Rechtssatz RS0077660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077660
Entscheidungsdatum
23.10.1984
Norm
InvEG §8 Abs2
InvEG §19
Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß es sich bei einem nach § 8 Abs 2 InvEG ergangenen Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses um einen rechtsgestaltenden und deshalb einer behördlichen "Zwangsvollstreckung" nicht zugänglichen Verwaltungsakt handelt, ist für die Rechtsmeinung wonach einer Berufung gegen diesen Bescheid schon begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen könne, nichts zu gewinnen.Aus dem Umstand, daß es sich bei einem nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG ergangenen Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses um einen rechtsgestaltenden und deshalb einer behördlichen "Zwangsvollstreckung" nicht zugänglichen Verwaltungsakt handelt, ist für die Rechtsmeinung wonach einer Berufung gegen diesen Bescheid schon begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen könne, nichts zu gewinnen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 103/83
Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 103/83
Veröff: SZ 57/158 = RdW 1985,220 = DRdA 1987,55 (Wachter) = Arb 10382
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077660
Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_005