Gemäß § 364 Abs 2 ABGB steht dem Nachbarn im Fall von Immissionen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, ein Abwehranspruch zu; er kann auf Unterlassung der Eigentumsbeeinträchtigung klagen. Dieser Untersagungsanspruch steht ihm allerdings dort nicht zu, wo solche Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Als Ausgleich dafür gewährt § 364a ABGB einen - verschuldensunabhängigen (EvBl 1976/190; SZ 50/160; SZ 51/47 uva) - Ausgleichsanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung werden auch öffentliche Straßen als Anlagen im Sinne des § 364a ABGB behandelt (SZ 54/137; EvBl 1982/152; JBl 1987, 381; SZ 61/7; JBl 1990, 459; SZ 63/133 = EvBl 1991/10 = JBl 1990, 789; RdU 1996, 200; RIS-Justiz RS0010596; Schauer, Verkehrsanalen 1982, 8 f; Spielbüchler in Rummel3, § 364a Rz 4; aM ua Hecht, Nachbarrechtlicher Untersagungsanspruch und Immissionen von Straßen, ÖJZ 1993, 292 ff; Gimpel-Hinteregger, Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77; Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten für den 9. ÖJT I/4 64 f); die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten also auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (RIS-Justiz RS0010565; vgl auch RIS-Justiz RS00106162 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass die nachbarrechtliche Haftung (analog) auch dafür besteht, wenn durch eine Straße die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern verändert werden (SZ 154/137; RIS-Justiz RS0010589, zuletzt etwa 1 Ob 137/99z; vgl auch 1 Ob 615/94, SZ 67/212 hinsichtlich eines Autoabstellplatzes). Die nachbarrechtliche Haftung einer Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient (RIS-Justiz RS0010537). Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB setzt einen der Enteignung verwandten Tatbestand voraus; der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB vorschreibt, hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 54/137 mwN).Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB steht dem Nachbarn im Fall von Immissionen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, ein Abwehranspruch zu; er kann auf Unterlassung der Eigentumsbeeinträchtigung klagen. Dieser Untersagungsanspruch steht ihm allerdings dort nicht zu, wo solche Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Als Ausgleich dafür gewährt Paragraph 364 a, ABGB einen - verschuldensunabhängigen (EvBl 1976/190; SZ 50/160; SZ 51/47 uva) - Ausgleichsanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung werden auch öffentliche Straßen als Anlagen im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB behandelt (SZ 54/137; EvBl 1982/152; JBl 1987, 381; SZ 61/7; JBl 1990, 459; SZ 63/133 = EvBl 1991/10 = JBl 1990, 789; RdU 1996, 200; RIS-Justiz RS0010596; Schauer, Verkehrsanalen 1982, 8 f; Spielbüchler in Rummel3, Paragraph 364 a, Rz 4; aM ua Hecht, Nachbarrechtlicher Untersagungsanspruch und Immissionen von Straßen, ÖJZ 1993, 292 ff; Gimpel-Hinteregger, Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77; Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten für den 9. ÖJT I/4 64 f); die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten also auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (RIS-Justiz RS0010565; vergleiche auch RIS-Justiz RS00106162 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass die nachbarrechtliche Haftung (analog) auch dafür besteht, wenn durch eine Straße die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern verändert werden (SZ 154/137; RIS-Justiz RS0010589, zuletzt etwa 1 Ob 137/99z; vergleiche auch 1 Ob 615/94, SZ 67/212 hinsichtlich eines Autoabstellplatzes). Die nachbarrechtliche Haftung einer Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient (RIS-Justiz RS0010537). Der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB setzt einen der Enteignung verwandten Tatbestand voraus; der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorschreibt, hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 54/137 mwN).
