Rechtssatz RS0077196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077196
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Die im 2.Satz des § 8 Abs 2 InvEG vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses hat der Gesetzgeber für "besondere Ausnahmefälle", also nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und überdies dadurch gekennzeichnet sind, daß dem Arbeitgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar war, eröffnet.Die im 2.Satz des Paragraph 8, Absatz 2, InvEG vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung des Invalidenausschusses hat der Gesetzgeber für "besondere Ausnahmefälle", also nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und überdies dadurch gekennzeichnet sind, daß dem Arbeitgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar war, eröffnet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 103/83
Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 103/83
Veröff: SZ 57/158 = RdW 1985,220 = DRdA 1987,55 (Wachter) = Arb 10382
- 4 Ob 168/85
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 168/85
Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 103/83
- 14 Ob 196/86
Entscheidungstext OGH 18.11.1986 14 Ob 196/86
Auch; Veröff: JBl 1987,398 = RdW 1987,204 = DRdA 1989,210 = Arb 10584
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077196
Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_008