Der Rekurs der Kläger ist zum Teil unzulässig, im übrigen kommt ihm Berechtigung zu.
Nach dem Klagsvorbringen handelt es sich bei den den Klägern zustehenden Fischereiberechtigungen um selbständige Rechte (S.2 der Klage), eine Rechtsgemeinschaft der Kläger am Fischereirecht oder eine Berechtigung, die aufdemselben tatsächlichen Grund beruht, und damit eine materielle Streitgenossenschaft (§ 55 Abs 1 Z 2 JN, § 11 Z 1 ZPO) liegt nach dem Klagsvorbringen nicht vor. Demnach sind aber die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 4 JN). Der Streitwert des von der Einundzwanzigstklägerin erhobenen Anspruchs beträgt S 6.267, so daß die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, die auch im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt zur Anwendung gelangt (§ 519 Abs 2 ZPO; Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1982) der Zulässigkeit des Rekurses entgegensteht. Demzufolge ist der Rekurs der Einundzwanzigstklägerin zurückzuweisen. Ein (teilweiser) Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung der beklagten Partei hat nicht zu erfolgen, da die beklagte Partei die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht erkannte und demnach insoweit ein zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendiger Verfahrensaufwand nicht vorliegt. Im übrigen ist der Rekurs gerechtfertigt.Nach dem Klagsvorbringen handelt es sich bei den den Klägern zustehenden Fischereiberechtigungen um selbständige Rechte (S.2 der Klage), eine Rechtsgemeinschaft der Kläger am Fischereirecht oder eine Berechtigung, die aufdemselben tatsächlichen Grund beruht, und damit eine materielle Streitgenossenschaft (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN, Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) liegt nach dem Klagsvorbringen nicht vor. Demnach sind aber die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz 4, JN). Der Streitwert des von der Einundzwanzigstklägerin erhobenen Anspruchs beträgt S 6.267, so daß die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, die auch im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt zur Anwendung gelangt (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO; Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1982) der Zulässigkeit des Rekurses entgegensteht. Demzufolge ist der Rekurs der Einundzwanzigstklägerin zurückzuweisen. Ein (teilweiser) Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung der beklagten Partei hat nicht zu erfolgen, da die beklagte Partei die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht erkannte und demnach insoweit ein zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendiger Verfahrensaufwand nicht vorliegt. Im übrigen ist der Rekurs gerechtfertigt.
Gemäß § 1501 ABGB ist auf die Verjährung ohne Einwendung der Partei nicht Bedacht zu nehmen. Es obliegt daher dem Beklagten, die Einrede der Verjährung zu erheben und die die Verjährung begründenden Tatsachen zu beweisen (5 Ob 653/79; EvBl 1959/157). Die beklagte Partei hat sich nur darauf berufen, daß die Fischereirechte der Kläger zufolge dreißigjährigen Nichtgebrauchs verjährt seien; Beweise hiefür wurden aber nicht angeboten. Ein Verjährungseinwand gemäß § 1488 ABGB wurde nicht erhoben, so daß hierauf auch vom Berufungsgericht nicht einzugehen war.Insbesondere brachte die beklagte Partei nicht vor, daß sie Besitzer des Gewässers sei, an dem den Klägern Fischereirechte zustehen, daß sie sich der Ausübung der Fischereirechte der Kläger widersetzt habe und die Kläger dies durch drei Jahre hingenommen hätten. Die Einrede der Verjährung des Fischereirechtes durch dreißigjährigen Nichtgebrauch beinhaltet auch nicht einen Verjährungseinwand, daß Schadenersatzansprüche, die aus der Beeinträchtigung des bestehenden Fischereirechts abgeleitet werden, verjährt seien. Die Frage der Verjährung war und ist daher nicht mehr zu prüfen.Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist auf die Verjährung ohne Einwendung der Partei nicht Bedacht zu nehmen. Es obliegt daher dem Beklagten, die Einrede der Verjährung zu erheben und die die Verjährung begründenden Tatsachen zu beweisen (5 Ob 653/79; EvBl 1959/157). Die beklagte Partei hat sich nur darauf berufen, daß die Fischereirechte der Kläger zufolge dreißigjährigen Nichtgebrauchs verjährt seien; Beweise hiefür wurden aber nicht angeboten. Ein Verjährungseinwand gemäß Paragraph 1488, ABGB wurde nicht erhoben, so daß hierauf auch vom Berufungsgericht nicht einzugehen war.Insbesondere brachte die beklagte Partei nicht vor, daß sie Besitzer des Gewässers sei, an dem den Klägern Fischereirechte zustehen, daß sie sich der Ausübung der Fischereirechte der Kläger widersetzt habe und die Kläger dies durch drei Jahre hingenommen hätten. Die Einrede der Verjährung des Fischereirechtes durch dreißigjährigen Nichtgebrauch beinhaltet auch nicht einen Verjährungseinwand, daß Schadenersatzansprüche, die aus der Beeinträchtigung des bestehenden Fischereirechts abgeleitet werden, verjährt seien. Die Frage der Verjährung war und ist daher nicht mehr zu prüfen.
