Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin stützt sich weiterhin auf die Entscheidung Arb.7.082, in der der Oberste Gerichtshof zum Invalideneinstellungsgesetz 1953 BGBl.21 ausgesprochen hat, daß durch einen dem Dienstgeber erst nach der Kündigung des Dienstnehmers zur Kenntnis gebrachten rückwirkenden Gleichstellungsbescheid nach § 2 Abs 2 InvEG 1953 das Dienstverhältnis nicht wieder in ein solches auf unbestimmte Dauer zurückverwandelt werden könne, Dienstverhältnisse auf bestimmte Dauer aber auch nach dem InvEG 1953 zulässig seien. Diese Rechtsansicht hat aber der Oberste Gerichtshof schon in der zum InvEG 1969, BGBl.1970/22 idF der Novelle BGBl.1979/111 ergangenen Entscheidung vom 26.6.1984, 4 Ob 21/84 wegen geänderter Rechtslage nicht mehr aufrecht erhalten. Mit dieser Novelle wurde § 14 Abs 2 InvEG durch folgenden Satz ergänzt: "Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingebracht worden ist." Nach den Materialien (1158 BlgNR 14. GP 15) sollte durch diese Regelung, die einer ähnlichen Bestimmung im Kriegsopferversorgungsgesetz nachgebildet ist, die bisher festzustellende Rechtsunsicherheit über den Zeitpunkt des Anfalls der Begünstigungen beim Zivilbehinderten beseitigt werden (Ernst-Newerkla, InvEG 3 124 FN 9). Mit dieser Gesetzesänderung wurde klargestellt, daß der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach § 2 Abs 1 InvEG begünstigten Invaliden abgesprochen wird, nur feststellenden Charakter hat, dem Nachweis der Begünstigung (vgl die Überschrift zu § 14 InvEG idF der Novelle 1979/111) dient, und daß die Begünstigungen kraft Gesetzes mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingebracht worden ist, wirksam werden. Zu diesen Begünstigungen zählt auch die beschränkte Kündbarkeit eines Invaliden nach § 8 Abs 2 InvEG. Damit kommt es aber für den Eintritt dieser Begünstigung nicht (mehr) darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Invaliden vor dem Ausspruch (Zugang) der Kündigung oder erst später bekannt geworden ist. Entscheidend ist allen, ob die Begünstigungen im Zeitpunkte des Ausspruches der Kündigung bereits eingetreten waren, was beim Kläger zutrifft, weil er am 10.12.1984 um die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden angesucht hatte und infolge der damals schon vorliegenden Invalidität der 1.12.1984 als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Begünstigungen festzusetzen war und auch festgesetzt wurde. Die Behauptung der Revision, daß seit der Entscheidung Arb.7.082 im Invalideneinstellungsrecht keine solchen Gesetzesänderungen erfolgt seien, die ein Abgehen von der damaligen Ansicht rechtfertigten, scheitern an dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 2 (zunächst zweiter Satz; seit der Nov 1982/360:) dritter Satz InvEG und der aus den Materialien hervorgehenden, mit dieser Regelung verbundenen Absicht.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin stützt sich weiterhin auf die Entscheidung Arb.7.082, in der der Oberste Gerichtshof zum Invalideneinstellungsgesetz 1953 BGBl.21 ausgesprochen hat, daß durch einen dem Dienstgeber erst nach der Kündigung des Dienstnehmers zur Kenntnis gebrachten rückwirkenden Gleichstellungsbescheid nach Paragraph 2, Absatz 2, InvEG 1953 das Dienstverhältnis nicht wieder in ein solches auf unbestimmte Dauer zurückverwandelt werden könne, Dienstverhältnisse auf bestimmte Dauer aber auch nach dem InvEG 1953 zulässig seien. Diese Rechtsansicht hat aber der Oberste Gerichtshof schon in der zum InvEG 1969, BGBl.1970/22 in der Fassung der Novelle BGBl.1979/111 ergangenen Entscheidung vom 26.6.1984, 4 Ob 21/84 wegen geänderter Rechtslage nicht mehr aufrecht erhalten. Mit dieser Novelle wurde Paragraph 14, Absatz 2, InvEG durch folgenden Satz ergänzt: "Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingebracht worden ist." Nach den Materialien (1158 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 15) sollte durch diese Regelung, die einer ähnlichen Bestimmung im Kriegsopferversorgungsgesetz nachgebildet ist, die bisher festzustellende Rechtsunsicherheit über den Zeitpunkt des Anfalls der Begünstigungen beim Zivilbehinderten beseitigt werden (Ernst-Newerkla, InvEG 3 124 FN 9). Mit dieser Gesetzesänderung wurde klargestellt, daß der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach Paragraph 2, Absatz eins, InvEG begünstigten Invaliden abgesprochen wird, nur feststellenden Charakter hat, dem Nachweis der Begünstigung vergleiche die Überschrift zu Paragraph 14, InvEG in der Fassung der Novelle 1979/111) dient, und daß die Begünstigungen kraft Gesetzes mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingebracht worden ist, wirksam werden. Zu diesen Begünstigungen zählt auch die beschränkte Kündbarkeit eines Invaliden nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG. Damit kommt es aber für den Eintritt dieser Begünstigung nicht (mehr) darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Invaliden vor dem Ausspruch (Zugang) der Kündigung oder erst später bekannt geworden ist. Entscheidend ist allen, ob die Begünstigungen im Zeitpunkte des Ausspruches der Kündigung bereits eingetreten waren, was beim Kläger zutrifft, weil er am 10.12.1984 um die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden angesucht hatte und infolge der damals schon vorliegenden Invalidität der 1.12.1984 als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Begünstigungen festzusetzen war und auch festgesetzt wurde. Die Behauptung der Revision, daß seit der Entscheidung Arb.7.082 im Invalideneinstellungsrecht keine solchen Gesetzesänderungen erfolgt seien, die ein Abgehen von der damaligen Ansicht rechtfertigten, scheitern an dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, (zunächst zweiter Satz; seit der Nov 1982/360:) dritter Satz InvEG und der aus den Materialien hervorgehenden, mit dieser Regelung verbundenen Absicht.
