Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist insoweit unzulässig, als er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin anstrebt, daß die Haftung der Beklagten für künftige Schäden am Haus des Klägers durch Eintritt von Kanalwässern aus dem öffentlichen Kanalsystem im Ausmaß von 75 % festgestellt werde.
Das Gericht zweiter Instanz hat zwar den Beschluß, mit welchem es infolge des Rekurses des Klägers die Klagsausdehnung durch Erhebung des Feststellungsbegehrens für zulässig erkannte, gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluß ausgefertigt, das Feststellungsbegehren wurde jedoch dadurch nicht zum Gegenstand des allein angefochtenen Aufhebungsbeschlusses. Daran vermag auch die etwas mißverständliche Formulierung des Berufungsgerichtes, das dem Erstgericht im Punkt II. 2. seiner Entscheidung im letzten Halbsatz auch die Entscheidung über das Feststellungsbegehren auftrug, nichts zu ändern, weil damit offenkundig nur auf die durch die Zulassung der Klagsausdehnung erweiterte Entscheidungspflicht des Erstgerichts verwiesen werden sollte. Es mangelt an einer im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu bekämpfenden meritorischen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, weshalb der Oberste Gerichtshof, selbst wenn er die Sache für spruchreif hielte, in diesem Umfang nicht entscheiden könnte; ein Fall des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO liegt daher nicht vor. Der Revisionsrekurs gegen den sich lediglich als Folge der Zulassung der Klagsausdehnung durch das Gericht zweiter Instanz ergebenden Ausspruch über die Verfahrensfortsetzung ist daher unzulässig.Das Gericht zweiter Instanz hat zwar den Beschluß, mit welchem es infolge des Rekurses des Klägers die Klagsausdehnung durch Erhebung des Feststellungsbegehrens für zulässig erkannte, gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluß ausgefertigt, das Feststellungsbegehren wurde jedoch dadurch nicht zum Gegenstand des allein angefochtenen Aufhebungsbeschlusses. Daran vermag auch die etwas mißverständliche Formulierung des Berufungsgerichtes, das dem Erstgericht im Punkt römisch zwei. 2. seiner Entscheidung im letzten Halbsatz auch die Entscheidung über das Feststellungsbegehren auftrug, nichts zu ändern, weil damit offenkundig nur auf die durch die Zulassung der Klagsausdehnung erweiterte Entscheidungspflicht des Erstgerichts verwiesen werden sollte. Es mangelt an einer im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu bekämpfenden meritorischen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, weshalb der Oberste Gerichtshof, selbst wenn er die Sache für spruchreif hielte, in diesem Umfang nicht entscheiden könnte; ein Fall des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO liegt daher nicht vor. Der Revisionsrekurs gegen den sich lediglich als Folge der Zulassung der Klagsausdehnung durch das Gericht zweiter Instanz ergebenden Ausspruch über die Verfahrensfortsetzung ist daher unzulässig.
Darüber hinaus kommt dem Revisionsrekurs Berechtigung zu.
Der Kläger hat unter anderem vorgebracht, die Beklagte habe es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, ihm für die Errichtung des Hausanschlusses entsprechende Auflagen, insbesondere durch Vorschreibung des Einbaues eines Rückstauventiles, zu geben. Damit hat er erkennbar seine Ansprüche auch auf den Titel des Amtshaftungsgesetzes gestützt. Gemäß § 8 Abs 1 AHG idF Wertgrenzen-Novelle 1989 setzt die Erhebung eines Amtshaftungsanspruches nicht mehr zwingend die Durchführung eines Aufforderungsverfahrens voraus. Ob daraus, daß das Erstgericht auch über dieses Vorbringen des Klägers verhandelt hat und damit die Zuständigkeitsnorm des § 9 Abs 1 AHG unbeachtet ließ, eine schlüssige Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes und damit die Begründung seiner Zuständigkeit auch für Amtshaftungssachen abgeleitet werden könnte (vgl 1 Ob 34/89; Schragel AHG2, Erg.heft, 22), muß im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden, weil der Revisionsrekurswerber auf diesen Rechtsgrund, den das Gericht zweiter Instanz ausdrücklich als nicht in seine Prüfungskompetenz fallend, erachtete, in seinem Rechtsmittel nicht zurückkommt.Der Kläger hat unter anderem vorgebracht, die Beklagte habe es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, ihm für die Errichtung des Hausanschlusses entsprechende Auflagen, insbesondere durch Vorschreibung des Einbaues eines Rückstauventiles, zu geben. Damit hat er erkennbar seine Ansprüche auch auf den Titel des Amtshaftungsgesetzes gestützt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG in der Fassung Wertgrenzen-Novelle 1989 setzt die Erhebung eines Amtshaftungsanspruches nicht mehr zwingend die Durchführung eines Aufforderungsverfahrens voraus. Ob daraus, daß das Erstgericht auch über dieses Vorbringen des Klägers verhandelt hat und damit die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 9, Absatz eins, AHG unbeachtet ließ, eine schlüssige Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes und damit die Begründung seiner Zuständigkeit auch für Amtshaftungssachen abgeleitet werden könnte vergleiche 1 Ob 34/89; Schragel AHG2, Erg.heft, 22), muß im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden, weil der Revisionsrekurswerber auf diesen Rechtsgrund, den das Gericht zweiter Instanz ausdrücklich als nicht in seine Prüfungskompetenz fallend, erachtete, in seinem Rechtsmittel nicht zurückkommt.
