Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger kommt Berechtigung nicht zu. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger kommt Berechtigung nicht zu. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kläger stützen ihren Ersatzanspruch primär auf die Bestimmungen des Nachbarrechts. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die §§ 364 ff ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden sind (SZ 55/105; SZ 52/79; SZ 51/184; SZ 43/139 u.a.); sie gelten auch für Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanalnetz entstehen (SZ 52/79; SZ 51/184), jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen (Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz 85) und deren Folgen abgeleitet werden. Die im Bereich der Liegenschaft der Kläger auf Grund des Beschlusses des Bau- und Liegenschaftsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg angelegten Kanäle sind behördlich genehmigte Anlagen iS des § 364 a ABGB, jedenfalls aber solche, die eine Analogie zu § 364 a ABGB rechtfertigen, so daß die beklagte Partei eine verschuldensunabhängige Haftung trifft (SZ 51/184). Der Anspruch nach den §§ 364, 364 a ABGB richtet sich gegen den Grundnachbarn. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, daß der Nachbar selbst die störende Einwirkung herbeiführt. Verursacht sie ein anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn von Rechtsprechung und Lehre dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre (MietSlg. 31.029; SZ 50/99;Die Kläger stützen ihren Ersatzanspruch primär auf die Bestimmungen des Nachbarrechts. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Paragraphen 364, ff ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden sind (SZ 55/105; SZ 52/79; SZ 51/184; SZ 43/139 u.a.); sie gelten auch für Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanalnetz entstehen (SZ 52/79; SZ 51/184), jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen (Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz 85) und deren Folgen abgeleitet werden. Die im Bereich der Liegenschaft der Kläger auf Grund des Beschlusses des Bau- und Liegenschaftsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg angelegten Kanäle sind behördlich genehmigte Anlagen iS des Paragraph 364, a ABGB, jedenfalls aber solche, die eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB rechtfertigen, so daß die beklagte Partei eine verschuldensunabhängige Haftung trifft (SZ 51/184). Der Anspruch nach den Paragraphen 364, 364, a ABGB richtet sich gegen den Grundnachbarn. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, daß der Nachbar selbst die störende Einwirkung herbeiführt. Verursacht sie ein anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn von Rechtsprechung und Lehre dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre (MietSlg. 31.029; SZ 50/99;
EvBl. 1976/190; SZ 45/132; SZ 42/159; SZ 38/106; JBl. 1965, 417;
SZ 20/184; vgl. auch EvBl. 1982/93; Klang in Klang Komm. 2 II 169;SZ 20/184; vergleiche auch EvBl. 1982/93; Klang in Klang Komm. 2 römisch zwei 169;
Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 321). Hiezu wird allerdings, das Wesen des Nachbarrechts wohl verkennend, die Auffassung vertreten, daß es nicht überzeugen könne, als Störer denjenigen zu behandeln, der die schädliche Einwirkung zu hindern unterläßt, weil nicht von vornherein unterstellt werden dürfe, daß der Eigentümer verpflichtet sei, von seinem Grund ausgehende Eingriffe in fremdes Eigentum zu hindern (Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 119, Jabornegg, aaO 37). Übereinstimmung herrscht aber darüber, daß die bloße Tatsache, daß eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, diesen noch nicht verantwortlich macht (MietSlg. 31.029; SZ 38/106; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 364; Jabornegg-Strasser a.a.O. 119, 132 f, 143;Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 321). Hiezu wird allerdings, das Wesen des Nachbarrechts wohl verkennend, die Auffassung vertreten, daß es nicht überzeugen könne, als Störer denjenigen zu behandeln, der die schädliche Einwirkung zu hindern unterläßt, weil nicht von vornherein unterstellt werden dürfe, daß der Eigentümer verpflichtet sei, von seinem Grund ausgehende Eingriffe in fremdes Eigentum zu hindern (Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 119, Jabornegg, aaO 37). Übereinstimmung herrscht aber darüber, daß die bloße Tatsache, daß eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, diesen noch nicht verantwortlich macht (MietSlg. 31.029; SZ 38/106; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 364,; Jabornegg-Strasser a.a.O. 119, 132 f, 143;
Jabornegg a.a.O. 37, 49). Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Emission gefordert (Spielbüchler a.a.O. Rdz 5 zu § 364; JBl. 1977, 201 m. Anm. Hoyer).Jabornegg a.a.O. 37, 49). Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Emission gefordert (Spielbüchler a.a.O. Rdz 5 zu Paragraph 364,; JBl. 1977, 201 m. Anmerkung Hoyer).
