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Rechtssatz RS0013923×

Rechtssatz RS0013923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013923

Geschäftszahl

5Ob97/74; 8Ob78/78; 9ObA357/98k; 9ObA42/10g; 3Ob151/11v; 3Ob144/14v; 4Ob151/22t; 2Ob185/25g

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Rechtssatz

Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 97/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 5 Ob 97/74
  • 8 Ob 78/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 78/78
    Auch
  • 9 ObA 357/98k
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 357/98k
    Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. (T1)
  • 9 ObA 42/10g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 42/10g
    Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und mit deren Zugang an den Empfänger wirksam. (T2)
    Veröff: SZ 2010/166
  • 3 Ob 151/11v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 151/11v
    Vgl
  • 3 Ob 144/14v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 144/14v
    Auch; Veröff: SZ 2015/51
  • 4 Ob 151/22t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 151/22t
    Beisatz: Hier wurde zunächst in der Klage die Erklärung abgegeben, von der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises eine Forderung der Beklagten als Benützungsentgelt ohne weitere Einschränkungen oder Bedingungen abzuziehen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Klagebegehren dann auf den gesamten Kaufpreis ausgedehnt, ohne Vorbringen zur Anfechtung der Aufrechnungserklärung zu erstatten. Das zuletzt erhobene Klagebegehren ist daher unschlüssig. (T3)
  • 2 Ob 185/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 185/25g
    vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19740508_OGH0002_0050OB00097_7400000_001