Rechtssatz RS0010537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010537
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen und ist nicht im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 31/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
- 1 Ob 18/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
Vgl auch; Veröff: SZ 52/79
- 1 Ob 9/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 9/86
Auch; Veröff: SZ 59/47 = ImmZ 1986,175 = JBl 1986,719
- 1 Ob 46/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
Auch; nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T1); Beisatz: Hier: Die §§ 364 ff ABGB gelten auch für Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden. (T2)
- 1 Ob 31/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 31/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 206/00a
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 206/00a
- 1 Ob 285/01w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 285/01w
- 7 Ob 66/02k
Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 66/02k
nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T3); Beisatz: Eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters folgt nicht daraus, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf § 364a ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde (so schon 1 Ob 31/81). (T4)
- 8 Ob 48/07b
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 48/07b
nur T3
- 4 Ob 239/08p
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 239/08p
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010537
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_001