Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit seinem Vorbringen zu dem - der Zivilprozeßordnung fremden - Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" wirft der Kläger dem Berufungsgericht in Wahrheit eine unrichtige Auslegung des zu 2 Cr 324/82 des Arbeitsgerichtes Wien abgeschlossenen Vergleiches vor; da dieser Vergleich nur die Abschlußprovisionen aus der Eigenakquisition, nicht aber auch die nach dem 31. März 1982 fällig gewordenen Folgeprovisionen umfaßt habe, könne nach Meinung des Klägers von einer gänzlichen Abgeltung seiner Ansprüche nicht die Rede sein. Auf die damit der Sache nach erhobene Rechtsrüge ist im Zusammenhang mit den übrigen Rechtsausführungen der Revision einzugehen.
Einen der zweiten Instanz unterlaufenen Rechtsirrtum sieht der Kläger vor allem darin, daß sich das Berufungsgericht über die vom Obersten Gerichtshof bindend ausgesprochene Rechtsansicht über das Nichtvorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG hinweggesetzt und zugleich den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juni 1985 zu Unrecht als bindend angesehen habe; eine neuerliche, nach dem 14. Juli 1981 ausgesprochene Kündigung des Klägers sei von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden.Einen der zweiten Instanz unterlaufenen Rechtsirrtum sieht der Kläger vor allem darin, daß sich das Berufungsgericht über die vom Obersten Gerichtshof bindend ausgesprochene Rechtsansicht über das Nichtvorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG hinweggesetzt und zugleich den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juni 1985 zu Unrecht als bindend angesehen habe; eine neuerliche, nach dem 14. Juli 1981 ausgesprochene Kündigung des Klägers sei von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste
Gerichtshof schon in seinem Aufhebungsbeschluß ON 39 unter Hinweis
auf Lehre und Rechtsprechung zu der insoweit vergleichbaren Regelung
des § 120 Abs 1 ArbVG ausgesprochen hat, wird das Kündigungsverbot
des § 8 Abs 2 InvEG durch die Zustimmung des Invalidenausschusses
aufgehoben; dessen Bescheid ist insoweit konstitutiver Natur, als er
dem Arbeitgeber die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes
zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zurückgibt und so eine neue Rechtslage begründet. Zur Entscheidung
darüber, ob der Kündigung eines begünstigten Invaliden - im voraus
oder nachträglich - zuzustimmen ist, ist gemäß § 8 Abs 2 InvEG
ausschließlich die dort genannte Behörde, also in erster Instanz der
Invalidenausschuß und in zweiter Instanz der Landeshauptmann (§ 19 a
Abs 2 InvEG) berufen. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit ihrer
Bescheide steht den Gerichten nicht zu; diese haben vielmehr die
Tatsache der Erteilung oder der Ablehnung der vom Gesetz verlangten
Zustimmung ohne weitere Prüfung ihrer eigenen Entscheidung zugrunde
zu legen (vgl. SZ 53/67 = Arb. 9872 = EvBl 1980/217 = RdA 1983, 98
[mit insoweit zustimmender Besprechung von Löschnigg] = SozM II B
1153 = ZAS 1981, 104 [zustimmend Wachter]; ebenso Arb. 10.185). Auch
im vorliegenden Verfahren ist daher auf Grund des rechtskräftigen Zustimmungsbescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 17. Juni 1985 von der Rechtswirksamkeit der am 14. Juli 1981 zum 31. März 1982 ausgesprochenen Kündigung des Klägers auszugehen. Eine gegenteilige, für das weitere Verfahren bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes kann entgegen der Meinung des Klägers auch dem Aufhebungsbeschluß ON 39 nicht entnommen werden: Die damaligen Ausführungen zu § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG waren eine Erwiderung auf das Rechtsmittelvorbringen des Klägers, welcher in der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses eine Bestätigung seiner Auffassung gesehen hatte, die Kündigung eines begünstigten Invaliden könne auch schon vor Rechtskraft des Zustimmungsbescheides ausgesprochen werden. Daß der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang einen "besonderen Ausnahmefall" im Sinne der mehrfach genannten Gesetzesstelle nicht als gegeben ansah, war für das weitere Verfahren schon deshalb nicht bindend, weil die Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers nach dem oben Gesagten allein der Verwaltungsbehörde (Invalidenausschuß, Landeshauptmann) zukommt und deren rechtskräftiger Zustimmungsbescheid eine Änderung des maßgebenden Sachverhalts bewirkt hat.im vorliegenden Verfahren ist daher auf Grund des rechtskräftigen Zustimmungsbescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 17. Juni 1985 von der Rechtswirksamkeit der am 14. Juli 1981 zum 31. März 1982 ausgesprochenen Kündigung des Klägers auszugehen. Eine gegenteilige, für das weitere Verfahren bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes kann entgegen der Meinung des Klägers auch dem Aufhebungsbeschluß ON 39 nicht entnommen werden: Die damaligen Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG waren eine Erwiderung auf das Rechtsmittelvorbringen des Klägers, welcher in der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses eine Bestätigung seiner Auffassung gesehen hatte, die Kündigung eines begünstigten Invaliden könne auch schon vor Rechtskraft des Zustimmungsbescheides ausgesprochen werden. Daß der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang einen "besonderen Ausnahmefall" im Sinne der mehrfach genannten Gesetzesstelle nicht als gegeben ansah, war für das weitere Verfahren schon deshalb nicht bindend, weil die Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers nach dem oben Gesagten allein der Verwaltungsbehörde (Invalidenausschuß, Landeshauptmann) zukommt und deren rechtskräftiger Zustimmungsbescheid eine Änderung des maßgebenden Sachverhalts bewirkt hat.
Ist aber das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die rechtswirksame Kündigung der beklagten Partei vom 14. Juli 1981 mit 31. März 1982 beendet worden, dann kann dem auf Aufhebung der Suspendierung gerichteten Urteilsantrag nicht mehr stattgegeben werden; er ist vielmehr vom Berufungsgericht zutreffend mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden. Allfällige weitere, nach dem 31. März 1982 fällige Provisionsansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei werden durch diese Entscheidung nicht berührt, so daß der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob das Berufungsgericht den zu 2 Cr 324/82 des Arbeitsgerichtes Wien abgeschlossenen Vergleich richtig ausgelegt hat, hier keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Barauslagen für die Revisionsbeantwortung waren gemäß § 15 Z 1 lit. a in Verbindung mit Anm. 4 lit. d zu TP 1 des Gerichts- und Justizverwaltungsgesetzes 1962 nicht zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Barauslagen für die Revisionsbeantwortung waren gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 4 Litera d, zu TP 1 des Gerichts- und Justizverwaltungsgesetzes 1962 nicht zuzuerkennen.