Die Revisionswerberin weist mit Recht darauf hin, daß der Frage der (von den Untergerichten bejahten) Bindung der Gerichte an den Bescheid der Verwaltungsbehörde, wenn der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, weil diesbezügliche veröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, nicht vorliegen. Dieser Verfahrensfrage wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen und diese Frage im Ergebnis unrichtig gelöst. Auszugehen ist davon, daß die Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen - gebunden sind (Fasching. Zivilprozeßrecht, RdZ 95; derselbe im Kommentar, II, 927, mwH). Verwaltungsrechtliche Fragen sind, wenn darüber noch kein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergangen ist, vom Gericht als Vorfragen selbständig zu beurteilen. Ist ein Verwaltungsverfahren darüber aber bereits anhängig, so kann das Gericht sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verwaltungsverfahren unterbrechen (§ 190 ZPO). Gegen die Abweisung eines Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens ist gemäß dem § 192 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig, so daß der unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfolgten Bekämpfung der Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrages ebenso die Berechtigung fehlt wie dem im Revisionsverfahren diesbezüglich erneuerten Antrag. Im gegenständlichen Fall liegt wohl ein formell rechtskräftiger Verwaltungsbescheid über die Untersagung der Gewerbeausübung vor, doch hat der Verwaltungsgerichtshof der von der beklagten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß dem § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies hat zur Folge, daß nicht nur die Vollstreckbarkeit dieses Bescheides im Sinne einer zwangsweisen Verwirklichung des bescheidmäßigen Zustandes im Wege einer Exekution aufgeschoben wird, sondern daß die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit, also der Eintritt der durch die Rechtsordnung an einen Bescheid geknüpften Rechtswirkungen, hinausgeschoben wird (VwGHSlg. NF 10.381 A; 4 Ob 103/83; Schmelz, Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im österreichischen Verwaltungsrecht - dargestellt am Sozialversicherungsrecht, ZAS 1982,83 ff, insbesondere 85, mit vielen Hinweisen. Der Aufschiebungsbescheid kann aber nicht mehr Wirkung äußern als ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wird. Ein solcher Aufschiebungsbescheid steht daher der Einleitung und Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Unterlassung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes aus Gründen des Wettbewerbs angestrebt wird, nicht entgegen Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die rechtsgestaltende Untersagungswirkung des (formell rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides aufgeschoben wurde. Ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid liegt daher nicht vor. Dies bedeutet, daß die Gerichte entweder die verwaltungsrechtliche Vorfrage (hier:Die Revisionswerberin weist mit Recht darauf hin, daß der Frage der (von den Untergerichten bejahten) Bindung der Gerichte an den Bescheid der Verwaltungsbehörde, wenn der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, weil diesbezügliche veröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, nicht vorliegen. Dieser Verfahrensfrage wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen und diese Frage im Ergebnis unrichtig gelöst. Auszugehen ist davon, daß die Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen - gebunden sind (Fasching. Zivilprozeßrecht, RdZ 95; derselbe im Kommentar, römisch zwei, 927, mwH). Verwaltungsrechtliche Fragen sind, wenn darüber noch kein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergangen ist, vom Gericht als Vorfragen selbständig zu beurteilen. Ist ein Verwaltungsverfahren darüber aber bereits anhängig, so kann das Gericht sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verwaltungsverfahren unterbrechen (Paragraph 190, ZPO). Gegen die Abweisung eines Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens ist gemäß dem Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig, so daß der unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfolgten Bekämpfung der Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrages ebenso die Berechtigung fehlt wie dem im Revisionsverfahren diesbezüglich erneuerten Antrag. Im gegenständlichen Fall liegt wohl ein formell rechtskräftiger Verwaltungsbescheid über die Untersagung der Gewerbeausübung vor, doch hat der Verwaltungsgerichtshof der von der beklagten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies hat zur Folge, daß nicht nur die Vollstreckbarkeit dieses Bescheides im Sinne einer zwangsweisen Verwirklichung des bescheidmäßigen Zustandes im Wege einer Exekution aufgeschoben wird, sondern daß die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit, also der Eintritt der durch die Rechtsordnung an einen Bescheid geknüpften Rechtswirkungen, hinausgeschoben wird (VwGHSlg. NF 10.381 A; 4 Ob 103/83; Schmelz, Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im österreichischen Verwaltungsrecht - dargestellt am Sozialversicherungsrecht, ZAS 1982,83 ff, insbesondere 85, mit vielen Hinweisen. Der Aufschiebungsbescheid kann aber nicht mehr Wirkung äußern als ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wird. Ein solcher Aufschiebungsbescheid steht daher der Einleitung und Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Unterlassung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes aus Gründen des Wettbewerbs angestrebt wird, nicht entgegen Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die rechtsgestaltende Untersagungswirkung des (formell rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides aufgeschoben wurde. Ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid liegt daher nicht vor. Dies bedeutet, daß die Gerichte entweder die verwaltungsrechtliche Vorfrage (hier:
Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes) selbständig zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen, eine Bindungswirkung hervorrufenden Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen. Da die Untergerichte eine selbständige Beurteilung der vorerwähnten Vorfrage im Hinblick auf die von ihnen zu Unrecht angenommene Bindungswirkung unterlassen haben, ist eine Aufhebung ihrer Entscheidungen und die Rückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht notwendig. Das Erstgericht wird, wenn es das Verfahren fortsetzt, nunmehr neuerlich die Frage zu prüfen haben, ob nicht dem Unterlassungsanspruch - dies selbst für den Fall einer inzwischen ergehenden voll wirksamen rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Untersagung der Ausübung des Handelsgewerbes - schon im Hinblick darauf die Grundlage fehlt, daß ein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG mangels Vorliegens eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens (ÖBl.1983, 40 ua), etwa weil die von der beklagten Partei für richtig gehaltene Auslegung gewerberechtlicher Vorschriften immerhin vertretbar ist, nicht angenommen werden kann. Hiezu kann aber auch den noch näher zu klärenden Gründen für die Stellung eines Nachsichtsantrages und für dessen spätere Zurückziehung sowie für die Auskünfte, welche die beklagte Partei beim Magistrat Graz über die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes erhalten hat (siehe dazu die Beweisergebnisse AS 66 f) Bedeutung zukommen. Sollte eine Prüfung dieser Umstände ergeben, daß das Verhalten der beklagten Partei dieser subjektiv vorzuwerfen ist, müßten die objektiven Grundlagen der Berechtigung der Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis der Geschäftsführerin, geprüft werden. Hiebei wird auch festzustellen sein, ob und in welchem Zeitraum die beklagte Partei in ihrem Geschäftslokal das angemeldete Handelsgewerbe tatsächlich ausgeübt hat (siehe dazu die Bestreitung AS 55). Der als Bestreitung des Vorliegens der Wiederholungsgefahr zu beurteilende Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses infolge Schließung des Geschäftslokales ist im Hinblick darauf verfehlt, daß die beklagte Partei im Prozeß weiterhin die Auffassung vertreten hat, zur Ausübung des Handelsgewerbes infolge Vorliegens der Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis berechtigt zu sein.Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes) selbständig zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen, eine Bindungswirkung hervorrufenden Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen. Da die Untergerichte eine selbständige Beurteilung der vorerwähnten Vorfrage im Hinblick auf die von ihnen zu Unrecht angenommene Bindungswirkung unterlassen haben, ist eine Aufhebung ihrer Entscheidungen und die Rückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht notwendig. Das Erstgericht wird, wenn es das Verfahren fortsetzt, nunmehr neuerlich die Frage zu prüfen haben, ob nicht dem Unterlassungsanspruch - dies selbst für den Fall einer inzwischen ergehenden voll wirksamen rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Untersagung der Ausübung des Handelsgewerbes - schon im Hinblick darauf die Grundlage fehlt, daß ein sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG mangels Vorliegens eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens (ÖBl.1983, 40 ua), etwa weil die von der beklagten Partei für richtig gehaltene Auslegung gewerberechtlicher Vorschriften immerhin vertretbar ist, nicht angenommen werden kann. Hiezu kann aber auch den noch näher zu klärenden Gründen für die Stellung eines Nachsichtsantrages und für dessen spätere Zurückziehung sowie für die Auskünfte, welche die beklagte Partei beim Magistrat Graz über die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes erhalten hat (siehe dazu die Beweisergebnisse AS 66 f) Bedeutung zukommen. Sollte eine Prüfung dieser Umstände ergeben, daß das Verhalten der beklagten Partei dieser subjektiv vorzuwerfen ist, müßten die objektiven Grundlagen der Berechtigung der Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis der Geschäftsführerin, geprüft werden. Hiebei wird auch festzustellen sein, ob und in welchem Zeitraum die beklagte Partei in ihrem Geschäftslokal das angemeldete Handelsgewerbe tatsächlich ausgeübt hat (siehe dazu die Bestreitung AS 55). Der als Bestreitung des Vorliegens der Wiederholungsgefahr zu beurteilende Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses infolge Schließung des Geschäftslokales ist im Hinblick darauf verfehlt, daß die beklagte Partei im Prozeß weiterhin die Auffassung vertreten hat, zur Ausübung des Handelsgewerbes infolge Vorliegens der Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis berechtigt zu sein.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.