Aus der Begründung:
Als teilweise aktenwidrig rügt der Kläger die Feststellungen der Vorinstanzen über die seiner Kündigung vorangegangenen telefonischen Kontakte zwischen dem Obmann des Betriebsrates der Filialdirektion Linz, Erich N, und dem Obmann des Zentralbetriebsrates, Walter K, bei welchen der Letztgenannte als Bote für beide Seiten aufgetreten sei. Auf die hier aufgeworfenen, die ordnungsgemäße Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach §§ 105 ff. ArbVG betreffenden Fragen braucht jedoch diesmal nicht weiter eingegangen zu werden: Beide Untergerichte haben nämlich übersehen, daß gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 des Invalideneinstellungsgesetzes (im folgenden: InvEG) die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 ArbVG über den sogenannten "allgemeinen Kündigungsschutz" auf die Kündigung eines begünstigten Invaliden keine Anwendung finden (s. dazu auch Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht[2] I 210;Als teilweise aktenwidrig rügt der Kläger die Feststellungen der Vorinstanzen über die seiner Kündigung vorangegangenen telefonischen Kontakte zwischen dem Obmann des Betriebsrates der Filialdirektion Linz, Erich N, und dem Obmann des Zentralbetriebsrates, Walter K, bei welchen der Letztgenannte als Bote für beide Seiten aufgetreten sei. Auf die hier aufgeworfenen, die ordnungsgemäße Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach Paragraphen 105, ff. ArbVG betreffenden Fragen braucht jedoch diesmal nicht weiter eingegangen zu werden: Beide Untergerichte haben nämlich übersehen, daß gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Satz 4 des Invalideneinstellungsgesetzes (im folgenden: InvEG) die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 ArbVG über den sogenannten "allgemeinen Kündigungsschutz" auf die Kündigung eines begünstigten Invaliden keine Anwendung finden (s. dazu auch Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht[2] römisch eins 210;
Floretta in Floretta - Strasser, ArbVG 698, §§ 105-107 Anm. 15.2);Floretta in Floretta - Strasser, ArbVG 698, Paragraphen 105 -, 107, Anmerkung 15.2);
selbst eine Verletzung dieser betriebsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen könnte deshalb die Rechtswirksamkeit der vorliegenden Kündigung nicht berühren.
Soweit sich aber die Revision gegen die Rechtsansicht der Untergerichte wendet, ein iS des § 8 Abs. 2 InvEG ergangener Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses brauche im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht rechtskräftig zu sein, ist sie begrundet. Richtig ist, daß diese Auffassung in der Judikatur schon mehrfach vertreten wurde, und zwar nicht nur vom Landesgericht für ZRS Wien (Arb. 5706; SozM I A d 207) und vom Landesgericht Linz (Arb. 6321), sondern auch vom OGH (Arb. 6569). In der Begründung der letztgenannten Entscheidung wurde zunächst darauf verwiesen, daß der Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses seinem Inhalt nach kein rechtsgestaltender Verwaltungsakt sei. Er berühre die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht, sondern erteile dem Arbeitgeber lediglich die Erlaubnis, sein Kündigungsrecht zu verwirklichen. Ob der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wolle, hänge einzig und allein von seinem Willensentschluß ab; der Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses verpflichte ihn in keiner Weise, die Kündigung auszusprechen. Daraus folge aber, daß einer Berufung des Arbeitnehmers gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung nach § 64 AVG in dem Sinne zukommen könne, daß durch ein solches Rechtsmittel die in dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Erlaubnis zur Kündigung in eine Untersagung einer derartigen Maßnahme verwandelt werden könnte; das Wesen der aufschiebenden Wirkung liege vielmehr immer nur in der Aufschiebung der Vollstreckung des Bescheides. Der Arbeitgeber sei daher befugt, bei Vorliegen des Zustimmungsbescheides der ersten Instanz sogleich und ohne erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten, die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen; er tue dies allerdings im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Zustimmungsbescheides durch die Berufungsbehörde