Gemäß § 32 Abs 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Einer solchen Bewilligung bedürfen gemäß § 32 Abs 2 WRG insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Solche Anlagen gelten gemäß § 32 Abs 6 WRG als Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des § 26 WRG. Ist eine geplante Wasserbenutzungsanlage geeignet, Fischereirechte nachteilig zu berühren, ist der Fischereiberechtigte, der gemäß § 102 Abs 1 lit.b WRG Partei des Verfahrens zur Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung ist, dem Verfahren zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen beizuziehen (Krzizek, Kommentar um Wasserrechtsgesetz 124, 415). Der Fischereiberechtigte ist Nachbar im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht 70; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 84) und im Sinne des § 364 ABGB auch wenn er nicht unmittelbarer Anrainer ist (SZ 43/139; Gschnitzer, Sachenrecht 2 67). Dem wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsverfahren ist jeder Fischereiberechtigte beizuziehen, dessen Rechte durch die angestrebte Genehmigung beeinträchtigt werden können. Die Kläger wären daher dem wasserrechtsbehördlichen Verfahren als Partei beizuziehen gewesen. Unterblieb die Beiziehung des Fischereiberechtigten, weil er der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben wurde und war er daher außerstande, seine Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen, so haftet der Wasserberechtigte gemäß § 26 Abs 3 WRG dem Fischereiberechtigten für den im § 26 Abs 2 WRG bezeichneten Schaden. Dem übergangenen Fischereiberechtigten steht in einem solchen Fall nur dieser Anspruch, nicht aber das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu (VfGHSlg.3246/1957; Krzizek, WRG 125). Es steht fest, daß die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger zur wasserrechtsbehördlichen Verhandlung nicht geladen wurden; daß die beklagte Partei sie der Behörde namhaft gemacht hätte und die persönliche Verständigung durch die Behörde (§§ 26 Abs 3, 107 Abs 2 WRG) dennoch unterblieben wäre und daher nur Amtshaftung einzutreten hätte (Grabmayr-Rossmann, Das österr.Wasserrecht 2 129, Anm.21), wurde nicht geltend gemacht. Der Regelung des § 26 Abs 2 WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 333). Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht, da Fischereirechte bei Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes immer schon jemandem zustanden; der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeitige Fischereiberechtigte sein Recht erwarb, kommt es nicht an. Eine Bedachtnahme auf Vorschäden, wie sie im Zeitpunkt des Erwerbes des Fischereirechtes durch die Kläger vorhanden waren, hat, entgegen dem Berufungsgericht, nicht zu erfolgen. Es ist auch belanglos, ob die Kläger das Fischereirecht entgeltlich oder unentgeltlich erworben haben.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Einer solchen Bewilligung bedürfen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, WRG insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Solche Anlagen gelten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WRG als Wasserbenutzungsanlagen im Sinne des Paragraph 26, WRG. Ist eine geplante Wasserbenutzungsanlage geeignet, Fischereirechte nachteilig zu berühren, ist der Fischereiberechtigte, der gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG Partei des Verfahrens zur Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung ist, dem Verfahren zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen beizuziehen (Krzizek, Kommentar um Wasserrechtsgesetz 124, 415). Der Fischereiberechtigte ist Nachbar im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht 70; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 84) und im Sinne des Paragraph 364, ABGB auch wenn er nicht unmittelbarer Anrainer ist (SZ 43/139; Gschnitzer, Sachenrecht 2 67). Dem wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsverfahren ist jeder Fischereiberechtigte beizuziehen, dessen Rechte durch die angestrebte Genehmigung beeinträchtigt werden können. Die Kläger wären daher dem wasserrechtsbehördlichen Verfahren als Partei beizuziehen gewesen. Unterblieb die Beiziehung des Fischereiberechtigten, weil er der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben wurde und war er daher außerstande, seine Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen, so haftet der Wasserberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WRG dem Fischereiberechtigten für den im Paragraph 