrechtliche Beziehungen nach dem Kanalgesetz bestehen. Es muß vielmehr als Tatsache hingenommen werden, daß die beklagte Partei den Bescheid vom 14. November 1973 gegen die Bundesbahnen ohne aufschiebende Wirkung erließ und die klagenden Parteien auf Grund der Bestandverträge, also im Innenverhältnis den Bundesbahnen gegenüber, verpflichtet waren, den dadurch erforderlich gewordenen Aufwand zu tragen, das heißt die Bundesbahnen schad- und klaglos zu halten. Sie mußten den klagsgegenständlichen Aufwand in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Bestandverträgen mit den Bundesbahnen tätigen. Falls der Bescheid unrichtig war und die klagenden Parteien dies mit Recht behaupteten, könnten dann nur die Bundesbahnen ihrerseits verpflichtet gewesen sein, die Interessen der klagenden Parteien zu wahren, auch wenn konkrete Regelungen in den Bestandverträgen darüber nicht enthalten waren. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Vertrages erschöpfen sich nämlich meist nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt; es bestehen vielmehr darüber hinaus Schutz- und Sorgfaltspflichten, die insbesondere die Verbindlichkeit enthalten, den anderen Teil an seinen Gütern nicht zu schädigen (JBl. 1979, 201; SZ 49/37; SZ 49/14; Koziol - Welser a. a. O., 157 f.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 66). Die schuldhafte, wenn auch nur fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern obliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begrunden (JBl. 1979, 201; SZ 48/102). Die Bundesbahnen hatten daher gegebenenfalls die Interessen der klagenden Parteien zu wahren, eventuell ein Rechtsmittel zu ergreifen oder nach Klärung der Ursache der Unterbrechung des Hauskanals in den Straßenkanal die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 Abs. 1 lit. b AVG) zu begehren und im Erfolgsfalle den durch die beklagte Partei rückersetzten Aufwand den klagenden Parteien zu erstatten. Bei Unterlassung der Schutzmaßnahmen könnten sie aber eventuell selbst schadenersatzpflichtig werden. Jedenfalls standen den klagenden Parteien keine anderen Ansprüche als aus der Rechtsbeziehung, auf Grund welcher sie ihren Aufwand tätigen mußten, zu. Dies erkannten die klagenden Parteien, wie ihrem Schriftverkehr mit den Bundesbahnen entnommen werden kann, zunächst auch selbst, ließen sich dann aber nach dem Hinweis der Bundesbahnen, daß ein direktes Rechtsverhältnis zwischen den nunmehrigen Streitteilen bestehe, auf den nunmehrigen Weg weisen, obwohl, wie schon erwähnt, selbst ein solches Rechtsverhältnis nichts daran änderte, daß die klagenden Parteien ihren Aufwand auf Grund ihrer den Bundesbahnen gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen hatten und auch erfüllten, wogegen die beklagte Partei gegen die klagenden Parteien gar keinen Bescheid erließ. Da der gegenständliche Rechtsstreit aber nicht gegen die Bundesbahnen geführt wird, ist die Frage, welche Sorgfaltspflichten sie trafen und ob sie solche verletzten, nicht zu prüfen. Es genügt vielmehr der Hinweis, daß trotz der Ablehnung eines privatrechtlichen, nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruches gegen die beklagte Partei die klagenden Parteien keineswegs unter allen Umständen verpflichtet gewesen wären, den klagsgegenständlichen Aufwand endgültig selbst zu tragen.Damit scheidet die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB auch für den Fall, daß nicht die klagenden Parteien, sondern die Bundesbahnen in