auf eigene Gefahr.Soweit sich aber die Revision gegen die Rechtsansicht der Untergerichte wendet, ein iS des Paragraph 8, Absatz 2, InvEG ergangener Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses brauche im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht rechtskräftig zu sein, ist sie begrundet. Richtig ist, daß diese Auffassung in der Judikatur schon mehrfach vertreten wurde, und zwar nicht nur vom Landesgericht für ZRS Wien (Arb. 5706; SozM römisch eins A d 207) und vom Landesgericht Linz (Arb. 6321), sondern auch vom OGH (Arb. 6569). In der Begründung der letztgenannten Entscheidung wurde zunächst darauf verwiesen, daß der Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses seinem Inhalt nach kein rechtsgestaltender Verwaltungsakt sei. Er berühre die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht, sondern erteile dem Arbeitgeber lediglich die Erlaubnis, sein Kündigungsrecht zu verwirklichen. Ob der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wolle, hänge einzig und allein von seinem Willensentschluß ab; der Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses verpflichte ihn in keiner Weise, die Kündigung auszusprechen. Daraus folge aber, daß einer Berufung des Arbeitnehmers gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung nach Paragraph 64, AVG in dem Sinne zukommen könne, daß durch ein solches Rechtsmittel die in dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Erlaubnis zur Kündigung in eine Untersagung einer derartigen Maßnahme verwandelt werden könnte; das Wesen der aufschiebenden Wirkung liege vielmehr immer nur in der Aufschiebung der Vollstreckung des Bescheides. Der Arbeitgeber sei daher befugt, bei Vorliegen des Zustimmungsbescheides der ersten Instanz sogleich und ohne erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten, die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen; er tue dies allerdings im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Zustimmungsbescheides durch die Berufungsbehörde auf eigene Gefahr.
Im arbeitsrechtlichen Schrifttum ist diese oberstgerichtliche Entscheidung mehrfach auf Kritik gestoßen: Floretta (Arbeitsrecht[2] I 218) meint, daß die Berufung gegen den Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses gemäß § 64 AVG "automatisch aufschiebende Wirkung habe", sodaß trotz dieser Zustimmung die Kündigung noch nicht rechtswirksam ausgesprochen werden könne. Erst wenn die Berufung zurück- oder abgewiesen wird, werde der Zustimmungsbescheid voll wirksam; ab diesem Zeitpunkt sei die Kündigung erlaubt. Schließe allerdings der Invalidenausschuß die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 AVG aus, dann könne auch im Fall einer Berufung rechtswirksam gekundigt werden. Auch nach Schrank (Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung 139) hat die gemäß § 19 a Abs. 1 InvEG gegen den Bescheid des Invalidenausschusses offenstehende Berufung an den Landeshauptmann grundsätzlich aufschiebende Wirkung iS des § 64 AVG. Tutschka-Dungl (Handbuch des österr. Arbeitsrechtes[4], 538 f.) begnügen sich hingegen mit einem kurzen Hinweis auf Arb. 6569.Im arbeitsrechtlichen Schrifttum ist diese oberstgerichtliche Entscheidung mehrfach auf Kritik gestoßen: Floretta (Arbeitsrecht[2] römisch eins 218) meint, daß die Berufung gegen den Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses gemäß Paragraph 64, AVG "automatisch aufschiebende Wirkung habe", sodaß trotz dieser Zustimmung die Kündigung noch nicht rechtswirksam ausgesprochen werden könne. Erst wenn die Berufung zurück- oder abgewiesen wird, werde der Zustimmungsbescheid voll wirksam; ab diesem Zeitpunkt sei die Kündigung erlaubt. Schließe allerdings der Invalidenausschuß die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG aus, dann könne auch im Fall einer Berufung rechtswirksam gekundigt werden. Auch nach Schrank (Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung 139) hat die gemäß Paragraph 19, a Absatz eins, InvEG gegen den Bescheid des Invalidenausschusses offenstehende Berufung an den Landeshauptmann grundsätzlich aufschiebende Wirkung iS des Paragraph 64, AVG. Tutschka-Dungl (Handbuch des österr. Arbeitsrechtes[4], 538 f.) begnügen sich hingegen mit einem kurzen Hinweis auf Arb. 6569.
