Rechtssatz RS0077667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077667
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Mit der Zustimmung des Invalidenausschusses wird das in § 8 Abs 2 InvEG normierte Kündigungsverbot aufgehoben; der Arbeitgeber erhält damit die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Der Bescheid des Invalidenausschusses hat also keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; er ist aber soweit konstitutiver Natur, als er dem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Ausübung seines Kündigungsrechtes gibt und so eine neue Rechtslage begründet.Mit der Zustimmung des Invalidenausschusses wird das in Paragraph 8, Absatz 2, InvEG normierte Kündigungsverbot aufgehoben; der Arbeitgeber erhält damit die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Der Bescheid des Invalidenausschusses hat also keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; er ist aber soweit konstitutiver Natur, als er dem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Ausübung seines Kündigungsrechtes gibt und so eine neue Rechtslage begründet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 103/83
Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 103/83
Veröff: SZ 57/158 = RdW 1985,220 = Arb 10382 = DRdA 1987,55 (Wachter)
- 4 Ob 168/85
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 168/85
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 103/83; Beisatz: Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide steht den Gerichten nicht zu; diese haben vielmehr die Tatsache der Erteilung oder der Ablehnung der vom Gesetz verlangten Zustimmung ohne weitere Prüfung ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. (T1)
- 9 ObA 42/10g
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 42/10g
Veröff: SZ 2010/166
- 9 ObA 3/17g
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 3/17g
Veröff: SZ 2017/29
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077667
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_007