Die Entscheidung der zweiten Instanz steht mit dieser Judikatur im Einklang. Die Kläger konnten, nachdem Anfangs der 90-er Jahre die Gefahr von Überflutungen ihres Grundstücks evident geworden war, keinen Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde als Straßenhalter erheben. Dafür könnte ihnen nun angesichts der gegenständlichen Überflutung im Jahre 1997, die einer (zwar für die - einer behördlich genehmigten Anlage gleichzuhaltenden - Straße typische, aber das gewöhnliche Maß überschreitende) Emission im Sinne des iSd § 364 Abs 2 ABGB gleichgestellt werden könnte, je nach dem im fortzusetzenden Verfahren sich ergebenden Feststellungen, ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zustehen.Die Entscheidung der zweiten Instanz steht mit dieser Judikatur im Einklang. Die Kläger konnten, nachdem Anfangs der 90-er Jahre die Gefahr von Überflutungen ihres Grundstücks evident geworden war, keinen Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde als Straßenhalter erheben. Dafür könnte ihnen nun angesichts der gegenständlichen Überflutung im Jahre 1997, die einer (zwar für die - einer behördlich genehmigten Anlage gleichzuhaltenden - Straße typische, aber das gewöhnliche Maß überschreitende) Emission im Sinne des iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gleichgestellt werden könnte, je nach dem im fortzusetzenden Verfahren sich ergebenden Feststellungen, ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB zustehen.
Gegen eine Haftung für die (und - wie zu betonen ist - nur für die) dadurch allenfalls verursachte, gegenüber den "natürlichen Abflussverhältnissen" erhöhte Beeinträchtigung des Grundstückes und insbesondere auch der Garage der Kläger erhebt die Beklagte in der Revision im Wesentlichen weiterhin drei Einwände: Vor allem macht sie geltend, dass die Straße schon 10 Jahre vor dem Haus der Kläger errichtet worden sei; die Kläger hätten daher" die Situation so hinnehmen müssen, wie sie sich im Zeitpunkt des Hausbaus dargestellt" habe; es sei ihnen daher kein Recht auf Abwehr irgendwelcher Eingriffe genommen worden. Aus der oberstgerichtlichen Judikatur, insbesondere aus der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SZ 54/137, sei nicht abzuleiten, dass § 364a ABGB auch dann angewendet werden könne, wenn der Straßenbau bereits genehmigt worden sei, bevor dem Eigentümer die Baubewilligung erteilt wurde. Im Übrigen würde nur für eine typischerweise von einer Anlage ausgehende Einwirkung gehaftet, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Schließlich habe sie, die Beklagte, auch deshalb nicht für die Schäden der Kläger einzustehen, da diese durch die Errichtung einer 50 cm hohen Gartenmauer den Wasser- und Feststoffeintritt auf ihr Grundstück verhindern hätten können.Gegen eine Haftung für die (und - wie zu betonen ist - nur für die) dadurch allenfalls verursachte, gegenüber den "natürlichen Abflussverhältnissen" erhöhte Beeinträchtigung des Grundstückes und insbesondere auch der Garage der Kläger erhebt die Beklagte in der Revision im Wesentlichen weiterhin drei Einwände: Vor allem macht sie geltend, dass die Straße schon 10 Jahre vor dem Haus der Kläger errichtet worden sei; die Kläger hätten daher" die Situation so hinnehmen müssen, wie sie sich im Zeitpunkt des Hausbaus dargestellt" habe; es sei ihnen daher kein Recht auf Abwehr irgendwelcher Eingriffe genommen worden. Aus der oberstgerichtlichen Judikatur, insbesondere aus der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SZ 54/137, sei nicht abzuleiten, dass Paragraph 364 a, ABGB auch dann angewendet werden könne, wenn der Straßenbau bereits genehmigt worden sei, bevor dem Eigentümer die Baubewilligung erteilt wurde. Im Übrigen würde nur für eine typischerweise von einer Anlage ausgehende Einwirkung gehaftet, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Schließlich habe sie, die Beklagte, auch deshalb nicht für die Schäden der Kläger einzustehen, da diese durch die Errichtung einer 50 cm hohen Gartenmauer den Wasser- und Feststoffeintritt auf ihr Grundstück verhindern hätten können.