Die Haftung nach § 26 Abs 2 WRG, auf welche Bestimmung sich der Kläger in seinem Revisionsrekurs beruft, stellt eine Sonderregelung der sonst gegebenen nachbarrechtlichen Haftung dar und schließt innerhalb ihres Anwendungsbereiches die Heranziehung der Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB aus (SZ 54/64; SZ 55/16; JBl 1991, 247; SZ 60/265). Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde (SZ 59/129; SZ 66/177; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 333). Danach haftet der Wasserberechtigte nur für den Ersatz jenes Schadens, der durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einer Liegenschaft oder einem Bauwerk entsteht, das schon bei Erteilung der Bewilligung bestanden hat (SZ 66/177; 1 Ob 24/92). Nach den Feststellungen erfolgte die wasserrechtliche Bewilligung der Kanalanlage viele Jahre vor Errichtung des Hauses des Klägers, sodaß schon aus diesem Grunde die Norm des § 26 WRG nicht zur Anwendung gelangen kann.Die Haftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG, auf welche Bestimmung sich der Kläger in seinem Revisionsrekurs beruft, stellt eine Sonderregelung der sonst gegebenen nachbarrechtlichen Haftung dar und schließt innerhalb ihres Anwendungsbereiches die Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB aus (SZ 54/64; SZ 55/16; JBl 1991, 247; SZ 60/265). Der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde (SZ 59/129; SZ 66/177; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch zwei 333). Danach haftet der Wasserberechtigte nur für den Ersatz jenes Schadens, der durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einer Liegenschaft oder einem Bauwerk entsteht, das schon bei Erteilung der Bewilligung bestanden hat (SZ 66/177; 1 Ob 24/92). Nach den Feststellungen erfolgte die wasserrechtliche Bewilligung der Kanalanlage viele Jahre vor Errichtung des Hauses des Klägers, sodaß schon aus diesem Grunde die Norm des Paragraph 26, WRG nicht zur Anwendung gelangen kann.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist daher ausschließlich nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB zu prüfen. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung schützt das Nachbarrecht auch Eigentümer von Privatgrundstücken gegenüber Beeinträchtigungen, die von öffentlichem Grund oder öffentlichen Anlagen (selbst wenn diese auf Privatgrund errichtet sind) ausgehen (SZ 51/184; SZ 54/137). Bei einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Anlage, wie etwa dem Kanalnetz der Beklagten, steht dem Geschädigten insoweit kein Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu, als es sich um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB handelt oder zumindest eine solche, bei der eine Analogie zu der genannten Gesetzesstelle gerechtfertigt ist. Hauptkanäle, die auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen angelegt wurden, werden als behördlich genehmigte Anlagen angesehen (SZ 51/184). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht (§ 364 a ABGB), verschuldensunabhängig (SZ 51/47; SZ 54/137; SZ 60/265; SZ 65/38). Der Ausgleichsanspruch setzt einen der Enteignung verwandten Tatbestand voraus: Der Geschädigte hat einen Entschädigungsanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB vorschreibt, hinausgeht. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Auch jede Analogie zu § 364 a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihn nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die Nachbarn durch einmalige Vorfälle durch Eindringen von Wasser entstanden, wurde vom Obersten Gerichtshof stets anerkannt (SZ 55/172; SZ 60/265).Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist daher ausschließlich nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB zu prüfen. Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung schützt das Nachbarrecht auch Eigentümer von Privatgrundstücken gegenüber Beeinträchtigungen, die von öffentlichem Grund oder öffentlichen Anlagen (selbst wenn diese auf Privatgrund errichtet sind) ausgehen (SZ 51/184; SZ 54/137). Bei einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Anlage, wie etwa dem Kanalnetz der Beklagten, steht dem Geschädigten insoweit kein Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu, als es sich um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB handelt oder zumindest eine solche, bei der eine Analogie zu der genannten Gesetzesstelle gerechtfertigt ist. Hauptkanäle, die auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen angelegt wurden, werden als behördlich genehmigte Anlagen angesehen (SZ 51/184). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht (Paragraph 364, a ABGB), verschuldensunabhängig (SZ 51/47; SZ 54/137; SZ 60/265; SZ 65/38). Der Ausgleichsanspruch setzt einen der Enteignung verwandten Tatbestand voraus: Der Geschädigte hat einen Entschädigungsanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorschreibt, hinausgeht. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Auch jede Analogie zu Paragraph 364, a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihn nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die Nachbarn durch einmalige Vorfälle durch Eindringen von Wasser entstanden, wurde vom Obersten Gerichtshof stets anerkannt (SZ 55/172; SZ 60/265).
Der Ausgleichsanspruch gemäß § 364 a ABGB würde dem Kläger daher selbst dann zustehen, wenn die Kanalanlage nicht als behördlich bewilligt beurteilt werden könnte, etwa weil sie von dem vom Gemeinderat beschlossenen und wasserrechtlich bewilligten Projekt zur Gänze abweicht. Ob die Feststellung des Erstgerichtes, die Kanalführung weiche im Bereich des Hauses des Klägers vom projektierten Verlauf ab, in diesem Sinne zu werten ist, muß daher nicht untersucht werden.Der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364, a ABGB würde dem Kläger daher selbst dann zustehen, wenn die Kanalanlage nicht als behördlich bewilligt beurteilt werden könnte, etwa weil sie von dem vom Gemeinderat beschlossenen und wasserrechtlich bewilligten Projekt zur Gänze abweicht. Ob die Feststellung des Erstgerichtes, die Kanalführung weiche im Bereich des Hauses des Klägers vom projektierten Verlauf ab, in diesem Sinne zu werten ist, muß daher nicht untersucht werden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit überblickbar - in den Entscheidungen SZ 51/184; SZ 52/79; SZ 59/5 und SZ 59/47 mit nachbarrechtlichen Ansprüchen infolge von öffentlichen Kanälen ausgehender Schädigungen befaßt. Er hat jeweils grundsätzlich das Vorliegen des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches gemäß § 364 a ABGB bejaht. Entgegen der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Ansicht kann aber all diesen Entscheidungen nicht entnommen werden, daß die Gemeinde nur in einem geringeren Umfang zur Haftung herangezogen werden könnte als sonst ein Nachbar. Ganz im Gegenteil lehnte der Oberste Gerichtshof insbesondere in SZ 51/184 ausdrücklich eine Einschränkung der nachbarrechtlichen Haftung auch in den Fällen, in welchen der Schaden durch eine der allgemeinen Daseinsvorsorge dienende Anlage verursacht wird, ausdrücklich ab. Es sei nicht einzusehen, warum der Rechtsträger, der - wenn auch dem Nutzen der Allgemeinheit dienend - Anlagen errichtet, in geringerem Maße haften solle als ein anderer Nachbar. Der Geschädigte könne nicht verpflichtet werden, nur wegen der öffentlichen Aufgaben des Schädigers Schäden selbst zu tragen, wenn dies ohne diese Aufgabe nicht der Fall wäre. Es bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wollte man einem Geschädigten eine solche Last zugunsten der Gemeinde bzw der Allgemeinheit aufbürden. Von dieser Ansicht abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Mag auch im Rahmen der öffentlichen Verwaltung eine Kosten-Nutzenrechnung anzustellen sein, kann nach dem Sinn des Gesetzes nicht hingenommen werden, daß einzelne Gemeindebürger wegen der Allgemeinheit zugute kommender Einsparungen Schäden erleiden, für die sie keine Vergütung erlangen könnten. Da es auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankommt, ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den Regeln der Technik entsprochen hat und ob sich die Berechnungsparameter in der Folge geändert haben. Selbst wenn die Anlage technisch einwandfrei hergestellt ist, haftet deren Betreiberin für die von dieser ausgehenden Schäden.Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit überblickbar - in den Entscheidungen SZ 51/184; SZ 52/79; SZ 59/5 und SZ 59/47 mit nachbarrechtlichen Ansprüchen infolge von öffentlichen Kanälen ausgehender Schädigungen befaßt. Er hat jeweils grundsätzlich das Vorliegen des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches gemäß Paragraph 364, a ABGB bejaht. Entgegen der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Ansicht kann aber all diesen Entscheidungen nicht entnommen werden, daß die Gemeinde nur in einem geringeren Umfang zur Haftung herangezogen werden könnte als sonst ein Nachbar. Ganz im Gegenteil lehnte der Oberste Gerichtshof insbesondere in SZ 51/184 ausdrücklich eine Einschränkung der nachbarrechtlichen Haftung auch in den Fällen, in welchen der Schaden durch eine der allgemeinen Daseinsvorsorge dienende Anlage verursacht wird, ausdrücklich ab. Es sei nicht einzusehen, warum der Rechtsträger, der - wenn auch dem Nutzen der Allgemeinheit dienend - Anlagen errichtet, in geringerem Maße haften solle als ein anderer Nachbar. Der Geschädigte könne nicht verpflichtet werden, nur wegen der öffentlichen Aufgaben des Schädigers Schäden selbst zu tragen, wenn dies ohne diese Aufgabe nicht der Fall wäre. Es bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wollte man einem Geschädigten eine solche Last zugunsten der Gemeinde bzw der Allgemeinheit aufbürden. Von dieser Ansicht abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Mag auch im Rahmen der öffentlichen Verwaltung eine Kosten-Nutzenrechnung anzustellen sein, kann nach dem Sinn des Gesetzes nicht hingenommen werden, daß einzelne Gemeindebürger wegen der Allgemeinheit zugute kommender Einsparungen Schäden erleiden, für die sie keine Vergütung erlangen könnten. Da es auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankommt, ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den Regeln der Technik entsprochen hat und ob sich die Berechnungsparameter in der Folge geändert haben. Selbst wenn die Anlage technisch einwandfrei hergestellt ist, haftet deren Betreiberin für die von dieser ausgehenden Schäden.
Gemäß § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB sind unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Sie müssen unter keinen Umständen geduldet werden. Der Störer hat dann nicht die Möglichkeit, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (SZ 44/131; SZ 55/30). Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist (SZ 45/7), sondern auch, wenn die Zuleitung durch eine Veranstaltung bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84; SZ 55/30; JBl 1995, 317). Entscheidend ist somit nicht, daß die Beklagte zum Eintritt der schädlichen Einwirkung auf das Nachbargrundstück nicht unmittelbar beigetragen hat, sondern daß sie durch ihre Kanalanlage die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers eröffnete (vgl SZ 55/30; JBl 1995, 317). Es bedarf daher auch keiner weiteren Feststellungen zur Ortsüblichkeit der von der Beklagten gewählten Dimensionierung der Kanalrohre.Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB sind unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Sie müssen unter keinen Umständen geduldet werden. Der Störer hat dann nicht die Möglichkeit, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (SZ 44/131; SZ 55/30). Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist (SZ 45/7), sondern auch, wenn die Zuleitung durch eine Veranstaltung bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84; SZ 55/30; JBl 1995, 317). Entscheidend ist somit nicht, daß die Beklagte zum Eintritt der schädlichen Einwirkung auf das Nachbargrundstück nicht unmittelbar beigetragen hat, sondern daß sie durch ihre Kanalanlage die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers eröffnete vergleiche SZ 55/30; JBl 1995, 317). Es bedarf daher auch keiner weiteren Feststellungen zur Ortsüblichkeit der von der Beklagten gewählten Dimensionierung der Kanalrohre.
Da sich die Rechtssache somit, soweit das Leistungsbegehren betroffen ist, als spruchreif erweist, ist in Stattgebung des Revisionsrekurses das Ersturteil - wegen des noch zu erledigenden Feststellungsbegehrens als Teilurteil - wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.