Im vorliegenden Fall haben unbefugte Personen, also Personen die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems der beklagten Partei betraut sind, die in Rede stehenden Kanaldeckel geöffnet und damit das Eindringen von Oberflächenwässern in den Fäkalkanal ermöglicht. Für das schadensstiftende Verhalten solcher dritter Personen kann die beklagte Partei nicht verantwortlich gemacht werden. Der beklagten Partei, die die Kanalanlagen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge betreibt, kann vernünftigerweise nicht die Pflicht auferlegt werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß Kanaldeckel durch Unbefugte nicht geöffnet werden können. Eine öffentliche Straße ist schon ihrer Zweckbestimmung nach allgemein zugänglich; die Haftungsverpflichtung des Eigentümers des öffentlichen Gutes würde in unerträglicher Weise überspitzt, würde man ihn für jedes Verhalten, das unbefugte Dritte setzen, verantwortlich machen. Ist aber die Haftung der beklagten Partei für Einwirkungen, die von außenstehenden dritten Personen bewirkt werden, im vorliegenden Fall zu verneinen, so kann eine Prüfung der Frage, ob durch bauliche Maßnahmen die Folgen eines solchen Verhaltens dritter Personen verhindert werden könnten, unterbleiben. Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes können sich die Kläger nicht stützen, da sie im Verfahren erster Instanz klargestellt haben (S 14 d.A.), daß sie ihren Anspruch nicht aus der behördlichen Tätigkeit der beklagten Partei, sondern "aus der unbestrittenen Tatsache, daß die beklagte Partei Eigentümer des öffentlichen Gutes im unmittelbaren Bereich des Hauses mit darin befindlichen Kanalsträngen und Anlagen, sohin benachbarter Grundflächen ist", ableiten. Nur im Hinblick auf die Erklärung der Kläger, ihren Anspruch nicht aus der behördlichen Tätigkeit der beklagten Partei, sondern aus den Bestimmungen des Nachbarrechts abzuleiten, wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges vom Erstgericht bejaht. Die Kläger können auch nicht geltend machen, daß die Kanalanlage der beklagten Partei deshalb mangelhaft sei, weil keine Rückstausicherung eingebaut wurde. Zum Unterschied von dem der Entscheidung SZ 51/184 zugrunde liegenden Fall war der Fäkalkanal im vorliegenden Fall ausreichend dimensioniert. Bei nicht zweckwidrigem Gebrauch der Anlage war eine Rückstausicherung im Hinblick auf die Dimensionierung des Kanals nicht erforderlich; mit einem zweckwidrigen Gebrauch mußte die beklagte Partei aber nicht rechnen. Soweit die Kläger geltend machen, die beklagte Partei wäre auf Grund des mit ihr begründeten Benützungsverhältnisses, das erhöhte Schutz- und Sorgfaltspflichten beinhalte, zum Einbau einer Rückstausicherung verpflichtet gewesen, seien sie außerdem darauf verwiesen, daß die Rechtsbeziehung der Kläger und der beklagten Partei in Ansehung der Benützung des Fäkalkanals nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur ist, was sich insbesondere aus § 34 Abs 3 Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl. 1976/75, ergibt, das einen Anschlußzwang der Anrainer an das Kanalnetz der beklagten Partei vorsieht (vgl. SZ 50/159; Loebenstein-Kaniak, Komm.z. AHG 2 Rz 319).Im vorliegenden Fall haben unbefugte Personen, also Personen die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems der beklagten Partei betraut sind, die in Rede stehenden Kanaldeckel geöffnet und damit das Eindringen von Oberflächenwässern in den Fäkalkanal ermöglicht. Für das schadensstiftende Verhalten solcher dritter Personen kann die beklagte Partei nicht verantwortlich gemacht werden. Der beklagten Partei, die die Kanalanlagen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge betreibt, kann vernünftigerweise nicht die Pflicht auferlegt werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß Kanaldeckel durch Unbefugte nicht geöffnet werden können. Eine öffentliche Straße ist schon ihrer Zweckbestimmung nach allgemein zugänglich; die Haftungsverpflichtung des Eigentümers des öffentlichen Gutes würde in unerträglicher Weise überspitzt, würde man ihn für jedes Verhalten, das unbefugte Dritte setzen, verantwortlich machen. Ist aber die Haftung der beklagten Partei für Einwirkungen, die von außenstehenden dritten Personen bewirkt werden, im vorliegenden Fall zu verneinen, so kann eine Prüfung der Frage, ob durch bauliche Maßnahmen die Folgen eines solchen Verhaltens dritter Personen verhindert werden könnten, unterbleiben. Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes können sich die Kläger nicht stützen, da sie im Verfahren erster Instanz klargestellt haben (S 14 d.A.), daß sie ihren Anspruch nicht aus der behördlichen Tätigkeit der beklagten Partei, sondern "aus der unbestrittenen Tatsache, daß die beklagte Partei Eigentümer des öffentlichen Gutes im unmittelbaren Bereich des Hauses mit darin befindlichen Kanalsträngen und Anlagen, sohin benachbarter Grundflächen ist", ableiten. Nur im Hinblick auf die Erklärung der Kläger, ihren Anspruch nicht aus der behördlichen Tätigkeit der beklagten Partei, sondern aus den Bestimmungen des Nachbarrechts abzuleiten, wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges vom Erstgericht bejaht. Die Kläger können auch nicht geltend machen, daß die Kanalanlage der beklagten Partei deshalb mangelhaft sei, weil keine Rückstausicherung eingebaut wurde. Zum Unterschied von dem der Entscheidung SZ 51/184 zugrunde liegenden Fall war der Fäkalkanal im vorliegenden Fall ausreichend dimensioniert. Bei nicht zweckwidrigem Gebrauch der Anlage war eine Rückstausicherung im Hinblick auf die Dimensionierung des Kanals nicht erforderlich; mit einem zweckwidrigen Gebrauch mußte die beklagte Partei aber nicht rechnen. Soweit die Kläger geltend machen, die beklagte Partei wäre auf Grund des mit ihr begründeten Benützungsverhältnisses, das erhöhte Schutz- und Sorgfaltspflichten beinhalte, zum Einbau einer Rückstausicherung verpflichtet gewesen, seien sie außerdem darauf verwiesen, daß die Rechtsbeziehung der Kläger und der beklagten Partei in Ansehung der Benützung des Fäkalkanals nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur ist, was sich insbesondere aus Paragraph 34, Absatz 3, Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl. 1976/75, ergibt, das einen Anschlußzwang der Anrainer an das Kanalnetz der beklagten Partei vorsieht vergleiche SZ 50/159; Loebenstein-Kaniak, Komm.z. AHG 2 Rz 319).
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.