Rechtssatz RS0082245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082245
Geschäftszahl
1Ob26/86 (1Ob27/86); 1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob31/95; 1Ob346/99k
Entscheidungsdatum
14.01.2000
Rechtssatz
Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde. Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht. Der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeitige Fischereiberechtigte sein Recht erworben hat, kommt es nicht an. Eine Bedachtnahme auf Vorschäden, die im Zeitpunkt des Erwerbes des Fischereirechts schon vorhanden waren, hat nicht zu erfolgen.Der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde. Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht. Der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeitige Fischereiberechtigte sein Recht erworben hat, kommt es nicht an. Eine Bedachtnahme auf Vorschäden, die im Zeitpunkt des Erwerbes des Fischereirechts schon vorhanden waren, hat nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 26/86
Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 26/86
Veröff: SZ 59/129
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
nur: Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde. Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht. Der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeitige Fischereiberechtigte sein Recht erworben hat, kommt es nicht an. (T1) Veröff: SZ 66/177
- 1 Ob 31/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 31/95
nur: Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde. Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben. (T2)
- 1 Ob 346/99k
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 346/99k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082245
Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_003