Nach abermaliger Prüfung dieser Rechtsfrage kann der erkennende Senat die vom OGH seinerzeit in Arb. 6569 vertretene Auffassung nicht aufrechterhalten. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei § 64 Abs. 1 AVG, wonach rechtzeitig eingebrachte Berufungen - mangels eines gegenteiligen Ausspruches der Behörde (§ 64 Abs. 2 AVG) - aufschiebende Wirkung haben. Daß dieser Grundsatz für die Berufung gegen einen nach § 8 Abs. 2 InvEG ergangenen Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses keine Geltung haben sollte, kann entgegen der Meinung der Vorinstanzen weder aus der Rechtsnatur eines solchen Bescheides abgeleitet noch dem Zusammenhang der Regelung des § 8 Abs. 2 InvEG entnommen werden.Nach abermaliger Prüfung dieser Rechtsfrage kann der erkennende Senat die vom OGH seinerzeit in Arb. 6569 vertretene Auffassung nicht aufrechterhalten. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei Paragraph 64, Absatz eins, AVG, wonach rechtzeitig eingebrachte Berufungen - mangels eines gegenteiligen Ausspruches der Behörde (Paragraph 64, Absatz 2, AVG) - aufschiebende Wirkung haben. Daß dieser Grundsatz für die Berufung gegen einen nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG ergangenen Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses keine Geltung haben sollte, kann entgegen der Meinung der Vorinstanzen weder aus der Rechtsnatur eines solchen Bescheides abgeleitet noch dem Zusammenhang der Regelung des Paragraph 8, Absatz 2, InvEG entnommen werden.
a) Mit der Zustimmung des Invalidenausschusses wird das in § 8 Abs. 2 InvEG normierte Kündigungsverbot aufgehoben; der Arbeitgeber erhält damit die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Der Bescheid des Invalidenausschusses hat also keinen unmittelbaren Einfluß auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; er ist aber insoweit konstitutiver Natur, als er dem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Ausübung seines Kündigungsrechtes gibt und so eine neue Rechtslage begrundet (im gleichen Sinne auch Floretta in Floretta - Strasser, ArbVG 820, §§ 120 bis 122 Anm. 2.2.2 zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 120 Abs. 1 ArbVG; ebenso OGH SZ 53/67). Daß ein rechtsgestaltender Bescheid dieser Art keiner Zwangsvollstreckung - iS der unmittelbaren Verwirklichung seines Spruches durch behördliche Maßnahmen - zugänglich ist, schließt aber entgegen der in Arb. 6569 vertretenen, von den Vorinstanzen übernommenen Auffassung die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung nicht aus. Da eine fristgerecht erhobene Berufung, wie sich aus § 68 Abs. 1 AVG und aus dem Systemzusammenhang ergibt, auch die Rechtskraft und deren Wirkungen hinausschiebt, können auch die durch den Bescheid ausgesprochenen Rechtswirkungen vorerst nicht eintreten. Das bedeutet bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt, und schließlich bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die betreffende Gestaltungswirkung (also etwa die Zuerkennung oder Aberkennung eines Rechtes) vorläufig nicht eintritt (Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts[3], 175). Auch der VwGH dessen Judikatur zum Begriff der Vollstreckung von Bescheiden lange Zeit hindurch uneinheitlich und widersprüchlich gewesen war (s. dazu die informative Darstellung bei Schmelz, Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im österr. Verwaltungsrecht, dargestellt am Sozialversicherungsrecht, ZAS 1982, 83 ff.), hat zuletzt in der - von einem verstärkten Senat gefällten - Entscheidung vom 25. 2. 