Es wird wohl zutreffen, wie die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt, daß der allein dem Nachweis der Begünstigung gemäß § 14 Abs 2 InvEG dienende Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6.3.1985 beim Ablauf der Kündigungsfrist (21.3.1985) noch nicht rechtskräftig war. Obwohl der Nachweis der Begünstigung durch rechtskräftigen Bescheid zu führen ist (siehe § 14 Abs 1 InvEG), ist aber das Fehlen der Rechtskraft des zitierten Bescheides bei Ablauf der Kündigungsfrist ohne Bedeutung, weil es für den Eintritt der Begünstigungswirkungen auf das Zutreffen der Voraussetzungen am Stichtag (hier: 1.12.1984) ankommt und die Revision selbst einräumt, daß der Bescheid inzwischen in Rechtkraft erwachsen ist. Die Revisionswerberin schränkt zwar dieses Geständnis durch Äußerung "theoretischer Zweifel" an der Rechtskraft des Bescheides ein. Dafür aber, daß gegen diesen Bescheid vom Begünstigten selbst ein Rechtsmittel erhoben worden wäre - die beklagte Partei hatte im Verfahren nach § 14 Abs 2 InvEG keine Parteistellung - oder der Bescheid von Amts wegen wieder beseitigt worden wäre, was dem von der beklagten Partei angestrengten Zustimmungsverfahren nach § 8 InvEG die Grundlage entzogen hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Damit hätte die beklagte Partei am 19.2.1985 die Kündigung des Klägers gemäß § 8 Abs 2 Satz 1 InvEG nicht ohne vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses aussprechen dürfen, weil er damals bereits begünstigter Invalide iS des § 2 Abs 1 InvEG war. Der Gesetzgeber hat allerdings für "besondere Ausnahmsfälle" neben der im Regelfall vor dem Ausspruch der Kündigung eines begünstigten Invaliden gemäß § 8 Abs 2 Satz 1 InvEG einzuholenden Zustimmungen des Invalidenausschusses in Satz 2 dieser Gesetzesstelle die Erteilung einer nachträglichen Zustimmung vorgesehen. Das Gesetz bringt dabei durch die doppelte Hervorhebung des Ausnahmecharakters ("besondere Ausnahme"-Fälle) in eindringlicher Weise zum Ausdruck, daß die nachträgliche Zustimmung nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen erfolgen soll. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, muß es sich deshalb um Fälle handeln, die nicht nur hart an der....Grenze des Kündigungsschutzes gelegen sondern auch dadurch charakterisiert sind, daß dem Dienstgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht zugemutet werden kann (Arb.7.115 = VwSlgNF 5.037 A; VwSlgNF 3.442 A; Ernst-Newerkla aaO 81 f, FN 30).Es wird wohl zutreffen, wie die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt, daß der allein dem Nachweis der Begünstigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, InvEG dienende Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6.3.1985 beim Ablauf der Kündigungsfrist (21.3.1985) noch nicht rechtskräftig war. Obwohl der Nachweis der Begünstigung durch rechtskräftigen Bescheid zu führen ist (siehe Paragraph 14, Absatz eins, InvEG), ist aber das Fehlen der Rechtskraft des zitierten Bescheides bei Ablauf der Kündigungsfrist ohne Bedeutung, weil es für den Eintritt der Begünstigungswirkungen auf das Zutreffen der Voraussetzungen am Stichtag (hier: 1.12.1984) ankommt und die Revision selbst einräumt, daß der Bescheid inzwischen in Rechtkraft erwachsen ist. Die Revisionswerberin schränkt zwar dieses Geständnis durch Äußerung "theoretischer Zweifel" an der Rechtskraft des Bescheides ein. Dafür aber, daß gegen diesen Bescheid vom Begünstigten selbst ein Rechtsmittel erhoben worden wäre - die beklagte Partei hatte im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, InvEG keine Parteistellung - oder der Bescheid von Amts wegen wieder beseitigt worden wäre, was dem von der beklagten Partei angestrengten Zustimmungsverfahren nach Paragraph 8, InvEG die Grundlage entzogen hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Damit hätte die beklagte Partei am 19.2.1985 die Kündigung des Klägers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Satz 1 InvEG nicht ohne vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses aussprechen dürfen, weil er damals bereits begünstigter Invalide iS des Paragraph 2, Absatz eins, InvEG war. Der Gesetzgeber hat allerdings für "besondere Ausnahmsfälle" neben der im Regelfall vor dem Ausspruch der Kündigung eines begünstigten Invaliden gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Satz 1 InvEG einzuholenden Zustimmungen des Invalidenausschusses in Satz 2 dieser Gesetzesstelle die Erteilung einer nachträglichen Zustimmung vorgesehen. Das Gesetz bringt dabei durch die doppelte Hervorhebung des Ausnahmecharakters ("besondere Ausnahme"-Fälle) in eindringlicher Weise zum Ausdruck, daß die nachträgliche Zustimmung nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen erfolgen soll. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, muß es sich deshalb um Fälle handeln, die nicht nur hart an der....Grenze des Kündigungsschutzes gelegen sondern auch dadurch charakterisiert sind, daß dem Dienstgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht zugemutet werden kann (Arb.7.115 = VwSlgNF 5.037 A; VwSlgNF 3.442 A; Ernst-Newerkla aaO 81 f, FN 30).
Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher besonderer Ausnahmsfall iS des § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG vorliegt, nicht als Vorfrage zu beurteilen, sondern den rechtsgestaltenden Bescheid der zuständigen Behörde abzuwarten und sein Ergebnis (nachträgliche Zustimmung oder deren Verweigerung) der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrundezulegen (4 Ob 168/85; vgl SZ 53/67 = Arb.9.872).Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher besonderer Ausnahmsfall iS des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG vorliegt, nicht als Vorfrage zu beurteilen, sondern den rechtsgestaltenden Bescheid der zuständigen Behörde abzuwarten und sein Ergebnis (nachträgliche Zustimmung oder deren Verweigerung) der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrundezulegen (4 Ob 168/85; vergleiche SZ 53/67 = Arb.9.872).
Die beklagte Partei stellte zwar beim Invalidenausschuß einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gem § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG, doch legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung infolge rechtskräftiger Unterbrechung des Verfahrens beim Invalidenausschuß das (derzeitige) Fehlen einer nachträglichen Zustimmung zugrunde. Die Revisionswerberin bekämpft das nicht. Ihre Aktenwidrigkeitsrüge richtet sich nicht gegen die (allerdings unrichtige) Annahme der zweiten Instanz, daß sie das Vorliegen eines besonderen Ausnahmsfalls nach § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG gar nicht behauptet habe, sondern nur gegen die (bereits oben behandelte) Annahme der Rechtskraft des Begünstigungsbescheides vom 6.3.1985. Außerdem zog die beklagte Partei den Antrag, dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Invalidenausschusses über die nachträgliche Genehmigung der Kündigung zu unterbrechen, in der Berufungsverhandlung zurück.Die beklagte Partei stellte zwar beim Invalidenausschuß einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gem Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG, doch legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung infolge rechtskräftiger Unterbrechung des Verfahrens beim Invalidenausschuß das (derzeitige) Fehlen einer nachträglichen Zustimmung zugrunde. Die Revisionswerberin bekämpft das nicht. Ihre Aktenwidrigkeitsrüge richtet sich nicht gegen die (allerdings unrichtige) Annahme der zweiten Instanz, daß sie das Vorliegen eines besonderen Ausnahmsfalls nach Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG gar nicht behauptet habe, sondern nur gegen die (bereits oben behandelte) Annahme der Rechtskraft des Begünstigungsbescheides vom 6.3.1985. Außerdem zog die beklagte Partei den Antrag, dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Invalidenausschusses über die nachträgliche Genehmigung der Kündigung zu unterbrechen, in der Berufungsverhandlung zurück.
Für den Fall, daß der Invalidenausschuß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung vom 19.2.1985 gem § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG erteilen sollte, läge in erweiternder, die Prinzipien des § 69 Abs 1 lit c AVG übernehmender Auslegung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO ein Grund zur Wiederaufnahme dieses Verfahrens vor (Fasching, Lehrbuch Rz 2058; derselbe [Analogie noch ablehnend] in Komm IV 507 f).Für den Fall, daß der Invalidenausschuß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung vom 19.2.1985 gem Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG erteilen sollte, läge in erweiternder, die Prinzipien des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG übernehmender Auslegung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ein Grund zur Wiederaufnahme dieses Verfahrens vor (Fasching, Lehrbuch Rz 2058; derselbe [Analogie noch ablehnend] in Komm römisch vier 507 f).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.