Dazu wurde erwogen: Dass der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB jedenfalls dann verneint werden müsste, wenn die schadenstiftende Anlage früher errichtet wurde, kann nach dem Wortlaut, insbesondere aber auch nach dem erläuterten Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung nicht angenommen werden. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nur Bauwerke, nicht aber das Nachbargrundstück selbst beträfe, käme es, wäre ein "zeitliches Zuvorkommen" der behördlich genehmigten Anlage in diesem Sinne maßgebend, zu ganz unbilligen Ergebnissen. So müssten etwa einem Geschädigten, der sein Haus vor der schadenstiftenden Anlage (Straße) errichtet, später aber auch noch eine Garage dazu gebaut hätte, nur Schäden am Haus, nicht aber auch an der Garage vom Betreiber der Anlage (Straßenhalter) ersetzt werden. Das Argument der Rekurswerberin, die Kläger hätten, da die gegenständliche Straße längst existiert habe, "die Situation so hinnehmen müssen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Baues ihres Hauses dargestellt hat", ist nicht stichhältig. Dass die Straße schon vorhanden war, ändert nichts daran, dass den Klägern zufolge des Umstands, dass sie als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB anzusehen ist, ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB nicht zur Verfügung steht. In der vom Berufungsgericht ohnehin zitierten Entscheidung 1 Ob 31/81, SZ 54/137 hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters nicht daraus folgt, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf § 364a ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde. Dies musste dort nicht näher erläutert werden, da, wie der Oberste Gerichtshof betonte, allerdings die Umwidmung in einen Bauplatz noch vor der straßenbaurechtlichen Genehmigung erfolgt war. Nicht verwechselt werden darf der betreffende Einwand der Beklagten damit, dass nach hA sich derjenige, der sich erst nach dem Beginn der Immissionen in der beeinträchtigten Gegend ansiedelt, auf die Unüblichkeit von Immissionen nicht berufen kann, weil der später Zugezogene mit den Einwirkungen rechnen muss und sich die Beeinträchtigung regelmäßig in einem niedrigeren Preis beim Erwerb auswirkt (vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 323 mwN). Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Frage der Üblichkeit der gegenständlichen Immissionen, sondern darum, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger das gewöhnliche Maß nach § 364 Abs 2 ABGB überschritten hat und die Beklagte daher, soweit dafür ihre Straße kausal war, ersatzpflichtig ist.Dazu wurde erwogen: Dass der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB jedenfalls dann verneint werden müsste, wenn die schadenstiftende Anlage früher errichtet wurde, kann nach dem Wortlaut, insbesondere aber auch nach dem erläuterten Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung nicht angenommen werden. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nur Bauwerke, nicht aber das Nachbargrundstück selbst beträfe, käme es, wäre ein "zeitliches Zuvorkommen" der behördlich genehmigten Anlage in diesem Sinne maßgebend, zu ganz unbilligen Ergebnissen. So müssten etwa einem Geschädigten, der sein Haus vor der schadenstiftenden Anlage (Straße) errichtet, später aber auch noch eine Garage dazu gebaut hätte, nur Schäden am Haus, nicht aber auch an der Garage vom Betreiber der Anlage (Straßenhalter) ersetzt werden. Das Argument der Rekurswerberin, die Kläger hätten, da die gegenständliche Straße längst existiert habe, "die Situation so hinnehmen müssen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Baues ihres Hauses dargestellt hat", ist nicht stichhältig. Dass die Straße schon vorhanden war, ändert nichts daran, dass den Klägern zufolge des Umstands, dass sie als behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB anzusehen ist, ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht zur Verfügung steht. In der vom Berufungsgericht ohnehin zitierten Entscheidung 1 Ob 31/81, SZ 54/137 hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters nicht daraus folgt, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf Paragraph 364 a, ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde. Dies musste dort nicht näher erläutert werden, da, wie der Oberste Gerichtshof betonte, allerdings die Umwidmung in einen Bauplatz noch vor der straßenbaurechtlichen Genehmigung erfolgt war. Nicht verwechselt werden darf der betreffende Einwand der Beklagten damit, dass nach hA sich derjenige, der sich erst nach dem Beginn der Immissionen in der beeinträchtigten Gegend ansiedelt, auf die Unüblichkeit von Immissionen nicht berufen kann, weil der später Zugezogene mit den Einwirkungen rechnen muss und sich die Beeinträchtigung regelmäßig in einem niedrigeren Preis beim Erwerb auswirkt vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht2 323 mwN). Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Frage der Üblichkeit der gegenständlichen Immissionen, sondern darum, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger das gewöhnliche Maß nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB überschritten hat und die Beklagte daher, soweit dafür ihre Straße kausal war, ersatzpflichtig ist.