1981, SlgNF 10 381 A, unter Hinweis auf die Rechtsschutzfunktion des Instituts der aufschiebenden Wirkung die Auffassung bekräftigt, daß unter der Vollziehung eines Bescheides iS des § 30 Abs. 2 VwGG (und damit auch des § 64 AVG) nichts anderes als die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist (in diesem Sinne insbesondere auch Walter-Mayer aaO; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I 389 zu § 64 AVG; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 281; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren[8] I 351 f.; Kopp, Rechtsfragen der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren (§ 64 AVG) und im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (§ 30 VwGG und § 86 VfGG) JBl. 1973, 57). Aus dem Umstand, daß es sich bei einem nach § 8 Abs. 2 InvEG ergangenen Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses um einen rechtsgestaltenden und deshalb einer behördlichen Zwangsvollstreckung nicht zugänglichen Verwaltungsakt handelt, ist demnach für die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, wonach einer Berufung gegen diesen Bescheid schon begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen könne, nichts zu gewinnen.a) Mit der Zustimmung des Invalidenausschusses wird das in Paragraph 8, Absatz 2, InvEG normierte Kündigungsverbot aufgehoben; der Arbeitgeber erhält damit die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Der Bescheid des Invalidenausschusses hat also keinen unmittelbaren Einfluß auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; er ist aber insoweit konstitutiver Natur, als er dem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Ausübung seines Kündigungsrechtes gibt und so eine neue Rechtslage begrundet (im gleichen Sinne auch Floretta in Floretta - Strasser, ArbVG 820, Paragraphen 120 bis 122 Anmerkung 2.2.2 zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG; ebenso OGH SZ 53/67). Daß ein rechtsgestaltender Bescheid dieser Art keiner Zwangsvollstreckung - iS der unmittelbaren Verwirklichung seines Spruches durch behördliche Maßnahmen - zugänglich ist, schließt aber entgegen der in Arb. 6569 vertretenen, von den Vorinstanzen übernommenen Auffassung die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung nicht aus. Da eine fristgerecht erhobene Berufung, wie sich aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG und aus dem Systemzusammenhang ergibt, auch die Rechtskraft und deren Wirkungen hinausschiebt, können auch die durch den Bescheid ausgesprochenen Rechtswirkungen vorerst nicht eintreten. Das bedeutet bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt, und schließlich bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die betreffende Gestaltungswirkung (also etwa die Zuerkennung oder Aberkennung eines Rechtes) vorläufig nicht eintritt (Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts[3], 175). Auch der VwGH dessen Judikatur zum Begriff der Vollstreckung von Bescheiden lange Zeit hindurch uneinheitlich und widersprüchlich gewesen war (s. dazu die informative Darstellung bei Schmelz, Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im österr. Verwaltungsrecht, dargestellt am Sozialversicherungsrecht, ZAS 1982, 83 ff.), hat zuletzt in der - von einem verstärkten Senat gefällten - Entscheidung vom 25. 2. 1981, SlgNF 10 381 A, unter Hinweis auf die Rechtsschutzfunktion des Instituts der aufschiebenden Wirkung die Auffassung bekräftigt, daß unter der Vollziehung eines Bescheides iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (und damit auch des Paragraph 64, AVG) nichts anderes als die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist (in diesem Sinne insbesondere auch Walter-Mayer aaO; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins 389 zu Paragraph 64, AVG; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 281; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren[8] römisch eins 351 f.; Kopp, Rechtsfragen der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren (Paragraph 64, AVG) und im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (Paragraph 30, VwGG und Paragraph 86, VfGG) JBl. 1973, 57). Aus dem Umstand, daß es sich bei einem nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG ergangenen Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses um einen rechtsgestaltenden und deshalb einer behördlichen Zwangsvollstreckung nicht zugänglichen Verwaltungsakt handelt, ist demnach für die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, wonach einer Berufung gegen diesen Bescheid schon begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen könne, nichts zu gewinnen.
