Rechtssatz RS0082428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082428
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Rechtssatz
Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. Die Rechtfertigung der Einführung der Erfolgshaftung liegt darin, daß im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft der Betroffene zusätzlichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wird; er muß diese zwar auf sich nehmen, kann aber wenigstens damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden stets ersetzt werden.Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. Die Rechtfertigung der Einführung der Erfolgshaftung liegt darin, daß im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft der Betroffene zusätzlichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wird; er muß diese zwar auf sich nehmen, kann aber wenigstens damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden stets ersetzt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 39/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 39/81
Veröff: SZ 55/16
- 1 Ob 26/86
Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 26/86
Auch; Veröff: SZ 59/129
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
Vgl auch; nur: Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. (T1) Veröff: SZ 66/177
- 1 Ob 278/00i
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
Auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG begründet eine § 364a ABGB entsprechende Erfolgshaftung, die als Sonderregelung nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a ABGB im Falle eines konsensgemäßen Betriebs einer behördlich genehmigten Wasserbenutzungsanlage verdrängt, wobei solche Ansprüche auch einem Pächter des Fischereiberechtigten zustehen. (T2)
- 1 Ob 55/02y
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 55/02y
Auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten. (T3)
- 1 Ob 279/04t
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 279/04t
Auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch im Wege der Erfolgshaftung, um eine solche Haftung in den Fällen zu ermöglichen, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts Schäden nicht vorhergesehen wurden. (T4); Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T5); Beisatz: Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T6); Veröff: SZ 2005/81
- 1 Ob 127/04i
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
Vgl auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T7); Beisatz: Insoweit gilt §364a ABGB nicht, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die besondere Haftung des §26 Abs 2 WRG vorgesehen ist, die als speziellere Regelung vorgeht. (T8)
- 1 Ob 204/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 204/13a
Vgl auch; Beisatz: Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. (T9)
- 1 Ob 127/15f
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
Auch; Beis wie T2 nur: § 26 Abs 2 WRG begründet eine § 364a ABGB entsprechende Erfolgshaftung, die als Sonderregelung nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a ABGB im Falle eines konsensgemäßen Betriebs einer behördlich genehmigten Wasserbenutzungsanlage verdrängt. (T10)
Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2015/127
- 1 Ob 114/18y
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 114/18y
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, bei nicht vorhergesehenen Störungen (durch außerplanmäßige Reparaturen) des konsensmäßigen Zustandes einen Ersatz zuzusprechen. (T11)
- 1 Ob 66/19s
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 66/19s
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082428
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00039_8100000_003