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 364a ABGB ist auch, dass die Emission (Gefahr) für den Betrieb der genehmigten Anlage (hier der Straße) typisch sein muss (Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 364a mwN). Dass zufolge der Oberflächenbeschaffenheit von Straßen vermehrt die Gefahr des Abfließens von Niederschlagswässern auf die benachbarten Grundstücke bestehen kann und diese Einwirkungen daher durchaus als typisch bezeichnet werden können, liegt auf der Hand. Ihre Gegenmeinung wird von der Beklagten auch gar nicht weiter begründet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass § 21 Abs 3 OÖ Straßengesetz 1991 ua vorschreibt, dass die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet sind, "den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wasser von der Straße .... ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden". Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass diese "sonstige Anrainerverpflichtung" keine Verpflichtung zur Duldung unkontrollierten Abflusses von Wasser von der Straße rechtfertigen kann (1 Ob 31/78, SZ 51/184) und die gegenständliche Überschwemmung von der Duldungsverpflichtung des § 21 Abs 3 OÖ Straßengesetz 1991 daher nicht erfasst wäre ist. Die Beklagte hat selbst bereits in ihrer Berufungsbeantwortung eingeräumt, dass der in § 21 Abs 3 OÖ Straßengesetz 1991 normierte Ausschluss einer Entschädigung nur typische Straßenabwässer ("mit allenfalls wenig Schotter"), nicht aber Abwässer, die wie im gegenständlichen Fall eine Überschwemmung bewirken, erfasse. Schließlich ist auch der Einwand, die Kläger hätten sich selbst durch Errichtung einer Mauer zu schützen gehabt, nicht berechtigt. Grundsätzlich ist es Sache des Betreibers einer behördlich genehmigten Anlage, Maßnahmen zum Schutz des Nachbargrundstücks selbst zu ergreifen. Zwar trifft zufolge § 1304 ABGB nach ständiger Rechtsprechung auch den Geschädigten eine Schadensminderungs- bzw Rettungsobliegenheit, die uU auch zu positivem Tun verpflichtet und nur in dem Maß besteht, als sie objektiv zumutbar ist (Reischauer in Rummel3 Rz 38 mwN), wobei die Behauptungs- und Beweislast auch dafür den Schädiger trifft. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte also zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass den Klägern die Errichtung einer Gartenmauer eher zumutbar war, als ihr die (von ihr ein Jahr später ohnehin durchgeführte) Maßnahme der Errichtung eines Retentionsbeckens. Diesbezüglich hat die Beklagte aber nichts vorgebracht.Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB ist auch, dass die Emission (Gefahr) für den Betrieb der genehmigten Anlage (hier der Straße) typisch sein muss (Spielbüchler aaO Rz 3 zu Paragraph 364 a, mwN). Dass zufolge der Oberflächenbeschaffenheit von Straßen vermehrt die Gefahr des Abfließens von Niederschlagswässern auf die benachbarten Grundstücke bestehen kann und diese Einwirkungen daher durchaus als typisch bezeichnet werden können, liegt auf der Hand. Ihre Gegenmeinung wird von der Beklagten auch gar nicht weiter begründet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Paragraph 21, Absatz 3, OÖ Straßengesetz 1991 ua vorschreibt, dass die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet sind, "den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wasser von der Straße .... ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden". Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass diese "sonstige Anrainerverpflichtung" keine Verpflichtung zur Duldung unkontrollierten Abflusses von Wasser von der Straße rechtfertigen kann (1 Ob 31/78, SZ 51/184) und die gegenständliche Überschwemmung von der Duldungsverpflichtung des Paragraph 21, Absatz 3, OÖ Straßengesetz 1991 daher nicht erfasst wäre ist. Die Beklagte hat selbst bereits in ihrer Berufungsbeantwortung eingeräumt, dass der in Paragraph 21, Absatz 3, OÖ Straßengesetz 1991 normierte Ausschluss einer Entschädigung nur typische Straßenabwässer ("mit allenfalls wenig Schotter"), nicht aber Abwässer, die wie im gegenständlichen Fall eine Überschwemmung bewirken, erfasse. Schließlich ist auch der Einwand, die Kläger hätten sich selbst durch Errichtung einer Mauer zu schützen gehabt, nicht berechtigt. Grundsätzlich ist es Sache des Betreibers einer behördlich genehmigten Anlage, Maßnahmen zum Schutz des Nachbargrundstücks selbst zu ergreifen. Zwar trifft zufolge Paragraph 1304, ABGB nach ständiger Rechtsprechung auch den Geschädigten eine Schadensminderungs- bzw Rettungsobliegenheit, die uU auch zu positivem Tun verpflichtet und nur in dem Maß besteht, als sie objektiv zumutbar ist (Reischauer in Rummel3 Rz 38 mwN), wobei die Behauptungs- und Beweislast auch dafür den Schädiger trifft. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte also zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass den Klägern die Errichtung einer Gartenmauer eher zumutbar war, als ihr die (von ihr ein Jahr später ohnehin durchgeführte) Maßnahme der Errichtung eines Retentionsbeckens. Diesbezüglich hat die Beklagte aber nichts vorgebracht.
Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, den Klägern stehe unter der Voraussetzung der Kausalität der Straße für die gegenständlichen Schäden ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu, frei von Rechtsirrtum. Ist aber die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die von der zweiten Instanz angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 mwN).Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, den Klägern stehe unter der Voraussetzung der Kausalität der Straße für die gegenständlichen Schäden ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB zu, frei von Rechtsirrtum. Ist aber die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die von der zweiten Instanz angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 519, mwN).
Die Kläger behaupten in der Rekursbeantwortung neuerlich, dass die Ursache für die Überflutung ihres Grundstücks eine unzureichende Ortskanalisation gewesen sei. Sie setzen sich damit darüber hinweg, dass derartiges nicht festgestellt wurde. Es steht vielmehr unbekämpft fest, dass der Zustand der W*****straße dem Stand der Technik des Jahres 1997 entsprach und es nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht, eine Straße so zu errichten, dass über ihre Einbauten (etwa einen Oberflächenwasserkanal) die gesamten angrenzenden Wassereinzugsgebiete mitentwässert würden. Auf den in erster Instanz erhobenen, vom Erstgericht für nicht berechtigt erachteten Vorwurf, die Beklagte hätte (offenbar als hoheitliche Aufgabe) dafür zu sorgen gehabt, dass ua die neuaufgeschlossene Liegenschaft der Kläger nicht überschwemmt werde, sind die Kläger sowohl in zweiter Instanz als auch in der Revision nicht mehr zurückgekommen. Offenbar wollen sie sich also auf einen allenfalls denkbaren (s. BGH VersR 1999, 1412 bei allerdings nicht ganz vergleichbarer Rechtslage) Amtshaftungsanspruch ohnehin nicht (mehr) berufen, sodass sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen bzw verbieten.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.