Rechtssatz RS0045626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045626
Entscheidungsdatum
15.05.1979
Norm
JN §1 CIVb
Wr BauO §129
Rechtssatz
Wenn dem Eigentümer eines Bauwerkes eine Instandhaltung vorgeschrieben wird, die in Wahrheit die Stadt Wien durchzuführen hätte, kann und muß er sich dagegen im Verwaltungsverfahren zur Wehr setzen. Ebenso muß er aber im Verwaltungswege verlangen, daß Verpflichtungen, die die Stadt Wien nach dem Gesetz zu tragen hat, von dieser selbst erfüllt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045626
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_009