b) Die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht findet aber entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 InvEG keine Stütze. Daß hier die Rechtskraft des Zustimmungsbescheides nicht ausdrücklich gefordert wird, läßt angesichts der generellen, nach dem oben Gesagten auch auf Zustimmungsbescheide des Invalidenausschusses anwendbaren Regelung des § 64 Abs. 1 AVG noch nicht den Schluß zu, daß die Kündigung eines begünstigten Invaliden auch schon vor Rechtskraft eines derartigen Bescheides zulässig wäre. Ebensowenig stichhältig ist der mehrfache Hinweis des Berufungsgerichtes auf die im zweiten Satz des § 8 Abs. 2 InvEG vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses. Der Gesetzgeber hat zwar für besondere Ausnahmefälle - also nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und überdies dadurch gekennzeichnet sind, daß dem Arbeitgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar war (Arb. 7115; VwSlgNF 3442 A, 5037b) Die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht findet aber entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils auch im Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, InvEG keine Stütze. Daß hier die Rechtskraft des Zustimmungsbescheides nicht ausdrücklich gefordert wird, läßt angesichts der generellen, nach dem oben Gesagten auch auf Zustimmungsbescheide des Invalidenausschusses anwendbaren Regelung des Paragraph 64, Absatz eins, AVG noch nicht den Schluß zu, daß die Kündigung eines begünstigten Invaliden auch schon vor Rechtskraft eines derartigen Bescheides zulässig wäre. Ebensowenig stichhältig ist der mehrfache Hinweis des Berufungsgerichtes auf die im zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 2, InvEG vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses. Der Gesetzgeber hat zwar für besondere Ausnahmefälle - also nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und überdies dadurch gekennzeichnet sind, daß dem Arbeitgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar war (Arb. 7115; VwSlgNF 3442 A, 5037
A) - tatsächlich auch diese Möglichkeit eröffnet; das ändert aber nichts daran, daß bei Fehlen der angeführten Voraussetzungen (also gewissermaßen im "Normalfall") die Kündigung eines begünstigten Invaliden erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheides des Invalidenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden kann. Daß aber von einem "besonderen Ausnahmefall" iS des § 8 Abs. 2 Satz 2 InvEG diesmal keine Rede sein kann, zeigt die Vorgangsweise der beklagten Partei, welche schon vor dem Ausspruch der Kündigung des Klägers um die Zustimmung des Invalidenausschusses angesucht und den positiven Bescheid der ersten Instanz abgewartet hatte. Auch die Überlegung des Berufungsgerichtes, wonach - bei der von ihm abgelehnten Auffassung - der Arbeitgeber nach Zustimmung durch den Invalidenausschuß den gekundigten Arbeitnehmer vielleicht noch Monate hindurch bis zur Rechtskraft des Zustimmungsbescheides beschäftigen und entlohnen (müßte), mit der möglichen Folge, nach Rechtskraft des Zustimmungsbescheides mit jedenfalls viel Aufwand an Zeit und Kosten das dem Dienstnehmer bezahlte Entgelt einbringen zu müssen, während der gekundigte Dienstnehmer im Fall erfolgreicher Berufung gegen den Zustimmungsbescheid seine Bezüge sofort nachgezahlt erhält, geht am Kern der Sache vorbei; die hier aufgezeigten (möglichen) Nachteile des Arbeitgebers liegen vielmehr in der Natur eines arbeitsrechtlichen Bestandschutzverfahrens, das die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber an die vorherige Zustimmung einer Verwaltungsbehörde bindet (s. dazu Schrank aaO 118 ff.). Soweit es aber das Berufungsgericht im Anschluß an Arb. 6321 für ausreichend hält, wenn die Rechtskraft des Zustimmungsbescheides des Invalidenausschusses im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, in der die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu prüfen ist, vorliegt, genügt zur Widerlegung dieser Auffassung ein Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 InvEG, wonach schon der Ausspruch der Kündigung an die vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses gebunden ist (so auch Floretta, Arbeitsrecht 217, wonach die Zustimmung des Invalidenausschusses vor dem Zugehen der Kündigung erteilt werden muß). Daß sich die Berufung des Klägers gegen diesen Zustimmungsbescheid nachträglich als ebenso unbegrundet erwiesen hat wie seine Beschwerde an den VwGH, kann an der bereits eingetretenen Rechtsunwirksamkeit der (verfrüht ausgesprochenen) Kündigung vom 14. 