Rechtssatz RS0082196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082196
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach § 26 WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt.Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 26, WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/82
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 40/82
Veröff: SZ 56/58
- 1 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
Auch; Veröff: SZ 66/177
- 1 Ob 187/98a
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 187/98a
Vgl aber; Beisatz: Nicht jede Zu- oder Ableitung zu bzw von einer Kläranlage muß deren Schicksal teilen, es muß also nicht jedes Zulaufrohr - vielleicht sogar nur eines von vielen - Zubehör zur Kläranlage darstellen. Eine von vielen Zuleitungen läßt sich durchaus wirtschaftlich von der Kläranlage trennen und bildet daher einen selbständigen Bestandteil der Kläranlage, der sonderrechtsfähig ist und nicht das Schicksal der Hauptsache (Kläranlage) teilen muß. Ein unter fremdem Grund befindliches Kanalrohr ist nicht jedenfalls Zubehör einer auf eigenem Grund befindlichen Kläranlage. (T1)
- 1 Ob 346/99k
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 346/99k
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Wehranlage ist als Stauanlage zur Wasserspeicherung und -zufuhr - kein Zubehör des Werkskanals und der Kraftwerke in dessen Verlauf, sondern eine sonderrechtsfähige Wasserbenutzungsanlage. (T2)
- 1 Ob 278/00i
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
- 1 Ob 127/15f
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
Auch; Beisatz: Hier: Entnahmestelle als Zubehöranlage. (T3); Veröff: SZ 2015/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082196
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00040_8200000_001