öffentlich-rechtlichen Beziehungen zur beklagten Partei standen, aus. Es ist demgemäß irrelevant, ob zwischen den Streitteilen oder zwischen der beklagten Partei und den Bundesbahnen öffentlichrechtliche Beziehungen nach dem Kanalgesetz bestehen. Es muß vielmehr als Tatsache hingenommen werden, daß die beklagte Partei den Bescheid vom 14. November 1973 gegen die Bundesbahnen ohne aufschiebende Wirkung erließ und die klagenden Parteien auf Grund der Bestandverträge, also im Innenverhältnis den Bundesbahnen gegenüber, verpflichtet waren, den dadurch erforderlich gewordenen Aufwand zu tragen, das heißt die Bundesbahnen schad- und klaglos zu halten. Sie mußten den klagsgegenständlichen Aufwand in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Bestandverträgen mit den Bundesbahnen tätigen. Falls der Bescheid unrichtig war und die klagenden Parteien dies mit Recht behaupteten, könnten dann nur die Bundesbahnen ihrerseits verpflichtet gewesen sein, die Interessen der klagenden Parteien zu wahren, auch wenn konkrete Regelungen in den Bestandverträgen darüber nicht enthalten waren. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Vertrages erschöpfen sich nämlich meist nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt; es bestehen vielmehr darüber hinaus Schutz- und Sorgfaltspflichten, die insbesondere die Verbindlichkeit enthalten, den anderen Teil an seinen Gütern nicht zu schädigen (JBl. 1979, 201; SZ 49/37; SZ 49/14; Koziol - Welser a. a. O., 157 f.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 66). Die schuldhafte, wenn auch nur fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern obliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begrunden (JBl. 1979, 201; SZ 48/102). Die Bundesbahnen hatten daher gegebenenfalls die Interessen der klagenden Parteien zu wahren, eventuell ein Rechtsmittel zu ergreifen oder nach Klärung der Ursache der Unterbrechung des Hauskanals in den Straßenkanal die Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG) zu begehren und im Erfolgsfalle den durch die beklagte Partei rückersetzten Aufwand den klagenden Parteien zu erstatten. Bei Unterlassung der Schutzmaßnahmen könnten sie aber eventuell selbst schadenersatzpflichtig werden. Jedenfalls standen den klagenden Parteien keine anderen Ansprüche als aus der Rechtsbeziehung, auf Grund welcher sie ihren Aufwand tätigen mußten, zu. Dies erkannten die klagenden Parteien, wie ihrem Schriftverkehr mit den Bundesbahnen entnommen werden kann, zunächst auch selbst, ließen sich dann aber nach dem Hinweis der Bundesbahnen, daß ein direktes Rechtsverhältnis zwischen den nunmehrigen Streitteilen bestehe, auf den nunmehrigen Weg weisen, obwohl, wie schon erwähnt, selbst ein solches Rechtsverhältnis nichts daran änderte, daß die klagenden Parteien ihren Aufwand auf Grund ihrer den Bundesbahnen gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen hatten und auch erfüllten, wogegen die beklagte Partei gegen die klagenden Parteien gar keinen Bescheid erließ. Da der gegenständliche Rechtsstreit aber nicht gegen die Bundesbahnen geführt wird, ist die Frage, welche Sorgfaltspflichten sie trafen und ob sie solche verletzten, nicht zu prüfen. Es genügt vielmehr der Hinweis, daß trotz der Ablehnung eines privatrechtlichen, nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruches gegen die beklagte Partei die klagenden Parteien keineswegs unter allen Umständen verpflichtet gewesen wären, den klagsgegenständlichen Aufwand endgültig selbst zu tragen.
