Rechtssatz RS0120027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120027
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Der Begriff der „Rechtmäßigkeit" von Bestand und Betrieb einer Anlage iSd § 26 Abs 2 WRG ist vielmehr so zu verstehen, dass diese wasserrechtsbehördlich rechtskräftig bewilligt sein muss, dass sie entsprechend den bewilligten Plänen und technischen Beschreibungen unter Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides und späterer wasserrechtsbehördlicher Aufträge betrieben und dass sie entsprechend den aus § 50 WRG erwachsenden Verpflichtungen in Stand gehalten wird.Der Begriff der „Rechtmäßigkeit" von Bestand und Betrieb einer Anlage iSd Paragraph 26, Absatz 2, WRG ist vielmehr so zu verstehen, dass diese wasserrechtsbehördlich rechtskräftig bewilligt sein muss, dass sie entsprechend den bewilligten Plänen und technischen Beschreibungen unter Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides und späterer wasserrechtsbehördlicher Aufträge betrieben und dass sie entsprechend den aus Paragraph 50, WRG erwachsenden Verpflichtungen in Stand gehalten wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 279/04t
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 279/04t
Veröff: SZ 2005/81
- 1 Ob 204/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 204/13a
Vgl; Beisatz: Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. (T1)
- 1 Ob 127/15f
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120027
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20050524_OGH0002_0010OB00279_04T0000_002