Rechtssatz RS0126566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126566
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Norm
BEinstG §8
VwGG §30 Abs2
Rechtssatz
Hat der Dienstgeber von der ihm vom Behindertenausschuss bzw der Berufungskommission eingeräumten Kündigungsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht, bleibt die ausgesprochene Kündigung selbst dann wirksam, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Dienstnehmers zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126566
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20101222_OGH0002_009OBA00042_10G0000_001