Die beiden von den Gerichten erster und zweiter Instanz zur Bejahung des Anspruches der klagenden Parteien herangezogenen Rechtsgrunde können daher nicht anerkannt werden. Es käme allenfalls noch ein Schadenersatzanspruch in Betracht, wenn die Auffassung vertretbar wäre, daß zwar die beklagte Partei als Behörde dem Gesetze gemäß den Bundesbahnen den Wiederanschluß des Hauskanals an den Straßenkanal aufgetragen hätte, der hiefür erforderliche Aufwand aber auf ein schuldhaftes Verhalten der dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden Straßenverwaltung bzw. dem Kanalbauamt zurückzuführen wäre. Dann müßte die beklagte Partei allenfalls als Privatwirtschaftsträger den Aufwand, den zu tragen sie als Behörde den Bundesbahnen auflasten konnte, dieser bzw. den klagenden Parteien rückersetzen. Ob eine solche rechtliche Konstruktion anzuerkennen wäre, ist jedoch nicht weiter zu erörtern, da ein Verschulden von Organen der beklagten Partei gar nicht behauptet wird. Die beklagte Partei wendete vielmehr unwidersprochen ein, daß sie die erforderlichen Arbeiten der Firma B übertragen hatte, die auch den Auftrag hatte, die bestandenen Hauskanäle an den erneuerten Straßenkanal wieder anzuschließen. Eine Haftung der beklagten Partei nach § 1313a ABGB scheidet aus, weil sie nicht verpflichtet war, den Bundesbahnen oder den klagenden Parteien gegenüber eine ihr vertragsmäßig obliegende Leistung zu erbringen, sondern vielmehr zwischen ihr und den Bundesbahnen bzw. den klagenden Parteien überhaupt kein privatrechtliches Verpflichtungsverhältnis bestand. Die Firma B war also auch nicht Gehilfe der beklagten Partei bei Erfüllung einer ihr obliegenden vertraglichen Verbindlichkeit. Die Haftungsvoraussetzungen für einen Besorgungsgehilfen wurden nicht einmal behauptet.Die beiden von den Gerichten erster und zweiter Instanz zur Bejahung des Anspruches der klagenden Parteien herangezogenen Rechtsgrunde können daher nicht anerkannt werden. Es käme allenfalls noch ein Schadenersatzanspruch in Betracht, wenn die Auffassung vertretbar wäre, daß zwar die beklagte Partei als Behörde dem Gesetze gemäß den Bundesbahnen den Wiederanschluß des Hauskanals an den Straßenkanal aufgetragen hätte, der hiefür erforderliche Aufwand aber auf ein schuldhaftes Verhalten der dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden Straßenverwaltung bzw. dem Kanalbauamt zurückzuführen wäre. Dann müßte die beklagte Partei allenfalls als Privatwirtschaftsträger den Aufwand, den zu tragen sie als Behörde den Bundesbahnen auflasten konnte, dieser bzw. den klagenden Parteien rückersetzen. Ob eine solche rechtliche Konstruktion anzuerkennen wäre, ist jedoch nicht weiter zu erörtern, da ein Verschulden von Organen der beklagten Partei gar nicht behauptet wird. Die beklagte Partei wendete vielmehr unwidersprochen ein, daß sie die erforderlichen Arbeiten der Firma B übertragen hatte, die auch den Auftrag hatte, die bestandenen Hauskanäle an den erneuerten Straßenkanal wieder anzuschließen. Eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1313 a, ABGB scheidet aus, weil sie nicht verpflichtet war, den Bundesbahnen oder den klagenden Parteien gegenüber eine ihr vertragsmäßig obliegende Leistung zu erbringen, sondern vielmehr zwischen ihr und den Bundesbahnen bzw. den klagenden Parteien überhaupt kein privatrechtliches Verpflichtungsverhältnis bestand. Die Firma B war also auch nicht Gehilfe der beklagten Partei bei Erfüllung einer ihr obliegenden vertraglichen Verbindlichkeit. Die Haftungsvoraussetzungen für einen Besorgungsgehilfen wurden nicht einmal behauptet.
Da auch sonst kein privatrechtlicher Verpflichtungsgrund der beklagten Partei zu erkennen ist, besteht aus den Rechtsgrunden, auf die sich die klagenden Parteien beschränkten, kein Anspruch gegen die beklagte Partei auf Ersatz ihres Aufwandes für den Wiederanschluß ihres Hauskanals an den Straßenkanal.