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Entscheidung 9 ObA 42/10g×

Entscheidung 9 ObA 42/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013923 Rechtssatz 08.05.1974Zivilrecht
Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar.
RS0037051 Rechtssatz 13.01.1995Zivilrecht
Bindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.
RS0044621 Rechtssatz 18.11.1986Zivilrecht
Für den Fall, dass der Invalidenausschuss im (fortgesetzten) Verwaltungsverfahren die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG erteilen sollte, läge in erweiternder, die Prinzipien des § 69 Abs 1 lit c AVG übernehmender Auslegung …
RS0077667 Rechtssatz 23.10.1984Zivilrecht
Mit der Zustimmung des Invalidenausschusses wird das in § 8 Abs 2 InvEG normierte Kündigungsverbot aufgehoben; der Arbeitgeber erhält damit die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. De …
RS0120490 Rechtssatz 25.01.2006Zivilrecht
Erhebt der Behinderte, nachdem er mit Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt wurde, gegen den Bescheid Verfassungsgerichtshofbeschwerde und wird diesem aufschiebende Wirkung zuerkannt, werden die Rechtswirkungen des Ausspruchs der Kündigung - lehnt …
RS0126566 Rechtssatz 22.12.2010Zivilrecht
Hat der Dienstgeber von der ihm vom Behindertenausschuss bzw der Berufungskommission eingeräumten Kündigungsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht, bleibt die ausgesprochene Kündigung selbst dann wirksam, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Die …
RS0126567 Rechtssatz 22.12.2010Zivilrecht
Zumindest dann, wenn sich der Kündigungsschutz des Dienstnehmers auf die Bestimmung eines Kollektivvertrags (hier: Kollektivvertrag Post AG) gründet, hat das Gericht die Kündigungsgründe selbständig zu prüfen, selbst wenn im Verfahren nach § 8 BEeinstG ein …