7. 1981 nichts mehr ändern; eine nochmalige, nach Rechtskraft des Zustimmungsbescheides ausgesprochene Kündigung des Klägers hat aber die beklagte Partei nicht einmal behauptet.A) - tatsächlich auch diese Möglichkeit eröffnet; das ändert aber nichts daran, daß bei Fehlen der angeführten Voraussetzungen (also gewissermaßen im "Normalfall") die Kündigung eines begünstigten Invaliden erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheides des Invalidenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden kann. Daß aber von einem "besonderen Ausnahmefall" iS des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG diesmal keine Rede sein kann, zeigt die Vorgangsweise der beklagten Partei, welche schon vor dem Ausspruch der Kündigung des Klägers um die Zustimmung des Invalidenausschusses angesucht und den positiven Bescheid der ersten Instanz abgewartet hatte. Auch die Überlegung des Berufungsgerichtes, wonach - bei der von ihm abgelehnten Auffassung - der Arbeitgeber nach Zustimmung durch den Invalidenausschuß den gekundigten Arbeitnehmer vielleicht noch Monate hindurch bis zur Rechtskraft des Zustimmungsbescheides beschäftigen und entlohnen (müßte), mit der möglichen Folge, nach Rechtskraft des Zustimmungsbescheides mit jedenfalls viel Aufwand an Zeit und Kosten das dem Dienstnehmer bezahlte Entgelt einbringen zu müssen, während der gekundigte Dienstnehmer im Fall erfolgreicher Berufung gegen den Zustimmungsbescheid seine Bezüge sofort nachgezahlt erhält, geht am Kern der Sache vorbei; die hier aufgezeigten (möglichen) Nachteile des Arbeitgebers liegen vielmehr in der Natur eines arbeitsrechtlichen Bestandschutzverfahrens, das die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber an die vorherige Zustimmung einer Verwaltungsbehörde bindet (s. dazu Schrank aaO 118 ff.). Soweit es aber das Berufungsgericht im Anschluß an Arb. 6321 für ausreichend hält, wenn die Rechtskraft des Zustimmungsbescheides des Invalidenausschusses im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, in der die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu prüfen ist, vorliegt, genügt zur Widerlegung dieser Auffassung ein Hinweis auf den klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 1 InvEG, wonach schon der Ausspruch der Kündigung an die vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses gebunden ist (so auch Floretta, Arbeitsrecht 217, wonach die Zustimmung des Invalidenausschusses vor dem Zugehen der Kündigung erteilt werden muß). Daß sich die Berufung des Klägers gegen diesen Zustimmungsbescheid nachträglich als ebenso unbegrundet erwiesen hat wie seine Beschwerde an den VwGH, kann an der bereits eingetretenen Rechtsunwirksamkeit der (verfrüht ausgesprochenen) Kündigung vom 14. 7. 1981 nichts mehr ändern; eine nochmalige, nach Rechtskraft des Zustimmungsbescheides ausgesprochene Kündigung des Klägers hat aber die beklagte Partei nicht einmal behauptet.
Ist das Arbeitsverhältnis des Klägers demgemäß nicht rechtswirksam aufgekundigt worden, dann kann das auf Aufhebung seiner Suspendierung gerichtete Klagebegehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Vorinstanzen werden vielmehr das Verfahren fortzusetzen und dabei zu prüfen haben, ob sich der Kläger der ihm von der Beklagten konkret vorgeworfenen Verstöße tatsächlich schuldig gemacht und damit Handlungen begangen hat, die gemäß § 32 Abs. 1 lit. b und c KVI seine vorläufige Enthebung vom Dienst notwendig erscheinen lassen könnten.Ist das Arbeitsverhältnis des Klägers demgemäß nicht rechtswirksam aufgekundigt worden, dann kann das auf Aufhebung seiner Suspendierung gerichtete Klagebegehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Vorinstanzen werden vielmehr das Verfahren fortzusetzen und dabei zu prüfen haben, ob sich der Kläger der ihm von der Beklagten konkret vorgeworfenen Verstöße tatsächlich schuldig gemacht und damit Handlungen begangen hat, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b und c KVI seine vorläufige Enthebung vom Dienst notwendig erscheinen lassen könnten.