Rechtssatz RS0036838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036838
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Wird durch den Beschluß des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die rechtsgestaltende Untersagungswirkung des (formell rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides aufgeschoben, liegt ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid nicht vor. Dies bedeutet, daß die Gerichte entweder die verwaltungsrechtliche Vorfrage (hier: Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes) selbständig zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen, eine Bindungswirkung hervorrufenden Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen. - Untersagtes Gewerbe.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/85
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 335/85
Veröff: RZ 1986/1 S 7
- 1 Ob 127/15f
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
Gegenteilig; Beisatz: Nach einhelliger Auffassung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hinderte die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht. Solche Beschwerden vermochten daher an der Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen nichts zu ändern, auch nicht, wenn ihnen eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. (T1); Veröff: SZ 2015/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036838
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00335_8500000_001