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Entscheidung 1 Ob 127/15f×

Entscheidung 1 Ob 127/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010534 Rechtssatz 24.02.1971Zivilrecht
§ 364 Abs 2 ABGB enthält dispositives Recht.
RS0036838 Rechtssatz 23.04.1985Zivilrecht
Wird durch den Beschluß des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die rechtsgestaltende Untersagungswirkung des (formell rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides aufgeschoben, liegt ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid …
RS0036864 Rechtssatz 01.09.1971Zivilrecht
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt auch eine Prüfung, ob sie durch das Gesetz gedeckt sind, aus (EvBl 1959/291, JBl 1959,285, 1 Ob 2/61).
RS0036867 Rechtssatz 12.10.1954Zivilrecht
Bindung an Erkenntnis der Verwaltungsbehörde trotz Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung.
RS0036880 Rechtssatz 10.03.1931Zivilrecht
Bindung an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen.
RS0036975 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige rechtsgestaltende Verwaltungsbescheide kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien des gerichtlichen Verfahrens in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und auch keine Möglichk …
RS0036981 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzu …
RS0037619 Rechtssatz 08.02.1977Zivilrecht
Auch bei Unterlassungsansprüchen ist grundsätzlich auf die Sachlage und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.
RS0082196 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber au …
RS0082407 Rechtssatz 27.05.1980Zivilrecht
Durch eine nachträgliche Genehmigung der Wasserrechtsbehörde wird die Rechtswidrigkeit der bisherigen konsenslosen Wassernutzung rückwirkend beseitigt.
RS0082422 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Die Bestimmung statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch (JBl 1991,247) auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten.
RS0082428 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolg …
RS0116441 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Ein rechtmäßiger Betrieb im Sinn von §26 Abs2 WRG ist auch dann gegeben, wenn es bei grundsätzlich bewilligungsgemäßem Betriebzu kaum vermeidbarem menschlichen Fehlverhalten kommt, durch das der Schaden letztlich verursacht wird.
RS0120027 Rechtssatz 24.05.2005Zivilrecht
Der Begriff der „Rechtmäßigkeit" von Bestand und Betrieb einer Anlage iSd § 26 Abs 2 WRG ist vielmehr so zu verstehen, dass diese wasserrechtsbehördlich rechtskräftig bewilligt sein muss, dass sie entsprechend den bewilligten Plänen und technischen Beschrei …
RS0121625 Rechtssatz 17.10.2006Zivilrecht
Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im …
RS0130585 Rechtssatz 24.11.2015Zivilrecht
Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel, sodass von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis …
RS0130586 Rechtssatz 24.11.2015Zivilrecht
Liegt bereits ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vor, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Rechtskraft des bei diesem angefochtenen Bescheids und einer allfälligen Bindung daran, sondern jene nach der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des …