26, Absatz 2, WRG bezeichneten Schaden. Dem übergangenen Fischereiberechtigten steht in einem solchen Fall nur dieser Anspruch, nicht aber das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu (VfGHSlg.3246 aus 1957,; Krzizek, WRG 125). Es steht fest, daß die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger zur wasserrechtsbehördlichen Verhandlung nicht geladen wurden; daß die beklagte Partei sie der Behörde namhaft gemacht hätte und die persönliche Verständigung durch die Behörde (Paragraphen 26, Absatz 3, 107, Absatz 2, WRG) dennoch unterblieben wäre und daher nur Amtshaftung einzutreten hätte (Grabmayr-Rossmann, Das österr.Wasserrecht 2 129, Anm.21), wurde nicht geltend gemacht. Der Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG liegt ein Prioritätsprinzip zugrunde (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 333). Die Beschränkung für Bauwerke, die im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon bestanden haben müssen, fehlt beim Fischereirecht, da Fischereirechte bei Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes immer schon jemandem zustanden; der beeinträchtigte Fischereiberechtigte ist daher bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung stets voll zu entschädigen. Darauf, wann der derzeitige Fischereiberechtigte sein Recht erwarb, kommt es nicht an. Eine Bedachtnahme auf Vorschäden, wie sie im Zeitpunkt des Erwerbes des Fischereirechtes durch die Kläger vorhanden waren, hat, entgegen dem Berufungsgericht, nicht zu erfolgen. Es ist auch belanglos, ob die Kläger das Fischereirecht entgeltlich oder unentgeltlich erworben haben.
Den Klägern gebührt demnach die Differenz zwischen dem Wert des Fischereirechtes ohne die von der Wasserbenützungsanlage der beklagten Partei ausgehenden Beeinträchtigungen und dem Wert, wie er sich auf Grund der schädigenden Einwirkungen ergibt. Es begegnet keinen Bedenken, den Schaden der Kläger mit dem Nachteil zu ermitteln, den sie dadurch erleiden, daß eine Verpachtung des Fischereirechtes oder die Ausgabe von Fischerkarten zufolge der Belastung des Gewässers nur einen geringeren Ertrag erbringt. Die Bewertung des Fischereirechts bloß nach dem Kilopreis der gefangenen Fische (und unter Abzug der Besatzkosten) würde unberücksichtigt lassen, daß die Menge der gefangenen Fische nur ein wertbestimmender Faktor des Fischereirechts ist. Ob es sich bei dem derart ermittelten Schaden um einen positiven Schaden oder um entgangenen Gewinn handelt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG normiert wie § 364 a ABGB einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten (SZ 55/16; SZ 51/114; SZ 48/131; Koziol a.a.O. 333). Nach allgemeiner Auffassung umfaßt der Anspruch nach § 364 a ABGB das gesamte Interesse, somit auch den entgangenen Gewinn (1 Ob 36/84;Den Klägern gebührt demnach die Differenz zwischen dem Wert des Fischereirechtes ohne die von der Wasserbenützungsanlage der beklagten Partei ausgehenden Beeinträchtigungen und dem Wert, wie er sich auf Grund der schädigenden Einwirkungen ergibt. Es begegnet keinen Bedenken, den Schaden der Kläger mit dem Nachteil zu ermitteln, den sie dadurch erleiden, daß eine Verpachtung des Fischereirechtes oder die Ausgabe von Fischerkarten zufolge der Belastung des Gewässers nur einen geringeren Ertrag erbringt. Die Bewertung des Fischereirechts bloß nach dem Kilopreis der gefangenen Fische (und unter Abzug der Besatzkosten) würde unberücksichtigt lassen, daß die Menge der gefangenen Fische nur ein wertbestimmender Faktor des Fischereirechts ist. Ob es sich bei dem derart ermittelten Schaden um einen positiven Schaden oder um entgangenen Gewinn handelt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG normiert wie Paragraph 364, a ABGB einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten (SZ 55/16; SZ 51/114; SZ 48/131; Koziol a.a.O. 333). Nach allgemeiner Auffassung umfaßt der Anspruch nach Paragraph 364, a ABGB das gesamte Interesse, somit auch den entgangenen Gewinn (1 Ob 36/84;
SZ 47/140; SZ 43/139; JBl 1966, 319; SZ 25/67; Koziol a.a.O. 324;
Gschnitzer u.a. Sachenrecht 2 68). Gleiches hat für den Ersatzanspruch nach § 26 Abs 2 WRG zu gelten.Gschnitzer u.a. Sachenrecht 2 68). Gleiches hat für den Ersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG zu gelten.
Die Feststellungen des Erstrichters zur Schadenshöhe wurde von der beklagten Partei in der Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, diese Ausführungen der Berufung nicht erledigt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.