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Rechtssatz RS0082196×

Rechtssatz RS0082196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082196

Entscheidungsdatum

24.11.2015

Rechtssatz

Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 26, WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/82
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 40/82
    Veröff: SZ 56/58
  • 1 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
    Auch; Veröff: SZ 66/177
  • 1 Ob 187/98a
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 187/98a
    Vgl aber; Beisatz: Nicht jede Zu- oder Ableitung zu bzw von einer Kläranlage muß deren Schicksal teilen, es muß also nicht jedes Zulaufrohr - vielleicht sogar nur eines von vielen - Zubehör zur Kläranlage darstellen. Eine von vielen Zuleitungen läßt sich durchaus wirtschaftlich von der Kläranlage trennen und bildet daher einen selbständigen Bestandteil der Kläranlage, der sonderrechtsfähig ist und nicht das Schicksal der Hauptsache (Kläranlage) teilen muß. Ein unter fremdem Grund befindliches Kanalrohr ist nicht jedenfalls Zubehör einer auf eigenem Grund befindlichen Kläranlage. (T1)
  • 1 Ob 346/99k
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 346/99k
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Wehranlage ist als Stauanlage zur Wasserspeicherung und -zufuhr - kein Zubehör des Werkskanals und der Kraftwerke in dessen Verlauf, sondern eine sonderrechtsfähige Wasserbenutzungsanlage. (T2)
  • 1 Ob 278/00i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 278/00i
  • 1 Ob 127/15f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Entnahmestelle als Zubehöranlage. (T3); Veröff: SZ 2015/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00040_8200000_001