Rechtssatz RS0121625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121625
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 169/06v
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 169/06v
Veröff: SZ 2006/152
- 10 Ob 45/14m
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
Auch; Beisatz: Hier: Leichte Verschlechterung der Abflussverhältnisse zulasten des Nachbarn bei Starkregen, wie er im Durchschnitt alle fünf Jahre zu erwarten ist, ohne dass Erosion oder andere Schäden eingetreten wären. Die Klagsabweisung wegen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der Interessen des Klägers war jedenfalls vertretbar. (T1)
- 1 Ob 124/15i
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 124/15i
Vgl
- 1 Ob 127/15f
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/127
- 1 Ob 27/21h
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
Auch
- 9 Ob 58/22b
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 58/22b
Vgl
- 1 Ob 100/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.10.2024 1 Ob 100/24y
vgl; Beisatz: Unmittelbare Einwirkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können demnach nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden. (T2)
Beisatz: Ob die Auswirkungen auf ein Grundstück bloß geringfügig sind und für die klagende Partei keine nennenswerten Nachteile entstehen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
- 7 Ob 20/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 20/25d
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 9 Ob 49/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 Ob 49/25h
Beisatz wie T3
- 1 Ob 59/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 59/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121625
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00169_06V0000_001